Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Vermessungstechnikers

 

Leitsatz (amtlich)

  • Bei der Bildung der Arbeitsvorgänge sind auch die Tätigkeitsbeschreibungen in Form von Beispielen zu beachten. Diese können es verbieten, mehrere in verschiedenen Beispielen beschriebene Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 15. Juni 1994 – 4 AZR 327/93 – AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen)
  • Aus den Beispielen der Protokollerklärung Nr. 23 des Teils II der Anlage 1a zum BAT/VKA (Angestellte in technischen Berufen) für “schwierige Aufgaben” folgt, daß Innendienst- und Außendiensttätigkeiten eines Vermessungstechnikers grundsätzlich nicht zu einem Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne zusammengefaßt werden können.
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; BAT Anlage 1a zum BAT/VKA (Angestellte in technischen Berufen) Teil II VergGr. Vc, VIb; BAT Protokollerklärung Nr. 23

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 27.01.1994; Aktenzeichen 8 (2/4) Sa 300/91)

ArbG Bayreuth (Urteil vom 29.05.1991; Aktenzeichen 3 Ca 678/90 H)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Januar 1994 – 8 (2/4) Sa 300/91 – aufgehoben.
  • Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 1. Februar 1988 bis zum 31. August 1992.

Der am 20. Januar 1936 geborene Kläger, der über eine Berufsausbildung zum Graveur verfügt, trat am 1. August 1965 als Straßenbauarbeiter in die Dienste der Beklagten. Seit dem 1. September 1968 wurde er von ihr als Vermessungstechniker im Stadtplanungsamt beschäftigt und durch Arbeitsvertrag vom 1. April 1969 zum selben Zeitpunkt in das Angestelltenverhältnis übernommen. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung und beiderseitiger Tarifbindung fanden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT/VKA und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Seit dem 1. Mai 1974 erhielt der Kläger Vergütung nach der VergGr. VIb (Fallgruppe 19) BAT/VKA.

Die dem Bereich Vermessung im Stadtplanungsamt übertragenen Aufgaben werden von zwei graduierten Ingenieuren des Vermessungswesens sowie von zwei Vermessungstechnikern wahrgenommen, von denen einer der Kläger war. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten vom 25. Februar 1982 hatte der Kläger die folgenden Aufgaben:

Mitwirkung bei:

Gebäudeeinmessungen oder Lageplanvermessungen in bebauten Ortslagen unter schwierigen Verhältnissen (Behinderung)

15 %

schwierige Einmessung der Grenzen von Nutzungsarten, incl. Umsetzung von Bauleitplänen in das Gelände sowie auch in nicht unerheblichem Umfang besonders schwierige Tätigkeiten, wie

25 %

umfangreiche Vermessungen im Schwierigkeitsgrad von Katastervermessungen

30 %

Absteckungen für umfangreiche Ingenieurarbeiten sowie Lagefestpunktvermessungen (z.B. Untreuseestaudamm) im örtlichen Koordinatensystem

5 %

Ausführung und Auswertung von Präzisionsvermessungen

10 %

Mitwirkung bei Behandlungen von Messungsvorlagen und Auskünfte erteilen; Registraturarbeiten der Plan- und Messungsunterlagen; Akten und Kartei führen über Veränderungsnachweise; Berichtigungen und Änderungen der Katasterblätter und der pausfähigen Kataster-Planoriginale, sowie Lagepläne nach den amtlichen Verändungsnachweisen, Einzeichnen sämtlicher neuerrichteter Bauten in die Katasterblätter und Lagepläne, Ausarbeiten und Zeichnen von tachymetrischen Aufnahmen für Höhenschichtenpläne, Flächenberechnungen für die durch die Stadt H… zu erwerbenden Grundstücke, Gebäudeeinmessungen und Trassierungen neugeplanter Straßen und Bauplätze, Absteckungen von Neubauten, Nivellements für die neugeplanten Straßenzüge, Höhenuntersuchungen (tachymetrische Aufnahmen) für neu zu erschließende Wohnbauquartiere und Industrieansiedlungen, Grenzermittlungen für Straßenneubauten, Anfertigung von amtlichen Lageplänen für städtische und andere Dienststellen und Ämter. Hierunter fallen alle notwendigen Nebentätigkeiten, die zur pflichtgemäßen Erfüllung der o.a. Tätigkeiten erforderlich sind.

