Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachteile. Zustimmungsverweigerung. Zustimmungsersetzung bei Einstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Geht eine Kündigung des einen Arbeitnehmers der Einstellung eines anderen Arbeitnehmers derart voran, dass zum geplanten Einstellungstermin die ordentliche Kündigungsfrist bereits um Monate abgelaufen ist, besteht keine Besorgnis i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, die den Widerspruch des Betriebsrats zur Einstellung begründen kann.

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 22.02.2007; Aktenzeichen 10 BV 38/06)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2007 – Az: 10 BV 38/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Im Anschluss an die Stellenausschreibung vom 28.04.2006 (Bl. 32 d.A.) wandte sich die Arbeitgeberin wegen der beabsichtigten Einstellung des Vertriebsmitarbeiters B. S. mit dem Schreiben vom 12.05.2006 (Bl. 4 d.A.) und mit den beiden Schreiben vom 22.05.2006 (Bl. 7 f. d.A.) an den Betriebsrat „C.”). Der Betriebsrat reagierte mit den Schreiben vom 19.05.2006 (Bl. 5 f. d.A.) und vom 29.05.2006 (Bl. 9 d.A.). Der Vertriebsmitarbeiter S. hat am 01.06.2006 seine Tätigkeit für die Arbeitgeberin aufgenommen. Auf die im Aushang vom 28.04.2006 (Bl. 32 d.A.) ausgeschriebene Stelle hatte sich neben S. das (seinerzeit freigestellte) Betriebsratsmitglied H. beworben.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 22.02.2007 – 10 BV 38/06 – (dort unter I. S. 2 ff. = Bl. 96 ff. d.A.). Im vorbezeichneten Beschluss hat das Arbeitsgericht wie folgt entschieden:

  1. Der Beteiligten zu 2 (Arbeitgeberin) wird aufgegeben, die Einstellung des Arbeitnehmers B. S. aufzuheben.
  2. Die vom Antragsteller verweigerte Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters B. S. wird ersetzt.
  3. Die weiteren Anträge werden zurückgewiesen.

Gegen den jeweils am 26.03.2007 zugestellten Beschluss vom 22.02.2007 – 10 BV 38/06 – haben der Betriebsrat am 17.04.2007 und die Arbeitgeberin am 25.04.2007 Beschwerde eingelegt. Der Betriebsrat erstrebt mit seiner Beschwerde die Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrages des Arbeitgeberin (= deren Antrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 17.08.2006, Bl. 16 d.A.). Die Arbeitgeberin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zurückweisung des Aufhebungsantrages des Betriebsrates (– die Einstellung des Arbeitnehmers S. aufzuheben –).

Der Betriebsrat begründet seine Beschwerde mit dem Schriftsatz vom 29.05.2007, der am 29.05.2007 (= Dienstag nach Pfingstmontag) bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung des Betriebsrates wird auf den Schriftsatz vom 29.05.2007 (Bl. 146 ff. d.A.) verwiesen.

Der Betriebsrat wirft dem Arbeitsgericht dort insbesondere vor, den Umfang des besonderen Kündigungsschutzes nach § 15 KSchG zu verkennen. Das Arbeitsgericht habe zu unrecht entschieden, dass sich der Betriebsrat auf den in § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG bezeichneten Grund deswegen nicht berufen könne, weil es dem Betriebsratsmitglied H. an der Eignung für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz fehle. Der Betriebsrat macht geltend, dass das von der Stilllegung seiner Betriebsabteilung betroffene Betriebsratsmitglied nicht sämtliche Kriterien eines ausgeschriebenen freien Arbeitsplatzes erfüllen müsse, um einen Anspruch auf Übernahme im Rahmen des § 15 Abs. 5 KSchG zu haben. Diese Vorschrift enthalte keine Bestimmung darüber, in welcher Position der unter den besonderen Kündigungsschutz fallende Arbeitnehmer in einer anderen Betriebsabteilung weiterbeschäftigt werden müsse. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Betriebsratsmitgliedern in eine andere Betriebsabteilung finde ihre Grenze nur, wenn die Übernahme aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei. Der Besetzung des neugeschaffenen, freien Arbeitsplatzes eines Vertriebsmitarbeiters mit dem Betriebsratsmitglied H. stehe kein betrieblicher Hinderungsgrund entgegen. Hinsichtlich der Eignung von H. verweist der Betriebsrat auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Für die vom Betriebsrat geltend gemachte Benachteiligung von H. kann es – nach Ansicht des Betriebsrates – nicht zusätzlich darauf ankommen, dass H. in vergleichbarer Position eines Vertriebsmitarbeiters nicht mehrjährig eingesetzt war.

Weiter äußert sich der Betriebsrat mit dem Schriftsatz vom 02.07.2007 (Bl. 162 f. d.A.) und beantwortet dort insbesondere die Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin.

Der Betriebsrat beantragt,

  1. unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2007 – 10 BV 38/06 – den Antrag zu 3 im Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 17.08.2006 zurückzuweisen und
  2. die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

  1. die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen und
  2. de...

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