Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von durch den Arbeitgeber an die Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen abgeführten Beiträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Arbeitgeber durch Haftungsbescheid auf Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung für einen bestimmten Arbeitnehmer in Anspruch genommen worden, so steht ihm gegen den Arbeitnehmer ein Erstattungsanspruch zu.

 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB IV §§ 28d, 28g Sätze 2-3; TVöD § 37 Abs. 1 S. 1, § 37

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 05.12.2019; Aktenzeichen 7 Ca 2126/19)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2019, Az. 7 Ca 2126/19, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung von an die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen abgeführten Beiträgen.

Der am 1969 geborene Beklagte ist bei der Klägerin seit dem Jahr 2010 als Bühnenbaumeister für die sogenannten "Burgfestspiele" tätigt. Die Parteien gingen bis August 2015 davon aus, dass die Tätigkeit des Klägers rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Im Rahmen einer Betriebsprüfung und dem sich anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht Koblenz (Az. S 10 R 687/16) wurde vom Sozialgericht am 7. Juni 2017 festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Beklagten als Bühnenmeister ab dem 1. Februar 2010 um ein sozialversicherungspflichtiges, abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Auf das vor dem Landessozialgericht durchgeführte Berufungsverfahren (Az. L 4 R 306/17) gab die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schriftsatz vom 9. April 2018 ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass der Beklagte in der Kranken- und Pflegeversicherung vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 versicherungsfrei sei. Im Übrigen führte die Deutsche Rentenversicherung aus, dass sie davon ausgehe, dass nach Aktenlage von einem Beschäftigungszeitraum vom 1. März 2010 bis zum 15. September 2010 und ab dem 1. März 2011 auszugehen sei. Die Klägerin nahm das Angebot an. Die Klägerin zahlte in der Folgezeit nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge, sondern gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG auch die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2010 bis einschließlich Dezember 2018 nach.

Die Klägerin ist Mitglied in der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (im Folgenden: VddB).

Durch Bescheid vom 21. März 2019 (Bl. 7 ff. d. A.) wurde die Klägerin als Rechtsträgerin der Festspiele von der VddB unter anderem verpflichtet, die Arbeitnehmerbeiträge der Pflichtbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis einschließlich 30. September 2019 in Höhe von insgesamt 11.286,00 € bis spätestens 30. April 2019 zu überweisen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. April 2019 (Bl. 10 f. d. A.) wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 30. April 2019 aufgefordert, die Klagesumme an die Klägerin zu zahlen.

Im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Koblenz mit der Az. 7 Ca 3753/18 schlossen die Parteien unter dem 8. Mai 2019 einen Teilvergleich des Inhalts, dass die Parteien sich einig sind, dass auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zumindest mit Ausnahme der Vergütungsregelungen die Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit dem besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA) sowie die im Bereich der [dortigen] Beklagten jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge anzuwenden sind.

Die Klägerin hat vorgetragen,

der Beklagte sei pflichtversichert bei der VddB, §§ 16, 17 der Satzung der VddB (im Folgenden: VddB-Satzung). Sie hafte im Außenverhältnis gemäß § 23a der VddB-Satzung auch für den Arbeitnehmeranteil. Da sie diesen für den Beklagten im Wege der Haftung übernommen habe, habe sie im Innenverhältnis aus § 426 BGB einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich auf den auf den Beklagten entfallenden Arbeitnehmeranteil.

Auch wenn im Adressfeld des Bescheides der VddB zunächst die Burgfestspiele A-Stadt genannt seien, so folge sofort in der zweiten Zeile des Adressfeldes "Rathaus/Bereich 00". Adressat sei somit ganz offensichtlich die Stadt A-Stadt. Schließlich ergebe sich der Adressat des Bescheides auch aus der Regelung des Bescheides selbst. Bei den "Burgfestspielen A-Stadt" handele es sich um einen kommunalen Regiebetrieb, der vollständig in die städtische Verwaltung integriert und rechtlich, organisatorisch sowie auch haushalts- und finanzwirtschaftlich der kommunalen Hoheitsgewalt unterstellt sei.

Die eingeklagte Summe sei von ihr unter dem 12. Juli 2019 im Wege einer Sammelüberweisung über die Deutsche Bank gezahlt worden (Begleitzettel SEPA-Überweisungen Bl. 27 d. A.; Protokoll Zahlungsverkeh...

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