Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigungszeitpunkt. Beschwerde. Feststellungsantrag. Gegenstandswert. Identität, wirtschaftliche. Kündigung. Vergleich. Zeugnis. Zwischenzeugnis. reformatio in peius. wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag sind beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage unmittelbar abhängt.

2. Der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist im Hinblick auf dessen vorübergehende Bedeutung sowie seinen im Vergleich zu einem Schlusszeugnis geringeren wirtschaftlichen Wert grundsätzlich nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

3. Die Vierteljahresgrenze gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG stellt keinen Regelwert, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen festzustellenden Wert dar. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von sechs bis zwölf Monaten ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich auf zwei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 3; RVG §§ 23, 33; ZPO § 97

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 21.02.2011; Aktenzeichen 1 Ca 1001/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.02.2011 – 1 Ca 1001/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz – 1 Ca 1001/10 – und begehrt eine höhere Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 04.08.2009 zu einem Bruttomonatsverdienst von 1750,– EUR beschäftigt. Mit ihrer am 01.06.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat sie sich gegen die ihr gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 27.05.2010 zur Wehr gesetzt. Sie hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch diese Kündigung (Antrag zu 1) und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wurde (Antrag zu 2). Außerdem hat sie beantragt, ihr ein sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis zu erteilen, die Beklagte zur Zahlung von rückständigem Lohn in Höhe von 129,98 EUR netto zu verurteilen und hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 bzw. zu 2, die Beklagte zur Zahlung von 1750,– EUR brutto zu verurteilen.

Im Kammertermin vom 22.12.2010 haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet, in welchem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.08.2010, die Erfüllung bzw. Abgeltung sämtlicher Urlaubsansprüche, das Nicht-Aufrechterhalten von Vorwürfen der Beklagten gegen die Klägerin, die Einigung über die vollständige Erfüllung von Vergütungszahlungen bis einschließlich Mai 2010, die weitere Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zu seiner Beendigung zu einer monatlichen Brutto-Vergütung von 1500,–EUR, die Abgeltung sämtlicher weitergehender Ansprüche zwischen den Parteien, das Erteilen eines wohlwollenden, qualifizierten Zeugnisses durch die Beklagte sowie – als letzte Ziffer – die Verpflichtung der Klägerin, bei Meidung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 500,– EUR für den Fall der Zuwiderhandlung negative Äußerungen über die Beklagte zu unterlassen.

Der Klägervertreter hat ausweislich des Protokolls im Kammertermin im Anschluss an den Abschluss des Vergleichs erklärt, dass er auf eine Streitwerterhöhung betreffend die letzte Ziffer des Vergleichs verzichte.

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Klägerin persönlich und ihres Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 21.02.2011, letztgenanntem am 07.03.2011 zugestellt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 5250,– EUR für Verfahren und Vergleich festgesetzt.

Hiergegen hat der Klägervertreter mit bei Gericht am 14.03.2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die geltend gemachten Annahmeverzugsgehälter seien streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da sie über die Kündigungsfrist hinaus geltend gemacht worden seien und da man sich über diese vergleichsweise geeinigt habe.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Gegenstandswert sei für Verfahren und Vergleich mit drei Bruttomonatsgehältern festgesetzt worden. Der Kündigungsschutzantrag sei dabei mit zwei, der Antrag auf Zwischenzeugniserteilung mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet worden. Der Feststellungsantrag...

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