15 %

Der Kläger, der am 31. August 1992 wegen Erwerbsunfähigkeit aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden ist, hat die Auffassung vertreten, seine im wesentlichen verrichteten Tätigkeiten seien in vier Arbeitsvorgänge aufzuteilen, und zwar

  • Gebäudeeinmessung oder Lageplanvermessung in bebauten Ortslagen unter schwierigen Verhältnissen

    (15 % der Gesamtarbeitszeit)

  • schwierige Einmessungen der Grenzen von Nutzungsarten oder Bodenklassen

    (25 % der Gesamtarbeitszeit)

  • Interpolieren und Konstruieren von Höhenschichtenlinien

    (30 % der Gesamtarbeitszeit) und

  • Gebäudeeinmessungen und Nivellements zur Bestimmung von Höhenpaßpunkten

    (10 % der Gesamtarbeitszeit).

Er habe einen Anspruch auf die Vergütung der VergGr. Vc, da er überwiegend schwierige Aufgaben, wie sie in der Protokollerklärung Nr. 23 beschrieben seien, verrichtet habe. Diesen Anspruch hat er mehrfach erfolglos gegenüber der Beklagten geltend gemacht, u.a. mit Schreiben vom 15. August 1988. Mit seiner am 20. August 1990 erhobenen Klage verfolgt er diesen Anspruch weiter.

Der Kläger hat beantragt,

  • festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Februar 1988 Vergütung nach der VergGr. Vc BAT zu zahlen,
  • festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr nachzuzahlenden Beträge ab Klageerhebung bzw. bei den nach Klageerhebung fällig werdenden Differenzbeträgen ab der monatlichen Fälligkeit des Gehalts mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der vom Kläger gebildete Arbeitsvorgang 3 (Interpolieren und Konstruieren von Höhenschichtenlinien) müsse in zwei verschiedene Arbeitsvorgänge, nämlich den Innen- und den Außendienst, aufgeteilt werden. Im übrigen habe der Kläger jedoch die Arbeitsvorgänge und die darauf entfallenden Zeitanteile zutreffend dargestellt. Allerdings handele es sich nicht um schwierige Aufgaben, da der Kläger bei der Vermessung lediglich mithelfe und mitwirke. Verantwortlich für die Durchführung der Vermessung seien allein die Vermessungsingenieure. So erfolge die Gebäudeeinmessung oder Lageplanvermessung in bebauten Ortsteilen (Arbeitsvorgang 1) immer im Beisein von Vermessungsingenieuren. Auch für den Arbeitsvorgang 2 (Einmessungen der Grenzen von Nutzungsarten oder Bodenklassen) seien allein die Vermessungsingenieure verantwortlich.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Feststellungsantrag auf die Zeit bis zum 31. August 1992 beschränkt sei und die Rechtshängigkeitszinsen als Nettozinsen gefordert werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

I. Die Klage ist in der Fassung des Antrages in der Revisionsinstanz zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch dann, wenn der Feststellungsantrag auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt ist (vgl. Urteile des Senats vom 2. Dezember 1992 – 4 AZR 126/92 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 6. März 1974 – 4 AZR 293/73 – AP Nr. 2 zu § 21 MTB II; vom 5. November 1986 – 4 AZR 640/85 – AP Nr. 128 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z.B. Senatsurteil vom 9. Februar 1983 – 4 AZR 267/80 – BAGE 41, 358 = AP Nr. 1 zu § 21 MTL II).

II. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann dem Klagebegehren nicht entsprochen werden. Das angefochtene Urteil bedarf vielmehr wegen fehlerhafter Bestimmung der Arbeitsvorgänge des Klägers der Aufhebung. Die im Tatbestand des Berufungsurteils unter den Ziffern 1 und 4 aufgeführten Aufgabenkomplexe können nicht als Arbeitsvorgänge im Tarifsinne angesehen werden.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Tarifbindung der BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Außerdem haben die Parteien dessen Geltung arbeitsvertraglich vereinbart.

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob im tariflich geforderten zeitlichen Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die den Anforderungen der VergGr. Vc des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15. Juni 1972 entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT). Für den Zeitraum ab 1. Januar 1991 ist dieser Tarifvertrag in der Fassung des Tarifvertrages vom 24. April 1991 anzuwenden.

a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Danach ist darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten im tariflichen Sinne nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Zwar geht das Landesarbeitsgericht von diesen Grundsätzen aus. Es stellt im Anschluß daran aber lediglich in einem Satz fest, “aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien” seien “die von ihnen vorgetragenen Arbeitsvorgänge 1 und 4 als Arbeitsvorgänge im Sinn des § 22 BAT anzusehen”, ohne dafür eine Begründung zu geben. Nach diesem Ergebnis seiner Subsumtion hat sich das Landesarbeitsgericht nicht an die vom Senat zum tariflichen Begriff des Arbeitsvorgangs entwickelten Grundsätze gehalten.

aa) Der Begriff des “Arbeitsvorgangs” ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist im vollen Umfang durch das Revisionsgericht nachprüfbar (Urteil des Senats vom 18. Juli 1990 – 4 AZR 25/90 – AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 29, 364, 370 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese Prüfung ist bei der Bildung von Arbeitsvorgängen stets geboten (Urteil des Senats vom 15. Juni 1994 – 4 AZR 327/93 – AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen, m.w.N.). Die Parteien können daher nicht unstreitig stellen, daß bestimmte Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang im Rechtssinne bilden. Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist als Rechtsanwendung Sache der Gerichte (Senatsurteil vom 19. Juli 1978 – 4 AZR 31/77 – BAGE 31, 26 = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die Anwendung der §§ 22, 23 BAT erfordert auch wegen der sonst nicht möglichen revisionsgerichtlichen Überprüfung der von den Tatsachengerichten angenommenen “Arbeitsvorgänge” ausreichende Tatsachenfeststellungen zur Verwaltungsübung, zu etwaigen Zusammenhangstätigkeiten und zu dem jeweiligen Arbeitsergebnis. Außerdem sind Feststellungen darüber notwendig, ob und inwieweit die jeweiligen Arbeitseinheiten tatsächlich abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sind (Urteil des Senats vom 19. April 1978 – 4 AZR 721/76 – BAGE 30, 229 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge ist weiter der Inhalt der Tätigkeitsmerkmale zu beachten. Erheben die Tarifvertragsparteien nämlich eine bestimmte Aufgabe zum Tatbestandsmerkmal, bringen sie damit zum Ausdruck, daß sie alle Tätigkeiten eines Angestellten, die zu der bezeichneten Aufgabe gehören, einheitlich tariflich bewerten wollen (Urteile des Senats vom 29. Januar 1992 – 4 AZR 217/91 – ZTR 1992, 200, 201, insoweit unveröffentlicht, sowie vom 15. Februar 1984 – 4 AZR 264/82 – AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch für Tätigkeitsbeschreibungen in Form eines Beispiels. Das Tätigkeitsbeispiel bildet die Klammer für alle Tätigkeiten des Angestellten, die der Beispielstätigkeit dienen (Urteil des Senats vom 15. Juni 1994 – 4 AZR 327/93 – AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen). Die Tarifvertragsparteien legen mit der Fassung des Beispiels einerseits fest, daß die ihm entsprechenden Tätigkeiten nicht in getrennte Arbeitsvorgänge aufzuspalten sind. Andererseits kann aus der Tätigkeitsbeschreibung in Form von Beispielen folgen, daß die in verschiedenen Beispielen beschriebenen Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang im Rechtssinne zusammengefaßt werden dürfen. Nach dem Beispielskatalog der Protokollerklärung Nr. 23 um Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15. Juni 1972 sind Tätigkeiten eines Vermessungstechnikers im Innen- und im Außendienst grundsätzlich jeweils als selbständige Arbeitsvorgänge anzusehen.

