Entscheidungsstichwort (Thema)

Angaben. Nachholung. Prozesskostenhilfe, Aufhebung der. Verhältnisse, Änderung der. Verhältnisse, persönliche und wirtschaftliche. nachträgliche. Aufhebung von Prozesskostenhilfe. Nachholung von Angaben im Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

 

Normenkette

ArbGG § 78; ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2, § 127 Abs. 1, § 567

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 20.04.2010; Aktenzeichen 5 Ca 510/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – auswärtige Kammern Landau – vom 20.04.2010 – 5 Ca 510/09 – aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – auswärtige Kammern Landau – hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 20.04.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.04.2010, aufgehoben.

Mit am 05.05.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem er das Rechtsmittel in der Folgezeit nicht begründet hat, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gegenüber dem erkennenden Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines ausgefüllten Formulars zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und einer Kopie seines Bescheids über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 30.03.2011 mitgeteilt, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich verändert, er erhalte Arbeitslosengeld II in Höhe von zuletzt 522,90 Euro.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form – und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderliche Erklärung abgegeben und seine Angaben belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 – 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt dieser über ein monatliches Einkommen aus Arbeitslosengeld II in Höhe von 522,90 Euro monatlich. Nach Abzug der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO für die Partei in Höhe von 395,– Euro sowie für das 1. Kind in Höhe von 276,– Euro und die Ausgaben für Heizungskosten und übrige Nebenkosten in Höhe von 58 Euro sowie 88 Euro, die sich gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht verändert haben, ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von minus 294 Euro, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist, Raten zu zahlen.

Der erstinstanzliche Beschluss vom 20.04.2010 war somit aufzuheben.

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.

Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2613090

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