Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragstellung. Mehrvergleich. Prozesskostenhilfe. Antragsprinzip für auf Mehrvergleichsstreitgegenstände erstreckende Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beiordnung des Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren für andere Gegenstände als die Klageanträge muss ausdrücklich beantragt werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 114-115

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 17.02.2011; Aktenzeichen 2 Ca 1559/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2011 – 2 Ca 1559/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit welchem Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert ergebende Streitgegenstände zurückgewiesen wurde.

Der Klägerin war aufgrund eines mit einer Kündigungsschutz- und Zeugnisklage verbundenen Gesuchs mit Beschluss vom 01. Dezember 2010 (Bl. 16 und 17 d. A.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlung bewilligt worden.

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 06. Dezember 2010 schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher krankheitsbedingter Kündigung vom 29.10.2010 am 28.02.2011 sein Ende finden wird.

Die Beklagte zahlt entsprechend der §§ 9, 10 KSchG an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 7.000,00 Euro brutto.

Die Klägerin bleibt bis zum Beendigungszeitpunkt von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Basis für die Vergütungszahlung ist ein monatlicher Betrag von 1.100,00 Euro brutto.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin den Urlaub für 2010 erhalten hat. Der im Jahre 2011 entstehende Urlaubsanspruch wird auf die Freistellung angerechnet.

Die Klägerin erhält das Recht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig schriftlich zur Aufnahme einer Anschlussbeschäftigung zu beenden. Dies ist innerhalb einer Woche vorher anzuzeigen. In diesem Fall erhöht sich die Abfindung gemäß Ziffer 2 für jeden Monat der vorzeitigen Beendigung um 70 % der Bruttovergütung von 1.100,00 Euro brutto.

Die Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt mit der zusammenfassenden Beurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit”.

Die Klägerin verpflichtet sich, den Zugangschip bis zum 10.12.2010 am Firmensitz der Beklagten zurückzugeben.

Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 3.850,– EUR und für den Vergleich auf 4.950,– EUR mit Beschluss vom 29. Juni 2010 festgesetzt.

Mit am 26. Januar 2011 bei Gericht eingegangenem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Januar 2011 wurde der Umfang der ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligung moniert, weil sie sich nicht auf den mittlerweile geschlossenen Vergleich erstreckt habe.

Das Arbeitsgericht fasste das vorgenannte Schreiben der Beklagten als erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf und wies ihn mit Beschluss vom 17. Februar 2011 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 25. Februar 2011 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.

Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Hinblick auf den Zugang der Prozesskostenhilfebewilligung erst nach dem Gütetermin von einer Bewilligung und Beiordnung auch für den Mehrvergleich habe ausgegangen werden dürfen. Es habe eines Hinweises des Vorsitzenden bedurft, dass die Prozesskostenhilfebewilligung den Vergleichsmehrwert nicht umfasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 25. Februar 2011 (Bl. 46 und 47 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08. März 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zum weiteren wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht durfte die Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, da es an einem ausdrücklichen Gesuch für eine Erstreckung auf die im Mehrvergleich umfassten Gegenstände fehlt.

Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bedarf es für andere Gegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände eines erneuten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrages (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. April 2006 – 5 Ta 52/06). Stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung 28. Aufl., § 114 Rz. 13). Die Notwendigkeit eines isolierten Gesuchs hat ihren Grund darin, dass es durch die Erhöhung des...

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