bb) Die Eingruppierungsmerkmale für Angestellte in technischen Berufen, auf die sich die vorgenannte Protokollerklärung bezieht, hatten in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe Vc

  • Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung,

    die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 18 herausheben, daß sie überwiegend schwierige Aufgaben zu erfüllen haben,

    sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 18 und 23)

  • Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung

    in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 18

    sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 18)

Vergütungsgruppe VIb

  • Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung,

    die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 14 herausheben, daß sie in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben zu erfüllen haben,

    sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 18, 21 und 23)

Die für diesen Rechtsstreit bedeutsamen Protokollerklärungen Nr. 21 und 23 lauten – letztere auszugsweise – wie folgt:

Nr. 21

Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

Nr. 23

Schwierige Aufgaben sind z.B.:

  • Schwierige Einmessungen der Grenzen von Nutzungsarten oder Bodenklassen;
  • Gebäudeeinmessungen oder Lageplanvermessungen in bebauten Ortslagen, wenn die Messung behindert ist, oder bei gleich schwierigen Verhältnissen;
  • Nivellements zur Bestimmung von Höhenpaßpunkten;
  • Bearbeiten von schwierigen Vermessungssachen im Innendienst (wie Bearbeiten von Fortführungsvermessungen bei einer größeren Zahl von Nachweisen);
  • schwierige Kartierungen zur Kartenneuherstellung und Kartenfortführung (wie Kartierung von Altstadtgebieten, von schwierigen Straßen- und Wasserlaufvermessungen);
  • schwieriges Einpassen von Kartenteilen;
  • besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Kartenoriginalen nach Entwurfsvorlagen – einschließlich Randbearbeitung und Ausführung von Korrekturen – in der Kartographie oder für das Liegenschaftskataster;
  • schwierige Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen für das Raumordnungskataster (z.B. Neueintragung von Fachplanungen mit Maßstabsumstellung und Neudarstellung);
  • besonders schwierige Fortführung der Kartenoriginale des Raumordnungskatasters.

Durch den Änderungstarifvertrag vom 24. April 1991, in Kraft getreten am 1. Januar 1991, haben die Tarifvertragsparteien die VergGr. Vc Fallgruppe 19a eingefügt:

Vergütungsgruppe Vc

    • Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung- sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlußprüfung

      die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 18 herausheben, daß sie mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben zu erfüllen haben,

      sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

      (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 18 und 23)

Des weiteren wurden die Zeiten für einen Aufstieg von Vermessungstechnikern etc. in die nächsthöhere Vergütungsgruppe verkürzt, u.a. bei VergGr. Vc Fallgruppe 20 von sechs auf vier Jahre.

cc) Aus dem Beispielskatalog der Protokollerklärung Nr. 23 folgt, daß die im Außendienst zu leistenden Vermessungstätigkeiten grundsätzlich nicht mit den im Innendienst ausgeführten Kartierungsarbeiten sowie Tätigkeiten des Aufstellens und Führens von Nachweisen und Karteien (insbesondere Kataster) zusammengefaßt werden dürfen. Diese Zusammenfassung beanstandet auch die Beklagte bezüglich des vom Kläger unter dem “Arbeitsvorgang” Ziffer 3 aufgeführten Aufgabenkomplexes, nicht hingegen bezüglich der Aufgabenkomplexe Nr. 1, 2 und 4.

