Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Änderung der personellen Zusammensetzung von Rest- oder Übergangsbetriebsrat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Restmandat ist anders als das Übergangsmandat kein Vollmandat, sondern nur ein nachwirkendes Mandat, das durch die mit der Abwicklung des Betriebes einhergehenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechte ausgefüllt wird. Sowohl während der Dauer eines Übergangs- als auch eines Restmandats bleibt der Betriebsrat in seiner bisherigen personellen Zusammensetzung bestehen und ist insoweit für die noch zu erledigenden Aufgaben zuständig. Das Restmandat ist daher von dem Betriebsrat auszuüben, der bei Beendigung des Vollmandats im Amt war.

2. Die Mitglieder des Betriebsrats beim alten Arbeitgeber verlieren nicht dadurch ihr Restmandat, dass ihre Arbeitsverhältnisse im Wege des § 613a BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen sind. Sie sind zwar bei ihrem bisherigen Arbeitgeber ausgeschieden, sie üben trotzdem nachwirkend ihr bisheriges Betriebsratsamt als Restmandat dort aus.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG §§ 111-112, 21a, 21b; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 10.02.2005; Aktenzeichen 10 BV 16/05)

 

Tenor

1)Die Beschwerde des Betriebsrats gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom10.02.2005 – 10 BV 16/05 – wird zurückgewiesen.

2)Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 2) hat bis Ende des Jahres 2004 ein Callcenter in M. betrieben. Bei ihr waren insgesamt 191 Arbeitnehmer beschäftigt und es existierte ein neunköpfiger Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) hat diesen Betrieb im Wege eines Betriebsübergangs auf die neu gegründete Beteiligte zu 3) mit Wirkung vom 01.01.2005 übertragen. Im Übertragungszeitpunkt sind zunächst alle Arbeitnehmer zur neuen Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 3), übergewechselt. Nach rund einer Woche Tätigkeit haben dann 60 Arbeitnehmer dem Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 3) widersprochen.

Daraufhin hat die Beteiligte zu 2), also die alte Arbeitgeberin, Ende Januar 2005 die Arbeitsverhältnisse der widersprechenden Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen gekündigt bzw. – soweit erforderlich – ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet.

Unter den 60 widersprechenden Arbeitnehmern befanden sich auch drei Betriebsratsmitglieder. Nach dem Widerspruch sind bei der Beteiligten zu 3) für die drei widersprechenden Betriebsratsmitglieder drei Ersatzmitglieder nachgerückt.

Dieses neue Gremium, also exklusive der widersprechenden Betriebsratsmitglieder und inklusive der nachgerückten Ersatzmitglieder, hat sodann den Beschluss gefasst, bei der Beteiligten zu 2) (alter Arbeitgeber) ein Einigungsstellenverfahren wegen der Erstellung eines Sozialplans zu installieren. Nachdem eine einvernehmliche Regelung nicht zustande gekommen ist, hat der Betriebsrat der Beteiligten zu 3) in seiner neuen Zusammensetzung beschlossen, das vorliegende Verfahren nach § 98 ArbGG einzuleiten.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2005 – Eingang beim Arbeitsgericht Mainz am 02.02.2005 – hat dieser Betriebsrat ein entsprechendes Beschlussverfahren eingeleitet. In der Antragsschrift sind als weitere Beteiligte die frühere Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2)) und die neue Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3)) angegeben.

Der antragstellende Betriebsrat hat darauf hingewiesen, dass die alte Arbeitgeberin betriebsbedingte Kündigungen in einer derartigen Anzahl ausgesprochen hat, dass ein Sozialplan wegen einer von der Beteiligten zu 2) geplanten Betriebsänderung nach §§ 111, 112 BetrVG zu erstellen sei. Der Betriebsübergang sei vorliegend mit weiteren organisatorischen Maßnahmen verbunden gewesen, wodurch die Tatbestandsvoraussetzungen einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG erfüllt seien.

Der antragstellende Betriebsrat hat beantragt,

  1. den Richter am Arbeitsgericht O. J. Z. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplanes wegen einer von der Beteiligten zu 2) vorgenommenen Betriebsänderung zu bestellen,

    hilfsweise,

    den Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplanes wegen einer von der Beteiligten zu 2) vorgenommenen Betriebsänderung zu bestellen,

  2. die Zahl der Beisitzer auf drei je Betriebspartei festzulegen,

    hilfsweise,

    die Zahl der Beisitzer festzulegen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben jeweils beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) hat vorsorglich erklärt, mit dem vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden nicht einverstanden zu sein.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 10.02.2005, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, die Einigungsstelle sei vorliegend offensichtlich unzuständig, weil nicht erkennbar sei, weshalb aufgrund des Betriebsübergangs eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung vorliege. Allein durch den Inhaberwechsel liege keine Betriebsänderung vor. Sozialplanpflichtig sei auch nicht der Umstand, dass durch die Wide...

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