Leitsatz (amtlich)

Teilurlaubsansprüche, die wegen Nichterfüllung der Wartezeit nicht im Kalenderjahr realisiert werden können, gehen kraft Gesetzes, auch ohne entsprechende Vereinbarung zumindest auf das erste Quartal des Folgejahres über.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 03.03.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1463/98)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.03.1999 – 1 Ca 1463/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war seit 01.10.1997 bei dem Beklagten als Fahrer zu einer monatlichen Bruttovergütung von 4.200,– DM beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 10.08.1998 mit sofortiger Wirkung. Aus der Monatsabrechnung Juli 1998 in Höhe von 2.435,90 DM netto hat der Beklagte lediglich 1.829,– DM ausgezahlt und einen Betrag in Höhe von 606,91 DM einbehalten. Den August-Nettolohn von 812,– DM hat er nicht ausgezahlt.

Diese und weitere Beträge hat der Kläger erstinstanzlich klageweise geltend gemacht. Er hat des Weiteren Urlaubsabgeltung für 8 Urlaubstage in Höhe von 1.306,67 DM eingeklagt.

Erstinstanzlich stritten die Parteien darüber, ob und inwieweit der Beklagte berechtigt war, Einbehalte vorzunehmen, insbesondere mit Spesen, mit Auslagen für Telefonate und ob eine Urlaubsabgeltung zu zahlen ist.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Bruttobetrag von 6.906,67 DM nebst 4% Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag ab 02.09.1998 abzüglich einem am 14.09.1998 entrichteten Nettobetrages von 1.829,40 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Berechtigung der klageweise geltend gemachten Forderungen bestritten.

Wegen der Vereinbarung über die Telefonkostenübernahme hat das Arbeitsgericht Trier Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten als Partei. Auf die Sitzungsniederschrift vom 03.03.1999 wird verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 6.906,67 DM nebst Zinsen abzüglich entrichteter 1.829,40 DM netto sowie abzüglich 266,56 DM verurteilt und im Übrigen die Klage abgeweisen. Es hat im Wesentlichen, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, ausgeführt, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von acht Tagen, entspricht 1.306,67 DM, sei spezifiziert und unbestritten. Bezüglich der geltend gemachten Aufrechnung sei der Beklagte nicht berechtigt 200,– DM in Abzug zu bringen. Der Kläger habe für seine entsprechende Behauptung Beweis angetreten durch Vernehmung des Beklagten. Dieser habe zunächst bestätigt, dass er dem Kläger zugebilligt habe, private Telefonate in einem Umfang von monatlich 100,– DM zu führen, wobei dann diese Kosten von ihm übernommen würden. Auf Frage der Beklagtenvertreterin habe er seine Aussage schließlich dahin eingeschränkt, dass dies nur für ein bis zwei Monate in der Zeit von Ende 1997 bis Anfang 1998 gegolten habe. Die Regelung sei ausgenutzt worden, so dass er gesagt habe, das gehe nicht mehr. Auf Vorhalt des Klägervertreters, dass im ganzen Jahr 1998 bis auf die beiden letzten streitigen Monate der monatliche Freibetrag von 100,– DM für Privattelefonate immer gewährt worden sei, habe der Beklagte erklärt, das könne er nicht ganz genau sagen, die Abrechnung mache seine Mutter. Die Würdigung der Parteiaussage ergebe, dass diese sehr ungenau und unsicher sei. Angesichts dieser diffusen Äußerungen gehe das Gericht davon aus, dass die unstreitig dem Kläger zugestandene Regelung, wonach er monatlich 100,– DM privat telefonieren könne, später nicht wirksam gegenüber dem Kläger aufgehoben oder abgeändert worden sei. Zum einen ergebe sich dies aus der Aussage des Beklagten nicht, wann diese Änderung vorgenommen wurde. Dabei sei davon auszugehen, dass die Regelung, die ursprünglich einvernehmlich getroffen worden ist, nicht einseitig durch den Beklagten aufgehoben werden konnte. Dass der Kläger der Abänderung zugestimmt habe, habe der Beklagte aber selbst nicht vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das vorbezeichnete Urteil verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 22.03.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.04.1999 eingelegte Berufung, der Beklagte hat die Berufung nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 25.06.1999 mit am 24.06.1999 eingegangenem Schriftsatz begründet. Im Berufungsverfahren verfolgt der Beklagte eine Überprüfung des Urteils, soweit er zur Urlaubsabgeltung verurteilt wurde und soweit die 200,– DM der Privattelefonate nicht in Ansatz gebracht worden sind.

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Das Arbeitsgericht sei davon ausgegangen, dass ihm noch acht Urlaubstage für das Jahr 1998 zustünden. Hierbei sei das Gericht davon ausgegangen, dass ihm der anteilige Urlaub im Jahr 1998 15 Tage und für 1997 weitere 6 Tage nicht genommenen Urlaubs zustünden. Abzüglich der ...

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