Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch der Arbeitnehmerin auf Reduzierung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG auch im Wege der einstweiligen Verfügung. einstweiliger Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Reduzierung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG kann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

2. Eine solche Verfügung kann ergehen, wenn trotz Aufbietung aller zumutbarer Anstrengungen die Betreuung eines Kindes anders nicht sichergestellt werden kann und andererseits der Arbeitgeber ein unternehmerisches Konzept nicht glaubhaft macht und schlüssig darlegt, wonach im fraglichen Bereich nur Vollzeitarbeit möglich wäre.

3. Der Antrag in diesem Verfahren ist als Beschäftigungsverfügung zu formulieren, wonach der Arbeitgeber verurteilt wird, die Arbeitnehmerin mit einer bestimmten Zahl von Wochenstunden an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten zu beschäftigen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.

 

Normenkette

TzBfG § 8; ZPO §§ 935, 940

 

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig nur mit 20 Wochenstunden zu beschäftigen bei einer Arbeitszeitverteilung Montag bis Freitag jeweils von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EURO 4.371,–

4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung ist nicht veranlaßt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege einstweiliger Verfügung über die Verpflichtung der Antragsgegnerin die Antragstellerin nur noch in Teilzeit mit 20 Wochenstunden zu bestimmten Tageszeiten zu beschäftigen.

Die 35-jährige Antragstellerin ist seit 06.04.1992 bei der Antragsgegnerin als technisch-kaufmännische Sachbearbeiterin im Vertrieb bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und einem Gehalt von zuletzt 2.914,– Euro brutto beschäftigt. Nach der Geburt ihres Sohnes im Jahre 2000 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Erziehungsurlaub beantragt, der ihr für die Zeit vom 08.12.2000 bis einschließlich 11.10.2003 bewilligt worden ist. Mit Schreiben vom 22.05.2003 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit ab dem 12.10.2003 auf 20 Wochenstunden beantragt, wobei die Arbeitszeit Montag bis Freitag jeweils von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sein sollte. Die Antragsgegnerin lehnte den Wunsch der Antragstellerin durch Schreiben vom 14.07.2003 ohne vorherige Erörterung mit der Antragstellerin ab. Auf Drängen der Antragstellerin fand zumindest am 09.09.2003 eine Erörterung ihres Teilzeitwunsches bei der Antragsgegnerin statt. Danach sollte der Antragstellerin wegen ihres Teilzeitwunsches am 12.09.2003 Bescheid gegeben werden. Am12.09.2003 telefonisch und mit Schreiben vom 12.09.2003, der Antragstellerin zugegangen am 16.09.2003, erfolgte die Ablehnung ihres Antrages auf Teilzeitarbeit erneut.

Mit Antrag vom 02.10.2003, beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 06.10.2003, verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Teilzeitarbeit gemäß ihrem Antrag vom 22.05.2003 ab dem 12.10.2003 weiter. Im Termin vom 10.10.2003 verständigten sich die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zur vorübergehenden Regelung darauf, dass die Antragstellerin für die Zeit vom 12.10.2003 bis 30.11.2003 unbezahlt von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Auf Antrag der Antragstellerin vom 14.11.2003 befaßte sich das Arbeitsgericht erneut mit der Sache.

Die Antragstellerin bringt vor, daß ihr ein Anspruch auf die begehrte Teilzeitarbeit zustehe, da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.07.2003 ohne die vorher zwingend vorgeschriebene Erörterung des Teilzeitbegehrens mit ihr dieses abgelehnt hätte. Die Ablehnung habe daher keine rechtliche Wirkung. Aus Sinn und Zweck der Stufenregelung des § 8 TzBfG, insbesondere § 8 Abs. 3 TzBfG folge, daß die schriftliche Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber erst erfolgen dürfe, wenn Erörterungen im Sinne des § 8 Abs. 3 TzBfG durchgeführt worden wären. Eine vorher erfolgte Ablehnung erzeuge keinerlei Rechtswirkung, es sei kraft Gesetzes eine Verringerung der Arbeitszeit in dem von ihr beantragten Umfang eingetreten; die Antragstellerin beruft sich hierzu auf die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 02.05.2002, NZA-RR 5/2003. Die hierzu ergangene Entscheidung des BAG sei in sich widersprüchlich, denn welchen Sinn solle die Verhandlungsobliegenheit des Arbeitgebers haben, wenn daran keine Sanktion geknüpft wäre. Ein Ablehnungsschreiben hätte nach Erörterung spätestens am 11.09.2003 bei ihr eingehen müssen, was durch das Schreiben vom 12.09.2003 nicht erfüllt würde. Es sei daher die Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 TzBfG eingetreten.

Zu ihrem Antrag bringt die Antragstellerin vor, daß trotz eines Ganztagsplatzes im Kindergarten für ihr Kind die Öffnungszeiten desselben (Montag bis Donnerstag 7.00 bis 16.30 Uhr und Freitag 7.00 bis 15.00 Uhr) sich nicht mit ihren Arbeitszeiten bei Vollzeit (Montag bis Donnerstag 7.30 bis 16.15 Uhr un...

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