Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Verzicht des Arbeitgebers auf ein vertragliches Wettbewerbsverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, auf ein vertraglich festgelegtes Wettbewerbsverbot zu verzichten, so wird er mit Ablauf eines Jahres nach Zugang der Erklärung bei dem Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei. Darüber hinaus setzt der Verzicht gem. § 75a HGB nicht voraus, dass auf die gesetzliche Rechtsfolge des Freiwerdens von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung nach Ablauf eines Jahres hingewiesen wird.

 

Normenkette

BGB § 126 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2, § 75 a

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 10.05.2019; Aktenzeichen 3 Ca 1349/18)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Mai 2019 - 3 Ca 1349/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15. Juli 2014 (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 7-14 dA.) als Konstrukteur zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt durchschnittlich 4.491,20 € bis zum 30. Juni 2018 beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag beinhaltet die nachfolgende Regelung:

"§ 12 Wettbewerbsverbot

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der EU weder für einen Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, noch unmittelbar an der Gründung oder im Betrieb eines solchen Unternehmens mitzuwirken. Das Wettbewerbsverbot bezieht sich ausschließlich auf Hersteller von Schleif-, Polier- und Entgratanlagen.

Für die Dauer des Wettbewerbsverbots zahlt die Firma dem Arbeitnehmer 30 % der letztgewährten Monatsvergütung.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB."

Die Beklagte übergab dem Kläger im Dezember 2015 ein mit der Originalunterschrift des Geschäftsführers H.-P. L. der Beklagten versehenes Schreiben (vgl. Anl. K14 zum Kläger-Schriftsatz vom 9. April 2019, Bl. 66 dA.) mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrte / r Herr / Frau _A._,

in unserem Arbeitsvertrag mit Ihnen ist unter § 12 ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Wir haben uns dazu entschlossen, die Arbeitsverträge in diesem Punkt abzuändern und unseren Mitarbeitern im hoffentlich nicht eintretenden Fall der Beendigung der Zusammenarbeit mehr Freiheiten zu gewähren und Ihnen für das berufliche Fortkommen keine Steine in den Weg zu legen.

Daher verzichten wir auf das vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot.

Zur Kenntnis genommen:

_C-Stadt__15.12.2015_

__________________

Ort, Datum

Unterschrift Mitarbeiter / in

Wir bieten Ihnen darüber hinaus an, den Arbeitsvertrag mit folgender Vereinbarung einvernehmlich dahingehend zu ändern, dass das Wettbewerbsverbot ab sofort aufgehoben wird:

Die Firma C. und Herr / Frau ___A.___sind sich dahingehend einig, dass im Arbeitsvertrag vom ___15.07.2014___das unter § 12 enthaltene Wettbewerbsverbot ab sofort einvernehmlich aufgehoben wird.

_C-Stadt__15.12.2015___

_________________

Ort, Datum

Ort, Datum

Stempel Firma C.

__________________

und Unterschrift H. P. L.

Unterschrift Mitarbeiter"

Der Kläger unterzeichnete das Dokument nicht. Ein identisches Schreiben, lediglich datiert auf den 16. Februar 2016 und versehen mit der Originalunterschrift der Prokuristin der Beklagten S. L., übergab die Beklagte dem Kläger im Februar 2016. Auch dieses Dokument unterzeichnete der Kläger nicht. Auf Nachfrage der Prokuristin der Beklagten Mitte Februar 2016 erklärte er ihr gegenüber ausdrücklich, dass er mit einer Änderung des Arbeitsvertrages nicht einverstanden und daher auch nicht bereit sei, das Schriftstück gegenzuzeichnen.

Am 20. Juni 2018 übersandte der Kläger der Beklagten ein Schreiben, in dem er "fristgerecht Anspruch auf den im Arbeitsvertrag unter § 12 aufgeführten Wettbewerbsverbot" erhob (vgl. K2 zur Klageschrift, Bl. 15-16 dA.). Hierauf teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2018 (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 17 dA.) unter Bezugnahme auf die Schreiben vom 15. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 mit, dass die Beklagte bereits zweimal den Verzicht auf das Wettbewerbsverbot gemäß § 12 des Arbeitsvertrages schriftlich erklärt habe. Höchst vorsorglich erklärte die Beklagte nochmals ausdrücklich nach § 75a HGB den Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und wies darauf hin, dass sie spätestens mit Ablauf eines Jahres nach Zugang dieser Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei werde.

Zum 15. Juli 2018 nahm der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis bei der Firma C. in Luxemburg, die hochwertige Aluminiumdosen für den Bereich Kosmetik herstellt, auf. Unstreitig handelt es sich bei diesem Unternehmen nicht um einen Wettbewerber der Beklagten.

Mit Schreiben des Klägers vom 25. Juni 2018 (Anlage K4 zur Klagesc...

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