Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsbescheinigung. Arbeitspapiere. Beschwerdeverfahren. Gegenstandswert. Gerichtsgebühren. Kündigung. Monatsverdienst. Kündigungsschutzklage

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gegenstandswert für Arbeitspapiere beträgt je Papier grundsätzlich 300,00 EUR.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4 S. 1, § 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3, 9

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 20.12.2006; Aktenzeichen 10 Ca 2011/06)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2006 – 10 Ca 2011/06 – wie folgt teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Verfahren auf 4.220,00 Euro und für den Vergleich auf 6073,66 Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben 7/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren von 783,02 Euro zu tragen.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der von den Beschwerdeführern vertretene Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.05.2006 beschäftigt und hat sich im Klageverfahren gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.08.2006 gewehrt. Per Klagehäufung hat der Kläger zudem die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses, die Aushändigung der An- und Abmeldung zur Sozialversicherung, der ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Lohnsteuerkarte für das Jahr 2006 und der ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Arbeitsbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit begehrt.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Gesamtvergleich erledigt. Darüber hinaus verpflichtete sich der Beklagte in Ziffer 6 des Vergleiches an den Kläger noch weitere Leistungen zu erbringen.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 20.12.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten auf 3.770,00 Euro für das Verfahren und auf 5.623,66 Euro für den Vergleich festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat dabei für den Feststellungsantrag ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.660,00 Euro, für den Zeugnisanspruch ein weiteres Bruttomonatsgehalt sowie für die Herausgabe der Arbeitspapiere je 150,00 Euro veranschlagt. Den Mehrwert des Vergleiches hat das Arbeitsgericht mit 1.853,66 Euro berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 27.12.2006 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 03.01.2007, eingegangen beim Arbeitsgericht Koblenz am 08.01.2007 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 8140,00 Euro und den für den Vergleich auf 9.993,66 Euro festzusetzen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer vorgetragen:

Der Wert für den Feststellungsantrag betrage das dreifache Bruttomonatsgehalt, weil der Kläger ohne den Antrag eine dreimonatige Sperre von Leistungen der Agentur für Arbeit erhalten hätte.

Für die Erteilung des Zeugnisses sei ein Wert von einem Bruttomonatsgehalt üblich und angemessen.

Für die weiteren Arbeitspapiere sei ein Wert von jeweils 500,00 Euro angemessen. Auch hier sei das Interesse des Klägers zu berücksichtigen. Dieser habe die Arbeitspapiere bis heute nicht erhalten und müsse deswegen vollstrecken. Mit seinem neuen Arbeitgeber habe er deshalb schon einige Probleme bekommen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht auf seinen Beschluss vom 20.12.2006 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG die Beschwerde statthaft. Diese wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro. Die Beschwerde ist somit zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 02.08.2006 und den auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses zutreffend bewertet. Es hat jedoch den Antrag auf Aushändigung der An- und Abmeldung zur Sozialversicherung, der ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Lohnsteuerkarte für das Jahr 2006 und der ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Arbeitsbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit zu niedrig bewertet.

Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 02.08.2006 war zu Recht mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 – 2 AZN 572/82 (B) – NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.; kritisch Vollstädt, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 12 Rn. 170 ff. mit weiteren Nachweisen) und der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfal...

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