Nach dem Beispiel a der Protokollerklärung Nr. 23 sind schwierige Aufgaben, z. B. “schwierige Einmessungen der Grenzen von Nutzungsarten oder Bodenklassen”. Die Eintragung der vor Ort gemessenen Werte in das Liegenschaftskataster, die der Kläger zu dem Arbeitsvorgang Nr. 1, so wie er ihn bildet, hinzurechnet, wird von dem Fallbeispiel nicht erfaßt. Arbeitsergebnis des Fallbeispiels a sind lediglich die vor Ort ermittelten Meßergebnisse. Dies gilt auch für das Beispiel g der Protokollerklärung Nr. 23: “Nivellements zur Bestimmung von Höhenpaßpunkten”. Die Ausfertigung von Lageplänen, die der Kläger als Teil des von ihm so gebildeten Arbeitsvorgangs Nr. 4 versteht und unter dieses Beispiel mitsubsumiert, wird von seinen Merkmalen nicht erfaßt.

Die Darstellung der Meßergebnisse in graphischer Form (in Karten, Plänen) sowie deren Übernahme in vorhandene Nachweise wie das Liegenschaftskataster sind Tätigkeiten, die nicht unter das Merkmal der “schwierigen Einmessungen” des Beispiels a sowie das Merkmal “Nivellements zur Bestimmung von Höhenpaßpunkten” im Sinne des Beispiels g zu subsumieren sind. Dies zeigen deutlich die Beispiele der Protokollerklärung Nr. 23, die sich – ohne Vermessungstätigkeiten mitzuerfassen – mit Kartierungsarbeiten und der Übernahme von Meßergebnissen in Nachweise befassen. So sind Kartierungsarbeiten etwa im Beispiel j (“schwierige Kartierungen zur Kartenneuherstellung und Kartenfortführung ≪wie Kartierung von Altstadtgebieten, von schwierigen Straßen- und Wasserlaufvermessungen≫”), k (“schwieriges Einpassen von Kartenteilen”) und q (“besonders schwierige Fortführung der Kartenoriginale des Raumordnungskatasters”), die Übernahme von Meßergebnissen in vorhandene Nachweise wie Raumordnungs- und Liegenschaftskataster betreffende Tätigkeiten in den Beispielen m (“besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Kartenoriginalen nach Entwurfsvorlagen … für das Liegenschaftskataster”) und o (“schwierige Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen für das Raumordnungskataster …”) beschrieben, ohne daß diese Beispiele zugleich die vorhergegangenen Vermessungstätigkeiten selbst erfassen.

Diese Fassung der behandelten Beispielstätigkeiten zeigt, daß die Tarifvertragsparteien in ihnen zwischen der im Außendienst geleisteten Vermessungstätigkeit und der im Innendienst ausgeführten Kartierungsarbeit sowie Tätigkeiten der Übernahme von Vermessungsergebnissen in vorhandene Nachweise wie Kataster unterscheiden und schwierige Aufgaben im Außen- und Innendienst jeweils gesondert definieren. Vermessungstätigkeiten und Auswertungsarbeiten dienen unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß in den dem Kläger von der Beklagten übertragenen Aufgabenkomplexen Außen- und Innendiensttätigkeiten zusammengefaßt sind. Entscheidend ist vielmehr, daß für die Vermessungstätigkeit und die nachfolgenden Auswertungstätigkeiten in der Protokollerklärung Nr. 23 unterschiedliche Beispiele aufgeführt sind, so daß insoweit eine gesonderte rechtliche Beurteilung von den Tarifvertragsparteien selbst zwingend vorgeschrieben wird.

dd) Die der Vermessungstätigkeit nachfolgenden Auswertungstätigkeiten des Klägers können auch nicht als Zusammenhangstätigkeiten der Vermessungstätigkeit hinzugerechnet werden. Unter Zusammenhangstätigkeiten sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tarifrechtlichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger Atomisierung der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (Urteile des Senats vom 14. Februar 1979 – 4 AZR 414/77 – AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 21. Februar 1990 – 4 AZR 603/89 – ZTR 1990, 289).

