Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichung von vertraglich vereinbarter Schriftform. vertragliche. Versetzung. Verwirkung. vereinbarte Schriftform. mehrfache Abweichung. Treu und Glauben

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitnehmer kann sich bei vertraglich festgelegter Schriftform für Vertragsänderungen dann nicht auf deren Nichteinhaltung berufen, wenn mehrfach schon in beiderseitiger Einvernahme Änderungen des Vertrages erfolgt sind, ohne dass der Vertragsinhalt den Absprachen auch schriftlich angepasst worden war.

 

Normenkette

BGB §§ 125, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen 5 Ca 3168/02 NR)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.03.2005; Aktenzeichen 5 AZR 231/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – AZ: 5 Ca 3168/02 – vom 06.05.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Versetzung.

Die Beklagte ist eine Firma, die Reibbeläge herstellt.

Die Klägerin ist dort seit dem 19. Oktober 1976 angestellt. Zuletzt war sie auf der Kostenstelle 2310 als Fertigungsdisponentin für SBB PKW Bremsbeläge tätig.

Sie war in die Entgeltgruppe E 11 T eingruppiert und erhielt ein monatliches Gehalt von 3535, 03 EUR brutto.

In § 10 ihres Angestelltenvertrages heißt es:

„Vertragsveränderungen und Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.”

Seit ihrer Einstellung wechselte die Klägerin mehrfach intern die Stelle und zwar 1982, 1997 und im Jahr 2000.

In keinem dieser Fälle ist der zwischen den Parteien geschlossene Angestelltenvertrag schriftlich geändert worden.

Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat, dem die Klägerin angehörte.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie Anwendung.

Im Sommer 2001 sollte die Klägerin aufgrund von Strukturveränderungen im Werk Hamm der Beklagten in den Bereich Dokumentation/Statistik eingesetzt werden.

Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt 50 Jahre alt und wies eine entsprechend lange Betriebszugehörigkeit auf, so dass nach § 14 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie die Regelung über den so genannten Verdienstschutz im Alter galt. Danach ist ein Mitarbeiter in die für die neue Aufgabe maßgebliche Entgeltgruppe einzugruppieren. Gleichzeitig ist das bisherige Entgelt für den Zeitraum von neun Monaten ungekürzt weiter zu zahlen.

Nach Ablauf dieser Neunmonatsfrist verbleibt der Mitarbeiter sodann in der neuen Entgeltgruppe, erhält aber eine Vergütung gemäß der vorherigen tariflichen Entgeltgruppe.

Für die neue Aufgabe musste die Klägerin in die Entgeltgruppe E 06 K umgruppiert werden. Ihre Vergütung richtete sich jedoch weiterhin an ihrer vorherigen Entgeltgruppe E 11 T aus. Zu einer Gehaltseinbuße kam es nicht.

Eine Änderungskündigung von Seiten der Beklagten ist in diesem Zusammenhang nicht ausgesprochen worden.

Die Beklagte beantragte beim Betriebsrat Anfang November 2001 die Zustimmung zur Versetzung der Klägerin auf den neuen Arbeitsplatz. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung jedoch.

Daraufhin beantragte die Beklagte beim Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung der Klägerin in den Bereich Dokumentation/Statistik. Das Arbeitsgericht Koblenz gab diesem Antrag durch Beschluss vom 5. März 2002 statt. Der Beschluss ist rechtskräftig, die Zustimmung damit gerichtlich ersetzt worden.

Bereits vor der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung wechselte die Klägerin in den Bereich Dokumentation/Statistik.

Seit diesem Zeitpunkt ist sie auf dem neuen Arbeitsplatz auch tätig.

Die Klägerin hat mit am 15. Oktober 2002 eingegangenem Schriftsatz Klage beim Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – gegen die Vorgehensweise der Beklagten erhoben.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Umgruppierung nicht im Wege der Versetzung hätte durchgeführt werden dürfen. Erforderlich sei der Ausspruch einer Änderungskündigung gewesen, der aber nicht erfolgt sei. Der Betriebsrat sei bezüglich einer Änderungskündigung auch nicht beteiligt worden.

Das Vorgehen der Beklagten stelle tatsächlich eine fristlose Änderungskündigung dar. Eine solche sei jedoch nicht möglich.

Darüber hinaus sei die Versetzung nichtig, da sie durchgeführt worden sei, bevor die Zustimmung des Betriebsrates ersetzt war.

Zu einer individualvertraglichen Vereinbarung, dass sie an dem neuen Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfe, habe sie nie ihr Einverständnis erteilt. Sie habe insofern ihre Vorbehalte erklärt. Zudem bedürfe eine solche Änderung des Vertrages der Schriftform.

Im Übrigen bestreite sie, dass ihr alter Arbeitsplatz weggefallen sei.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die „Gruppierung/Versetzung”

der Klägerin durch die Beklagte zum 01.01.2002 von der Kostenstelle 2310 zur Kostenstelle 2301 verbunden mit einer Umgruppierung als technische An...

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