Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Herabgruppierung. Streitwert. Umgruppierung. Versetzung. Zustimmungsersetzung. Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Versetzung und damit verbundener Herabgruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Begehrt ein Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und damit verbundenen Herabgruppierung eines Arbeitnehmers (§ 99 Abs. 4 BetrVG), handelt es sich dabei um nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich insoweit nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

2. Hinsichtlich der Zustimmungsersetzung zur Herabgruppierung kann der Gegenstandswert gleichwohl in Anlehnung an die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG festgesetzt werden. Danach ist grundsätzlich der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgeblich, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen kann der Wert jedoch nicht höher sein als bei einer vom Arbeitgeber mit dem Ziel der Herabgruppierung ausgesprochenen Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt; er darf daher grundsätzlich anderthalb Monatsgehälter nicht überschreiten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 25.07.2007 – 1 Ta 179/07).

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 4; GKG § 42 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 06.08.2007; Aktenzeichen 7 BV 26/06)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.08.2007 – 7 BV 26/06 – wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) wird auf 10.133,38 Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 9/10 zu tragen.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Versetzung sowie zu einer Umgruppierung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG.

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) beantragte mit Schriftsatz vom 18.09.2006 beim Arbeitsgericht Koblenz die Ersetzung der vom Antragsgegner (Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zu einer Versetzung des Arbeitnehmers und Betriebsratsvorsitzenden Hans-Jürgen F von der Stelle eines Betriebsbuchhalters auf die eines Kreditorenbuchhalters sowie zu dessen Umgruppierung aus der Vergütungsgruppe K 5 in die Vergütungsgruppe K 4. Das Verfahren wurde vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.06.2007 wegen Antragsrücknahme gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG eingestellt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss vom 06.08.2007 auf 4.000,00 Euro je Antrag, insgesamt also auf 8.000,00 Euro, festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit bei Gericht am 24.08.2007 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, den Gegenstandswert für den Antrag zu 1) (Versetzung) auf 4.088,92 Euro festzusetzen, was einem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers entspricht, und den Antrag zu 2) (Umgruppierung) auf 25.542,00 Euro festzusetzen, was der sechsunddreißigfachen Differenz zwischen den Vergütungsgruppen K 4 und K 5 (707,00 Euro monatlich bei jeweils zehn Berufsjahren) entspricht. Zur Begründung tragen die Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.08.2000 – 3 Ta 918/00 – vor, hinsichtlich der Umgruppierung sei der festzusetzende Wert nach § 42 Abs. 3 GKG zu berechnen. Zudem habe das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auch in seiner neueren Rechtsprechung stets betont, dass, sofern ein objektiver Gegenstandswert ermittelt werden könne, dieser zugrundezulegen sei, bevor eine Festsetzung nach billigem Ermessen erfolge. Aus diesem Grunde sei auch hinsichtlich der Versetzung ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.088,92 Euro anzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise Erfolg.

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehm...

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