Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungserklärung. Kündigungsschutzklage. Neuregelung. Übergangsfall. Zugang. Zulassung, nachträgliche. Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Übergangsgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der bis zum 31.03.2008 geltenden Rechtslage hatte die Kammer des Arbeitsgerichts über einen Antrag nach § 5 KSchG vorab ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss war die sofortige Beschwerde statthaft. Hierüber hatte das Landesarbeitsgerichts ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden.

Nach der am 01.04.2008 in Kraft getretenen Neuregelung ist nunmehr der Antrag auf nachträgliche Zulassung mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat über die Entscheidungen des Arbeitsgerichts (Endurteil oder Zwischenurteil) ebenfalls durch Urteil zu entscheiden, gegen das – unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 ArbGG – die Revision statthaft ist.

2. Die Neuregelung findet für das Verfahren zweiter Instanz Anwendung, wenn die Entscheidung des Arbeitsgerichts schon unter der Geltung des § 5 KSchG n.F. erlassen worden ist, weil nur dann die Möglichkeit einer Überprüfung der Zulassungsentscheidung, die seit dem 01.04.2008 durch End- oder Zwischenurteil zu erfolgen hat, im Berufungsverfahren besteht. Ist in dem Verfahren erstinstanzlich noch nach altem Recht entschieden worden, ist gegen den erstinstanzlichen Beschluss die sofortige Beschwerde statthaft.

 

Normenkette

KSchG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 13.03.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1817/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. März 2008, Az.: 2 Ca 1817/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.

Der Kläger (geb. am 02.12.1969, ledig, ein Kind) ist seit dem 01.07.2005 bei der Beklagten als Reinigungshelfer zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1.450,00 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes; es besteht ein Betriebsrat.

Der Kläger begab sich am 28.11.2007 in stationäre Krankenhausbehandlung. Mit Schreiben vom 12.12.2007, das dem Kläger am 14.12.2007 zugegangen ist, bat die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2007 um Rückzahlung des Restbetrages aus einem Arbeitgeberdarlehen.

Der Kläger suchte am 18.12.2007 seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten auf, dem eine Angestellte der Beklagten auf telefonische Rückfrage erklärte, die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 23.11.2007 (Bl. 27 d. A.) fristlos gekündigt.

Mit Klageschrift vom 21.12.2007, die am gleichen Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht,
  2. hilfsweise, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2007 ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden ist oder beendet wird,
  3. vorsorglich für den Fall, dass er in Ansehung der Kündigung vom 23.11.2007 die Klagefrist versäumt haben sollte, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

In der am 28.12.2007 nachgereichten eidesstattlichen Versicherung vom 27.12.2007 (Bl. 15 d. A.) führte der Kläger aus, er habe am 14.12.2007 erstmals erfahren, dass das Arbeitsverhältnis von der Beklagten zum 30.11.2007 gekündigt worden sein soll. Ein Kündigungsschreiben habe er nicht erhalten. Er habe seinen Briefkasten täglich geleert. Ab dem 28.11.2007 (Beginn seines Krankenhausaufenthaltes) habe dies Frau F. übernommen. Weder er (bis zum 27.11.) noch Frau F. (ab dem 28.11.) hätten in seinem Briefkasten ein Kündigungsschreiben vorgefunden. Um auszuschließen, dass ein Kündigungsschreiben übersehen oder versehentlich mit dem Altpapier (Zeitungen, Prospekte etc.) entsorgt worden sei, habe er am 18.12.2007 gemeinsam mit Frau F. die in seiner Wohnung befindlichen Altpapiersammeltüten sorgfältig durchsucht. Das dort befindliche Altpapier habe in zeitlicher Hinsicht bis mindestens Anfang November 2007 zurückgereicht. Auch hierbei habe er ein Kündigungsschreiben nicht finden können. Frau F. hat diese Angaben in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27.12.2007 (Bl. 16 d. A.) bestätigt.

Die Beklagte hat in ihrem Antrag auf Klageabweisung und Zurückweisung des Begehrens auf nachträgliche Zulassung der Klage vorgetragen, das Kündigungsschreiben vom 23.11.2007 sei vom Zeugen M. F., einem Zusteller des Briefzustelldienstes der Inhaberin C. N., am 26.11.2007 in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen worden.

Das Arbeitsgericht ...

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