Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert und Abfindung. Abfindung. Gegenstandswert. Gegenstandswertfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Sozialplanabfindung kann im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens streitwertrelevant sein und ggf. einen Mehrwert eines Vergleichs rechtfertigen. Dies kommt allenfalls in Betracht, wenn die Parteien zumindest außergerichtlich über Grund oder Höhe des Sozialplananspruchs gestritten hatten. Die bloße Protokollierung des Sozialplananspruchs löst keinen Mehrwert aus.

 

Normenkette

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 08.11.2004; Aktenzeichen 4 Ca 365/04)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 08.11.2004, Az. 4 Ca 365/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war seit dem 08.02.1971 bei der Beklagten als Arbeiter gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von zuletzt 1.725,– EUR brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 26.04.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 26.04.2004, wobei die Beklagte auf die Betriebsbedingtheit der Kündigung hinwies. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand dem Kläger ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan zu.

In seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – eingereichten Kündigungsschutzklage hat der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 26.04.2004 – dem Kläger zugegangen am gleichen Tag – nicht aufgelöst worden ist und über den 30.11.2004 hinaus fortbesteht.

Der anschließende Rechtsstreit ist durch nachfolgenden Vergleich, den das Arbeitsgericht am 23.08.2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, beendet worden:

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung vom 26.04.2004 zum 30.11.2004 sein Ende finden wird.
  2. Der Kläger wird mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung des Lohnes und unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche unwiderruflich freigestellt.
  3. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziff. 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 20.000,– EUR brutto. In dieser Abfindung ist die Sozialplanabfindung enthalten. Die Abfindung wird zum 30.11.2004 fällig.
  4. Mit Abschluss dieses Vergleichs ist der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – Az. 4 Ca 365/04 erledigt.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht anschließend den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Klägervertreters festgesetzt. Dabei hat es mit Beschluss vom 18.11.2004 für Verfahren und Vergleich einen Betrag in Höhe von 5.170,– EUR in Ansatz gebracht.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen diese Entscheidung, die ihm am 29.11.2004 zugestellt worden ist, am 02.12.2004

sofortige Beschwerde

beim Arbeitsgericht eingelegt.

Der Klägervertreter macht geltend,

für den protokollierten Vergleich hätte ein überschießender Vergleichswert in Höhe von 20.000,– EUR berücksichtigt werden müssen. Wenn im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses weitere, nicht prozessgegenständliche Ansprüche im Wege eines Vergleiches mit abgegolten werden würden, sei insofern ein gesonderter Gegenstandswert für den Vergleichsabschluss festzusetzen. Auf einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan finde die gesetzliche Regelung des § 42 GKG n. F. keine Anwendung.

Die Sozialplanabfindung sei für den Abschluss des Vergleiches konstitutiv geworden, da sie letztlich Anlass für die Bereitschaft der Beklagten gewesen sei, eine erhöhte Abfindung in Höhe von 20.000,– EUR anzubieten. Dass der Kläger – unabhängig von der später erhobenen Kündigungsschutzklage – eine Abfindung, aufgrund des Sozialplanes erhalten hätte, ergebe sich aus verschiedenen schriftlichen Unterlagen (vgl. hierzu den Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.12.2004; Blatt 55 d. A.).

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist gemäß § 78 S. 1 ArbGG, § 567 ff. ZPO, § 10 Abs. 3 BRAGO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat in seinem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für den Vergleich zu Recht gemäß § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes des Klägers festgesetzt. Gegenstand des gerichtlichen...

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