Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsauslegung. Zusatzversorgung. Zusatzversorgung für Lektoren

 

Leitsatz (amtlich)

Verweist ein Arbeitsvertrag auf einzeln aufgeführte Bestimmungen des BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge, ist bei einer Bezeichnung des § 46 BAT auch die im Versorgungstarifvertrag bezeichnete Zusatzversorgung zu verschaffen, auch wenn dieser Tarifvertrag wiederum die Anwendbarkeit des BAT voraussetzt.

 

Normenkette

BAT § 46; BGB § 133

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 18.12.2007; Aktenzeichen 3 Ca 1224/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.03.2010; Aktenzeichen 3 AZR 744/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.2007 – 3 Ca 1224/07 – abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie auch für die Zeit vom 01.10.1970 bis zum 30.09.1980 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert gewesen wäre.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin eine Zusatzversorgung zu verschaffen.

Die Klägerin ist am 04.01.1943 geboren. Seit 01.10.1970 war sie bei dem beklagten Land als Lektorin im Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaft der Universität A-Stadt beschäftigt. Die Parteien schlossen für den Zeitraum vom 01.10.1970 bis 31.12.1974 drei verschiedene befristete Arbeitsverträge. Durch Arbeitsvertrag vom 17.12.1974 vereinbarten sie ab dem 01.01.1975 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Die Klägerin ist mittlerweile aus dem Arbeitsverhältnis wegen Erreichens des Rentenalters ausgeschieden.

Im ersten befristeten Arbeitsvertrag vom 23.11.1970 findet sich in § 3 wörtlich:

„Auf das Arbeitsverhältnis sind die §§ 5 bis 14, 18 bis 21, 36, 38 bis 52, 56 bis 64 und 70 und Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und die diese Bestimmungen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge anzuwenden.”

Die weiteren befristeten Arbeitsverträge nehmen auf diese Bestimmung Bezug. Im unbefristeten Arbeitsvertrag vom 17.12.1974 lautet § 2 wörtlich:

„Auf das Arbeitsverhältnis sind die §§ 6 bis 14, 18 bis 21, 36, 38 bis 64 und 70 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und die diese Bestimmungen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge anzuwenden.”

Für den Zeitraum vom 01.10.1970 bis zum 30.09.1980 hatte das beklagte Land die Klägerin nicht zur Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) angemeldet bzw. hatte eine vorgenommene Anmeldung nachträglich storniert.

Die Klägerin bat mit Schreiben vom 15.08.2006 an die Universität A-Stadt, die Nachmeldung zur VBL und die Nachzahlung der entsprechenden Beiträge für den vorbezeichneten Zeitraum zu veranlassen. Nachdem die Universität A-Stadt der Klägerin am 03.08.2006 mitteilte, sie habe die Oberfinanzdirektion – B-Stadt angewiesen, die Klägerin nachträglich in der VBL-Pflichtversicherung anzumelden und die entsprechenden Versicherungsbeiträge an die VBL zu zahlen, lehnte die für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Oberfinanzdirektion mit Schreiben vom 29.11.2006 einen Anspruch ab. Die Klägerin hat sodann unter dem 20.08.2007 Klage gegen das beklagte Land erhoben mit dem Hauptantrag, es zu verurteilen, die Klägerin zur Zusatzversorgung anzumelden und die entsprechenden Beiträge nachträglich abzuführen, hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, ihr die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie für die betreffende Zeit bei der VBL versichert gewesen wäre.

Die Klägerin hat geltend gemacht, aus den vertraglichen Vereinbarungen folge ein entsprechender Anspruch gegenüber dem beklagten Land.

Das beklagte Land hat geltend gemacht, der besondere Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigtem im öffentlichen Dienst sei nicht vereinbart.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie die gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.2007 – 3 Ca 1224/07 – verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei als Lektorin nach § 3 BAT vom Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages ausgenommen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass § 3 BAT in den Arbeitsverträgen nicht angesprochen sei. Aus § 46 BAT, dessen Anwendung die Parteien einzelvertraglich vereinbart haben, ergebe sich, dass der Anspruch auf Altersversorgung eingeschränkt sei, nämlich mit der Maßgabe, dass Altersversorgung aufgrund des Tarifvertrages Altersversorgung (ATV) gewährt werde, welcher wiederum regele, dass nur die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten ein Anspruch auf Altersversorgung haben. Die Regelung in den Arbeitsverträgen sei weder unklar noch widersprüchlich. Die Nichteinbeziehung der Klägerin als Lektorin in dem...

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