Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsbereitschaft. Pausen. Rettungsassistent. Wechselschicht. Wechselschichtzulage. Anspruch eines Rettungsassistenten auf die Wechselschichtzulage gemäß § 14 DRK-TV

 

Leitsatz (redaktionell)

Arbeitsbereitschaft liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer in diesen Zeiträumen aufräumt, Küchenarbeit im Bereitschaftsraum verrichtet, sich fortbildet oder zur Toilette geht.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 24.11.2010; Aktenzeichen 1 Ca 987/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24. November 2010, Az.: 1 Ca 987/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage.

Der Kläger (geb. am 10.01.1964) war vom 01.09.1991 bis zum 31.03.2008 bei dem Beklagten zu 1) als Rettungsassistent im Rettungsdienst angestellt. Nach dem Teilbetriebsübergang der Bereiche Rettungsdienst und Krankentransport ist er ab dem 01.04.2008 bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrates. Er wird in der Rettungswache Z.-Stadt eingesetzt, die im Schichtbetrieb rund um die Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen besetzt ist. Der Kläger arbeitet in Wechselschicht.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Deutschen Roten Kreuzes Anwendung, seit dem 01.01.2007 in der Fassung des DRK-Reformtarifvertrages (im Folgenden: DRK-TV). Dieser lautet – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt:

„§ 12 Regelmäßige Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich

Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden bis zu 12 Stunden täglich

und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt.

§ 13 Sonderformen der Arbeit

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, in denen die Nachtarbeit zeitlich überwiegt.

§ 14 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 13 Abs. 1) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von Euro 102,26 monatlich.

Die Absätze 7 und 8 gelten nicht, für

Mitarbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt.

…”

Die Beklagten haben die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers auf 48 Wochenstunden verlängert. Der Kläger ist der Ansicht, dass in seine Arbeitszeit durchschnittlich keine Arbeitsbereitschaft von täglich mindestens drei Stunden falle. Er begehrt mit seiner Klage die Zahlung der tariflichen Wechselschichtzulage von EUR 102,26 für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum 31.10.2010 (30 Monate × EUR 102,26 = EUR 3.067,80 brutto).

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.11.2010 (dort Seite 2-4 = Bl. 220-222 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagten (als Gesamtschuldner) zu verurteilen, an ihn EUR 3.067,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2010 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, für die von ihm geleisteten Wechselschichten die monatliche Wechselschichtzulage in Höhe von EUR 102,26 ab 01.11.2010 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage mit Urteil vom 24.11.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen tariflichen Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage. In seine Arbeitszeit falle ausweislich der von ihm vorgelegten Arbeitsnachweise für die Monate von Mai bis Juli 2010 regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich. Der Kläger habe in diesem Referenzzeitraum insgesamt 37 Dienstschichten geleistet, die Arbeitsbereitschaftszeiten müssten somit 111 Stunden (37 × 3 Std.) unterschreiten. Das sei nicht der Fall. Zwar seien nach der Darstellung des Klägers insgesamt nur 73,45 Arbeitsbereitschaftsstunden angefallen. Diesen Stunden seien jedoch die vom Kläger als „Pause”...

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