Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 21.12.1995; Aktenzeichen 2 Ca 422/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.07.1998; Aktenzeichen 6 AZR 672/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.12.1995 – 2 Ca 422/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht mit seiner Klage eine ungekürzte Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland v. 31.08.1991 (TASS) geltend.

Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Parteien, der von ihnen gestellten Anträge sowie der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 21.12.1995 sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke und auf den Inhalt der Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 18.01.1996 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat er am 16.02.1996 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.05.1996 am 13.05.1996 begründet.

Im wesentlichen unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens vertritt der Kläger die Auffassung, dem einschlägigen Tarifvertragstext sei nicht zu entnehmen, daß auch ausländische Leistungen auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen seien. Die von der Regelung zur Überbrückungsbeihilfe betroffenen Personen sollten nur von deutschen Leistungsträgern für einen Übergangszeitraum nicht überversorgt werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.12.1995 – 2 Ca 422/95 – festzustellen, daß die von dem Kläger bezogene US-Militärpension in Höhe von monatlich 1.069,– US-Dollar nicht auf die ihm nach den Bestimmungen des Tarifvertrages vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TASS) zustehene Überbrückungsbeihilfe anzurechnen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Militärrente sei eine Leistung aus sonstigen öffentlichen Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 TASS und differenziere nicht danach, ob es sich um Leistungen aus inländischen oder ausländischen sonstigen Mitteln handele.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die von ihnen zu den Prozeßakten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet.

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO bezieht sich das erkennende Gericht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 21.12.1995, insbesondere auch zur Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage.

Darüber hinaus ist auf folgendes hinzuweisen.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterlag den Bestimmungen des TVAL II. Der Kläger war als Zivilangestellter bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Ihm wurde aufgrund Personaleinschränkung infolge der Verringerung der Truppenstärke i.S.v. § 2 Ziffer 1 TASS gekündigt. Da er auch im übrigen die Voraussetzungen des § 2 TASS erfüllt, hat er Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 TASS.

Er muß sich allerdings gem. § 5 lit. c TASS die amerikanische Militärrente, die er wegen seiner ehemaligen Zugehörigkeit als Soldat zu den US-Streitkräften bezieht, auf die Überbrückungsbeihilfe anrechnen lassen.

Sinn der Regelung des § 5 TASS ist es, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer für einen Übergangszeitraum ein Einkommen zu sichern, welches ungefähr demjenigen entspricht, das ein vergleichbarer Arbeitnehmer vor der Kündigung hatte. Dieses folgt aus der Bemessung der Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Abs. 4 TASS. Angerechnet werden nach dieser Bestimmung nicht nur Leistungen aus öffentlichen Mitteln, sondern auch Lohnzahlungen aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte, § 4 Abs. 1 a TASS. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer – z.B. aus einer Nebentätigkeit – schon während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zusätzliche Lohnzahlungen erhielt, wie sich aus § 4 Abs. 4 TASS ergibt.

Sinn der Anrechnungsvorschriften ist also nicht nur die Entlastung öffentlicher Kassen. Vielmehr haben die Anrechnungsvorschriften – auch diejenigen in § 5 TASS – den Sinn, den Arbeitnehmer für einen Übergangszeitraum maximal so zu stellen, als wäre er ohne zusätzliches Einkommen noch bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Zur Erreichung dieses Zwecks der Einkommensbegrenzung ist es unerheblich, ob dem Arbeitnehmer aus deutschen oder aus ausländischen öffentlichen Mitteln Leistungen zufließen. Daher differenziert § 5 TASS auch nicht nach inländischen und ausländischen Leis...

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