Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit. Schulungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zum Thema Schriftverkehr, Protokolle und Beschlüsse, die zu etwas weniger als der Hälfte der Seminarzeit praktische Übungen am PC zum Gegenstand hat, steht nicht entgegen, dass das entsandte Mitglied über vertiefte Kenntnisse im Umgang mit einem PC verfügt.

2. Sind erforderliche Themen und nicht erforderliche Themen bei einer Schulungsveranstaltung derart ineinander verzahnt, dass eine nur zeitweise Teilnahme an der Schulungsveranstaltung praktisch nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, ist die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung erforderlich, wenn der überwiegende Zeitanteil mit mehr als der Hälfte der Gesamtdauer auf erforderliche Inhalte entfällt.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 13.07.2005; Aktenzeichen 1 BV 32/04)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.07.2005 – 1 BV 32/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Schulungskosten. Aus abgetretenem Recht macht der Antragsteller die Erstattung von Kosten geltend, die aus Anlass der Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes der beteiligten Arbeitnehmerin Frau K. entstanden sind. Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 150 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat mit 7 Mitgliedern.

Der Betriebsrat beschloss am 06.04.2004, dass das Betriebsratsmitglied Frau K. an dem Seminar „Schriftverkehr, Protokolle, Beschlüsse” vom 10.05. bis 14.05.2004 in B. teilnimmt. Das Seminar wurde durch den Antragsteller veranstaltet. Der Betriebsrat unterrichtete den Arbeitgeber über die beabsichtigte Teilnahme. Der Arbeitgeber lehnte die Kostenübernahme und Freistellung der Frau K. an diesem Seminar ab. Sie nahm gleichwohl teil, klagte ihre Vergütung ein und erstritt mit rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.10.2004 (3 Ca 1227/04) die Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes. Der Betriebsrat hat mit Erklärung vom 29.07.2004 seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Freistellung/Erstattung der durch die Teilnahme entstandenen Kosten in Höhe von unstreitig 1.344,00 EUR an den Antragsteller abgetreten.

Frau K. ist Mitglied des Betriebsrates seit 2002. Zunächst war sie stellvertretende Schriftführerin und ist seit etwa 1 ½ Jahren Schriftführerin. Im Unternehmen der Arbeitgeberin arbeitete sie als sogenannter Computer-Key-User.

Sie wurde im Jahre 1999 besonders in EDV geschult, um den Mitarbeitern im Bereich des Verkaufs die Einführung eines neuen EDV-Systems zu vermitteln. Der Umgang mit dem Rechner gehört im Rahmen ihrer täglichen Arbeiten zu ihren Hauptaufgaben. Aufgrund der Aufgabenstellung ist sie im Hinblick auf EDV-Nutzung und Rechnerkenntnisse eine der am besten geschulten Mitarbeiter der Arbeitgeberin. Sie bearbeitet auch insbesondere umfangreichen Schriftverkehr im Rahmen ihrer täglichen Arbeit.

Sie nahm bereits zuvor an 4 Schulungsveranstaltungen teil, nämlich an der Veranstaltung „BR 1”, an der Veranstaltung „Soziale Angelegenheiten”, am 06.05.2003 an einer Veranstaltung „Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes” und am 04.11.2003 an der Veranstaltung „Arbeitszeitvereinbarung”.

Das hier streitgegenständliche Seminar umfasste folgende Themen:

  • Rechtsgrundlagen und Anforderungen an die Praxis
  • Die richtige Beschlussfassung
  • Die Niederschrift gem. § 34 BetrVG
  • Die Beschlüsse des Betriebs-/Personalrats
  • Der tägliche Schriftverkehr
  • Vorstellung von Formulierungstechniken
  • Rechtssprechungsübersicht.

Im Anmeldungsschreiben des Veranstalters hieß es, dass in dem Spezialseminar die Rechtsvorschriften und Regeln zur Beschlussfassung der Erstellung von Sitzungsniederschriften und von Protokollen vermittelt werden. Weiter heißt es wörtlich:

”Die formalen Anforderungen werden auf den Betriebs-/Personalalltag übertragen. Praktische Übungen am PC sind ein Seminarschwerpunkt.”

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass die Teilnahme der Frau K. an dem Seminar erforderlich sei.

Er hat beantragt,

die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an die Beteiligte zu 1) 1.344,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28.05.2005 zu zahlen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Teilnahme von Frau K. an dem genannten Seminar sei nicht erforderlich. Es habe insbesondere keine Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich gewesen seien. Frau K. habe aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse im Erstellen von Niederschriften, Festhalten von Beschlüssen und dem täglichen Schriftverkehr. Ausweislich der Seminarankündigung hätten die praktischen Übungen einen Seminarschwerpunkt gebildet.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches seien gegeben, weil Kenntnisse vermittelt worden seien, ...

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