Entscheidungsstichwort (Thema)

Organstellung. Rechtsweg. Eröffnung des Rechtsweges zu Arbeitsgerichten trotz Organstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Arbeitsgerichte können nach der sog. Sic-non-Rechtsprechung im Rechtsweg zuständig sein, wenn ein Organvertreter i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG im Rahmen einer anderen Rechtsbeziehung mit der juristischen Person den Rechtsstreit führt.

 

Normenkette

ArbGG §§ 2, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 17.06.2009; Aktenzeichen 3 Ca 2459/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.09.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.06.2009, Az.: 3 Ca 2459/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.

Der Kläger war seit dem 01.11.1990 bei der B. als Gruppenleiter im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt und wurde ab dem 01.04.1993 als stellvertretender Geschäftsführer dieser Betriebskrankenkasse tätig. Mit Wirkung ab dem 01.01.1996 wurde ihm das Amt eines stellvertretenden Vorstands übertragen.

Zum 01.01.2000 wurde die B. zur bundesweit geöffneten Krankenkasse und änderte ihren Namen in jenen der jetzigen Beklagten. Der Kläger wurde anschließend in der Funktion des Leiters für Vertrieb und Marketing sowie des Stellvertreters des Vorstandes eingesetzt. Am 09.01.2003 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis des Klägers sich nunmehr nach der vereinbarten außertariflichen Regelung und nicht mehr nach den bisher geltenden Tarifbestimmungen richten sollte.

Durch Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 28.05.2003 wurde der Kläger für die Zeit ab 01.07.2003 zum Vorstand der Beklagten gewählt; gleichzeitig unterzeichneten die Parteien den schriftlichen Vorstandsvertrag vom 30.06.2003 (vgl. Bl. 27 ff. d.A.). Des Weiteren wählte der Verwaltungsrat der Beklagten den Kläger mit Beschluss vom 12.01.2006 zum Vorstandsvorsitzenden und regelte das zugrundeliegende Dienstverhältnis in dem Vorstandsvertrag vom 13.03.2006 (vgl. Bl. 33 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 19.11.2008 teilte der Verwaltungsrat der Beklagten dem Kläger mit, dass er seines Amtes als Vorstand enthoben werde und der das Dienstverhältnis regelnde Vorstandsvertrag außerordentlich und fristlos gekündigt werde. Der Kläger hat daraufhin beim Landgericht F. eine Klage auf Feststellung erhoben, dass das Dienstverhältnis durch die außerordentliche, fristlose Kündigung nicht beendet worden sei.

Die Beklagte kündigte des Weiteren mit Schreiben vom 03.12.2008 für den Fall, dass noch ein Arbeitsverhältnis bestehe, dieses außerordentlich und fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Mit seiner am 16.12.2008 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereichten Klage hat der Kläger daraufhin folgende Anträge angekündigt:

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 03.12.2008, dem Kläger zugegangen am 05.12.2008, nicht aufgelöst ist, sondern unverändert fortbesteht.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Hilfsweise für den Fall des Obsiegens in erster Instanz:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen gem. dem Arbeitsvertrag vom 09.01.2003 weiterzubeschäftigen.

Nachdem die Beklagte im Verlauf des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits gerügt hatte, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet, da es sich bei dem Kläger um das Mitglied eines Vertretungsorgans im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG handele, hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen mit Beschluss vom 17.06.2009 (Bl. 264 ff. d. A.) den Rechtsweg zum Arbeitsgericht Ludwigshafen für eröffnet erklärt. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der vom Kläger verfolgten Anträge und seiner hierzu aufgestellten Rechtsbehauptungen sei, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu sogenannten sic-non-Fällen, von einer Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts auszugehen. Der Kläger behaupte nämlich, dass sein früheres Arbeitsverhältnis, trotz Bestellung zum Vorstand und Vorstandsvorsitzenden, weiter fortbestehe. Des Weiteren behaupte er, dieses Arbeitsverhältnis sei rechtsunwirksam gekündigt worden und die Beklagte sei daher zu seiner Weiterbeschäftigung verpflichtet. Der Erfolg dieser Anträge hänge im Wesentlichen von dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses ab. Die für die Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen seien gleichzeitig Voraussetzung für die Begründetheit der Klage. In solchen Fällen sei ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig und müsse über die Begründetheit der Anträge entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des Beschlusses vom 17.06.2009 (= Bl. 268 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte, der diese Entscheidung ...

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