Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung/Arrest

 

Leitsatz (amtlich)

Ist in einem Urteil auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Androhung von Ordnungsgeld bereits enthalten, genügt die Amtszustellung des Urteils mit Strafandrohung an den Antragsgegner zum Vollzug.

 

Normenkette

ZPO § 929 Abs. 2, §§ 936, 928, 945

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 02.03.2001; Aktenzeichen 7 Ga 4/01)

 

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.03.2001, Gz. 7 Ga 4/01, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Unterlassung von Wettbewerb.

Die Antragstellerin stellt Software her bzw. ist auf diesem Gebiet beratend tätig. Der Antragsgegner war gemäß Arbeitsvertrag vom 06.04.2000 seit 02.05.2.000 bei der Antragstellerin als Softwareentwicklungsingenieur beschäftigt. § 13 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages lautet:

Der Angestellte verpflichtet sich, für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Bundesrepublik Deutschland nicht für oder ein Konkurrenzunternehmen oder einen Kunden, das heißt einer natürlichen oder juristischen Person mit denen der Arbeitgeber geschäftliche Kontakte unterhält oder unterhalten hat, tätig zu sein, noch unmittelbar oder mittelbar an der Gründung oder im Betrieb eines solchen Unternehmens mitzuwirken.

Die Parteien streiten darüber, ob der Antragsgegner das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.12.2000 gekündigt hat. Jedenfalls kündigte der Antragsgegner durch seine späteren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 17.01.2001 das Arbeitsverhältnis zum 15.02.2001 und teilte weiter mit, dass der Antragsgegner die Arbeitsleistung nur bis 31.01.2001 erbringen werde, da das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam durch Kündigung bzw. Einvernehmen beendet worden sei.

Die Antragstellerin macht geltend, vor dem Kündigungsschreiben vom 17.01.2001 habe es weder eine Kündigung noch eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die Kündigung sei auch erst zum 28.02.2001 wirksam. Der Antragsgegner arbeite nunmehr für die Firma O. C. am selben Projekt bei der H. V. bank.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich

Unterlassung für den Zeitraum der Beschäftigungsdauer bis 28.02.2001 und nach der Beendigung bis 28.02.2002 beantragt.

Der Antragsgegner hat erstinstanzlich

Antragsabweisung beantragt.

Er hat geltend gemacht, er sei an die H. V. bank ausgeliehen worden, ohne dass eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliege.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat dem Antrag mit Endurteil vom 02.03.2001 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner sei aufgrund § 13 des Arbeitsvertrages bis 28.02.2002 gehindert, in Konkurrenz zur Antragstellerin zu treten. Es liege ein wirksames Arbeitsverhältnis und keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Zudem entspreche das Wettbewerbsverbot den inhaltlichen Anforderungen der §§ 74 Abs. 1, 74 a Abs. 1 HGB.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrages wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das dem Antragsgegner am 31.03.2001 zugestellte Endurteil legte dieser am 30.04.2001 Berufung ein, die er am 29.05.2001 begründete. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die einstweilige Verfügung sei aufzuheben, weil sie nicht vollzogen worden sei. Das Arbeitsgericht Nürnberg sei örtlich nicht zuständig gewesen.

Die Antragstellerin habe ihn kurz eingearbeitet und anschließend an die H. V. bank ausgeliehen. Das Direktionsrecht werde ausschließlich von Mitarbeitern der H. V. bank und einem Projektsteuerer ausgeübt. Seine Aufgabe sei die Mitarbeit an der Einrichtung eines neuen Internetportales der Bank gewesen. Die Bank unterhielt nicht nur Abteilungen, die ihren unmittelbaren Betriebszwecken dienten, sondern auch Abteilungen zur technischen Unterstützung des Betriebs wie eine EDV-Abteilung. Ergänzend hat er vorgetragen, die Wettbewerbsklauseln seien mangels Bestimmtheit unwirksam.

Der Antragsgegner und Berufungskläger beantragt:

  1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.03.2001, Az.: 7 Ga 4/01, zugestellt am 31.03.2001, wird aufgehoben.
  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.
  3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Antragstellerin und Berufungsbeklagte beantragt:

  1. Die Berufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.03.2001, Az. 7 Ga 4/01, wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Sie hat die Auffassung vertreten, eine Unterlassungsverfügung bedürfe nicht der Vollziehung und es liege auch keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Vielmehr habe die H. V. bank einen Werkvertrag über das Gesamtprojekt an die Firma A. T. GmbH erteilt. Lediglich wegen der Komplexität des Auftrags habe die Firma A. eine Vielzahl weiterer Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen eingesetzt.

Vorsorglich werde der Unterlassungsanspruch mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung ern...

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