Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Kündigungsschutzklage. NATO-Truppenstatut

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Verfahren über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist nicht zu prüfen, ob die Klage tatsächlich verspätet erhoben wurde. Dies ist für die Entscheidung über den Antrag zu unterstellen.

2. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechen. Von einem Rechtsanwalt kann zwar nicht unbedingt die Kenntnis der Vorschrift des § 56 Abs. 8 ZA-NTS verlangt werden. Erhebt er jedoch Klage gegen eine Dienststelle ausländischer Streitkräfte, so müssen sich ihm grundsätzliche Zweifel an diesem Vorgehen aufdrängen.

 

Normenkette

KSchG §§ 4, 5 Abs. 1; ZA-NTS Art. 56 Abs. 8; ZPO § 85 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 03.12.2004; Aktenzeichen 9 Ca 829/04)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom03.12.2004 – 9 Ca 929/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.816,55 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt in dem vorliegenden Verfahren die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage.

Die antragstellende Klägerin war seit dem 06.04.1999 bei den US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften in A-Stadt als Lagerverwalterin zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 938,85 EUR beschäftigt. In einem Arbeitsvertrag vom 02.06.2004 wird unter Ziffer 6 als Beschäftigungsdienststelle das C. D. C. A-Stadt genannt. Umseitig findet sich in Fettdruck der Hinweis

„Dieser Arbeitsvertrag wird zwischen dem umseitig in Ziffer 1 benannten Arbeitnehmer und der in Ziffer 6 bezeichneten Beschäftigungsdienststelle als Arbeitgeber geschlossen.”

Zusätzlich findet sich auf der Rückseite unter der Überschrift „Allgemeine Beschäftigungsbedingungen” ein Verweis auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II vom 16.12.1966).

Am 19.08.2004 erhielt die Klägerin ein Schreiben, in dem ihr die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mitgeteilt wurde. Am 26.08.2004 wurde ihr zudem hilfsweise ordentlich gekündigt. Beide Schreiben waren unter dem Briefkopf der D. C. A. E. R., C. D. C. A-Stadt verfasst und vom Dienststellenleiter des C D C A-Stadt unterzeichnet.

Am 27.08.2004 erhob die Klägerin über einen Rechtsanwalt beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau – Kündigungsschutzklage gegen beide Kündigungen. Als Beklagte war hierbei das C. D. C. A-Stadt, vertreten durch den Dienststellenleiter angegeben. Die Klage wurde dieser angegebenen Dienststelle am 31.08.2004 zugestellt. Am 09.09.2004 ging bei dem Arbeitsgericht ein Schreiben des Leiters der Personalbetreuung (N-Programm) des D of the A, 435(th) A W, ein, in dem dieser mitteilte, dass dem C. D. C. A-Stadt als Teil der US-Armee die erforderliche Prozessführungsbefugnis für die erhobene Kündigungsschutzklage fehle. Dieses Schreiben wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.09.2004 per Telefax durch das Arbeitsgericht weitergeleitet. Noch am selben Tag beantragte der damalige Prozessbevollmächtigte das Rubrum dahingehend zu ändern, dass Beklagte nunmehr die B D. sein solle.

In einem weiteren, am 24.09.2004 eingegangenen Schriftsatz, stellte der aktuelle Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorsorglich einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gem. § 5 KSchG.

Zur Begründung des Antrags trug die Klägerin vor,

die fehlerhafte Bezeichnung des Beklagten sei mit Blick auf die Klagefrist unschädlich. Es ergebe sich ohne weiteres aus der Klageschrift, gegen wen sich die Klage in Wirklichkeit habe richten sollen. Jedenfalls aber sei die Fristversäumung unverschuldet gewesen. Dies ergebe sich um einen daraus, dass die fehlende Prozessführungsbefugnis der Dienststelle aufgrund des Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS weder der Klägerin noch deren damaligen Prozessbevollmächtigten bekannt gewesen sei. Vielmehr hätten beide darauf vertrauen dürfen, dass eine Klage gegen den im Arbeitsvertrag angegebenen Arbeitgeber fristwahrend sei. Zum anderen sei ein mögliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ohnehin nicht zuzurechnen. Die Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO sei im Falle des § 5 KSchG nicht anwendbar.

Die Klägerin hat beantragt,

die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen,

eine berichtigende Auslegung der Beklagtenbezeichnung in der Klageschrift durch das Arbeitsgericht sei im vorliegenden Fall unzulässig. Vielmehr richte sich die Klage in ihrer ursprünglichen Fassung eindeutig gegen das C. D. C. A-Stadt und nicht gegen die Beklagte. Diese sei vielmehr erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist durch eine Parteiänderung zur Par...

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