Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung. Auskunftsverlangen. Prozesskostenhilfe. Aufhebung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

War eine Prozesspartei von einem Anwalt vertreten, hat im Verfahren zur Überprüfung von Prozesskostenhilfebewilligungen die Aufforderung zur Abgabe einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an deren Anwalt zu erfolgen.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 18.05.2006; Aktenzeichen 9 Ca 404/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 18.05.2006, Az.: 9 Ca 404/05 aufgehoben.

 

Gründe

I.

Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf der Kläger, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X., die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt hat. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 13.05.2005 dem Kläger Prozesskostenhilfe ab dem 13.05.2005 in vollem Umfang ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X. bewilligt.

Mit Schreiben vom 07.03.2006, 28.03.2006 und 18.04.2006, die allesamt an den Kläger persönlich gerichtet waren, hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und nachzuweisen, um über eine Änderung der Zahlungsbestimmung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO entscheiden zu können. Der Kläger kam diesen Auforderungen nicht nach. Mit Beschluss vom 18.05.2006 hat das Arbeitsgericht sodann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Kläger die geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht abgegeben habe. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 19.05.2006 förmlich zugestellt worden, woraufhin dieser noch an demselben Tag sofortige Beschwerde eingelegt hat.

Der Kläger macht geltend,

seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nicht derartig gebessert, dass er nunmehr in der Lage sei, die angefallenen Verfahrenskosten an die Landeskasse zurückzuzahlen. Des Weiteren bat er um die Übersendung eines Formulars zur Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das ihm daraufhin zugesandte Formular hat er anschließend ausgefüllt wieder an das Arbeitsgericht zurückgesandt. Dieses hat anschließend den Kläger mit Schreiben vom 31.05.2006 aufgefordert, seine Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung, einen Nachweis der Kosten der Unterkunft sowie einen Nachweis aller monatlichen Ratenzahlungen vorzulegen. Nachdem diese Aufforderung mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 21.06.2006, 17.07.2006 und 06.09.2006 erfolglos wiederholt worden war, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässig.

Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung nach §§ 124 Nr. 2, 2. Alt., 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Gemäß § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 nicht abgegeben hat. Auf Verlangen des Gerichtes hat sich die Partei gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht zwar mit zahlreichen Schreiben den Kläger aufgefordert, sich zu einer etwaigen Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu äußern. Dieses Verlangen erfolgte aber nicht rechtswirksam, da der Kläger auch im Rahmen des Verfahrens zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung von einem Rechtsanwalt vertreten wurde und daher die Aufforderungsschreiben unter Beachtung von § 172 Abs. 1 ZPO an diesen zu richten waren. Nach dieser gesetzlichen Regelung hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht in Folge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichtes, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321 a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen.

Hat sich ein Prozessbevollmächtigter im Prozesskostenhilfeverfahren bestellt, so ist an diesen zuzustellen. Dies gilt auch im Verfahren zur Überprüfung von Prozesskostenhilfebewilligungen; hierbei sind formlose Mitteilungen wie die Aufforderung, eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei mitzutei...

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