Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeitverlängerung. Manöver

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß Anlage 1 zum MT-Arb. kann, wenn Arbeiter aus dringenden dienstlichen Gründen an Manövern und ähnlichen Übungen teilnehmen, deren tägliche Arbeitszeit gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG auch abweichend von § 3 ArbZG geregelt werden.

2. Die Entscheidung des Bundes, bei Manövern teilweise Arbeitnehmer statt Soldaten einzusetzen, ist als Ausfluss der unternehmerischen Freiheit von den Gerichten nicht überprüfbar.

3. Die EG-Richtlinie 93/104/EG ist in Art. 17 zur Disposition der Tarifparteien gestellt, so dass eine Festlegung der täglichen Arbeitszeit von Zivilbeschäftigten bei Manövern durch die Anlage 1 zum MT-Arb. gedeckt ist.

 

Normenkette

ArbZG §§ 3, 7 Abs. 1 Nr. 1a; EGRL 93/104 Art. 17; MT-Arb Anlage 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 17.04.2003; Aktenzeichen 5 Ca 1628/02 KH)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Ausw. Kammern Bad Kreuznach, vom 17.04.03 – Az.: 5 Ca 1628/02 – wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1988 als Kraftfahrer an der Artillerieschule der Bundeswehr in A-Stadt beschäftigt. Er erhält eine Vergütung von 13,00 EUR pro Stunde. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 06.1.21995 Anwendung.

Der Kläger will festgestellt wissen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, bei Manövern und Übungen seine tägliche Arbeitszeit auf mehr als zehn Stunden zu bestimmen. Er nimmt drei bis viermal im Jahr an sechsunddreißigstündigen Manövern teil. Dabei hat er ein Kettenfahrzeug mit einem Zeitaufwand von ca. fünfundzwanzig Minuten zum Truppenübungsplatz zu fahren. Dazu hat er mehrfach Positionswechsel mit dem Fahrzeug vorzunehmen. Zwischen den Positionswechseln wird er nicht in Anspruch genommen. Die Nacht verbringt er in einer Kaserne; von dort wird er am Morgen abgeholt und zum Übungsplatz gebracht. Nach Beendigung der Übung hat er das Kettenfahrzeug wieder zum Standort zurückzuführen.

In die Arbeitszeit des Klägers fällt Arbeitsbereitschaft mit einem Anteil von 35 – 50 %. Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass während der Manöver und Übungen die Arbeitszeit inclusive Arbeitsbereitschaft mitunter zehn Stunden am Tag überschreitet.

Der Kläger hält eine mehr als zehnstündige Arbeitszeit auch bei Manövern und Übungen für unzulässig.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei Manövern und Übungen eine tägliche Arbeitszeit auf mehr als zehn Stunden zu bestimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt sich auf den Stundpunkt, nach der Anlage 1 zum MTArb sei sie berechtigt, abweichend von § 3 ArbZG die Arbeitszeit bei Manövern und Übungen über zehn Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, da in die Arbeitszeit des Klägers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft falle.

Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 17.04.2003 die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 4.056,00 EUR festgesetzt.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger hat seine nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das erkennende Gericht bezieht sich auf die eingehende Begründung des Arbeitsgerichts und beschränkt sich gem. § 69 ArbGG auf die nachfolgenden, ergänzenden Anmerkungen:

1.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte berechtigt ist, anlässlich von Manövern und Übungen die tägliche Arbeitszeit des Klägers auf mehr als zehn Stunden festzulegen.

Nach § 3, I S. 2 ArbZG kann die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden (§ 3, 1 S. 1 ArbZG) auf zehn Stunden verlängert werden, wenn in der Folgezeit ein Ausgleich geschaffen wird. Nach § 7, I Ziff. 1 a ArbZG kann auch die Zeitgrenze von zehn Stunden überschritten werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und ein Tarifvertrag diese Verlängerung vorsieht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In die Arbeitszeit des Klägers fällt in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft. Die von der Beklagten praktizierte Arbeitszeitverlängerung ist auch tarifvertraglich gedeckt. Nach der Anlage 1 zum MTBArb kann, wenn Arbeiter aus dringenden dienstlichen Gründen an Manövern und ähnlichen Übungen teilnehmen, deren tägliche Arbei...

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