Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Vermessungstechniker, der in der Protokollerklärung Nr. 23 e und g angeführte Einmessungstätigkeiten ausführt, verrichtet auch dann schwierige Aufgaben im Sinn der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18, wenn die Einmessungsarbeiten von einem Vermessungsingenieur geleitet werden.

 

Normenkette

Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen, Tarifvertrag vom 15.06.1972), Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18 bzw. Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 20

 

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Urteil vom 29.05.1991; Aktenzeichen 3 Ca 678/90 H)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.07.1995; Aktenzeichen 4 AZR 280/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 29.05.1991 – 3 Ca 678/90 H – abgeändert

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.02.1988 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen.

3. Es wird weiter festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr nachzuzahlenden Beträge ab Klageerhebung bzw. bei den nach Klageerhebung fällig werdenden Differenzbeträgen ab der monatlichen Fälligkeit des Gehalts mit 4 % p.a. zu verzinsen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt ab 01.02.1988 Vergütung gemäß Vergütungsgruppe V c BAT.

Der Kläger hat am 01.09.1968 seine Tätigkeit als Vermessungstechniker bei der Beklagten aufgenommen, ohne über eine einschlägige Abschlußprüfung zu verfügen. Kraft beidseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis der BAT (VKA) und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Seit 01.05.1974 wurde der Kläger in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19 eingruppiert. Zwischenzeitlich ist er, wie er in der Sitzung vom 27.01.1994 erklärt hat, altersbedingt aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Wegen der Tätigkeiten des Klägers im einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 79, 80 d.A.) verwiesen. Der Kläger ordnet die von ihm im wesentlichen verrichteten Tätigkeiten den folgenden Arbeitsvorgängen zu:

Arbeitsvorgang 1 (AV 1):

Gebäudeeinmessung oder Lageplanvermessung in bebauten Ortslagen unter schwierigen Verhältnissen (15 % der Gesamtarbeitszeit)

Arbeitsvorgang 2 (AV 2):

Einmessungen der Grenzen von Nutzungsarten oder Bodenklassen (25 % der Gesamtarbeitszeit)

Arbeitsvorgang 3 (AV 3):

Interpolieren und Konstruieren von Höhenschichtenlinien (30 % der Gesamtarbeitszeit)

Arbeitsvorgang 4 (AV 4):

Gebäudeeinmessungen und Nivellements (10 % der Gesamtarbeitszeit)

Die Beklagte stimmt dieser Bildung von Arbeitsvorgängen und den Zeitanteilen mit der Maßgabe zu, daß der vom Kläger gebildete AV 3 wegen der erforderlichen Trennung von Außendienst- und Innendiensttätigkeiten in zwei getrennte Arbeitsvorgänge aufzuspalten sei. Beim AV 1 werden in Teamarbeit bestimmte Vermessungspunkte ermittelt, die in Handrisse übernommen werden, von denen eine Übertragung ins Liegenschaftskataster stattfindet. Beim AV 4 werden von einer feststehenden Höhenmarke aus unter Zuhilfenahme eines Nivellierinstruments ebenfalls in Teamarbeit Höhenpaßpunkte bestimmt.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug zu den Arbeitsvorgängen 1 und 4 vorgetragen:

Diese Arbeitsvorgänge stellten schwierige Tätigkeiten im Sinn der Vergütungsgruppe V c BAT und der Protokollerklärungen Nr. 23 e und g dar. Die Beteiligung von Vermessungsingenieuren bei den Einmessungen sei unerheblich, da die geforderten Arbeitsergebnisse immer nur in der Gruppe erbracht werden könnten.

Hinsichtlich seines Vortrags zu den Arbeitsvorgängen 2 und 3 wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 81 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:

  1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.02.1988 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen,
  2. weiter festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr nachzuzahlenden Beträge ab Klageerhebung bzw. bei den nach Klageerhebung fällig werdenden Differenzbeträgen ab der monatlichen Fälligkeit des Gehalts mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug

Klageabweisung

beantragt.

Die Beklagte hat zu den Arbeitsvorgängen 1 und 4 vorgetragen:

Der Kläger wirke nur mit, da die Leitung und Verantwortung bei den beteiligten Vermessungsingenieuren liege. Es fehle deshalb an der erforderlichen Schwierigkeit der Aufgaben. Hinsichtlich ihres Vortrags zu den Arbeitsvorgängen 2 und 3 wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 82 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das dem Kläger am 10.06.1991 zugestellte Urteil vom 29.05.1991 abgewiesen. Hinsichtlich der Arbeitsvorgänge 1 und 4 hat es darauf hingewiesen, es fehlten die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals „schwierige Aufgaben”. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 83–89 d.A.) wird ergänzend verwiesen.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 09.07.1991 eingelegten und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 09.09....

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