Gegen die Bewertung der Auswertungstätigkeiten als Zusammenhangstätigkeit der Vermessungstätigkeit spricht zum einen die tatsächliche Trennbarkeit dieser Tätigkeiten, zum anderen die Möglichkeit, daß sie hinsichtlich ihrer Schwierigkeit unterschiedlich zu bewerten sind. So folgt die Schwierigkeit der Aufgabe in dem Beispiel e der Protokollerklärung Nr. 23 daraus, daß “die Messung behindert ist oder bei gleich schwierigen Verhältnissen” erfolgen muß. Das heißt aber nicht, daß die nachfolgende im Innendienst erledigte Auswertungsarbeit eine schwierige Aufgabe ist. Die unter schwierigen äußeren Bedingungen, etwa bei hohem Verkehrsaufkommen, ermittelten Meßwerte können zeichnerisch leicht darzustellen oder ohne fachliche Schwierigkeit in Kataster übertragbar sein. Für die Schwierigkeit solcher Innendienstarbeiten sind in der Protokollerklärung spezielle Beispiele aufgeführt. So gilt etwa nach dem Beispiel j die Kartierung von Altstadtgebieten als schwierige Aufgabe, ohne daß dort vorausgesetzt ist, daß die Vermessungstätigkeit ihrerseits schwierig ist.

Gegen die Bewertung der Auswertungstätigkeit eines Vermessungstechnikers als Zusammenhangstätigkeit der Vermessungsarbeit selbst spricht außerdem, daß die Auswertungstätigkeit gegenüber der Vermessungstätigkeit zeitlich deutlich überwiegen kann. Bei den vom Kläger in dem Aufgabenkomplex Nr. 3 zusammengefaßten Tätigkeiten entfallen nach seiner Darstellung zeitlich ein Viertel auf Vermessungstätigkeiten, drei Viertel auf Innendiensttätigkeiten, nach seiner Darstellung der Arbeiten betreffend das Gewerbegebiet U… sind sogar fünf Sechstel der dafür aufgewandten Arbeitszeit auf den Innendienst entfallen, während es sich bei dem restlichen Sechstel um Außendiensttätigkeit gehandelt hat.

ee) Der tatsächlichen Trennbarkeit von Vermessungstätigkeiten einerseits und den nachfolgenden Auswertungstätigkeiten andererseits entsprechend kann ein Vermessungstechniker denn auch ausschließlich in der Kataster- und Vermessungsverwaltung, also dem vermessungstechnischen Innendienst, eingesetzt sein, der die Auswertung von Vermessungen des vermessungstechnischen Außendienstes oder gewerblicher Vermessungsbüros (Ingenieurbüros), also von Dritten ermittelter Meßergebnisse vornimmt (Blätter zur Berufskunde Bd. 1 – VII A 103 Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin, 3. Aufl. 1985, S. 6). So ist vielfach der vermessungstechnische Dienst in der Verwaltung organisiert. Der Vermessungstechniker ist im allgemeinen wesentlich häufiger im Innendienst als im Außendienst eingesetzt (Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 5). Dort gehört es dann zu seiner ersten Aufgabe zu prüfen, ob der erteilte Vermessungsauftrag vollständig erledigt wurde (aaO, S. 3). Auch dies zeigt, daß die im Außendienst gewonnenen Meßergebnisse ein selbständiges Arbeitsergebnis sind.

c) Nach alledem entspricht es grundsätzlich nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien, die Vermessungstätigkeit und deren Auswertung zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Die Bildung von Arbeitsvorgängen, bei der davon abweichend verfahren wird, ist somit fehlerhaft. Diesen Fehler weist nicht nur der als Arbeitsvorgang verstandene Aufgabenkomplex Nr. 3 auf, hinsichtlich dessen er von der Beklagten beanstandet worden ist, sondern auch die vom Landesarbeitsgericht als Arbeitsvorgänge verstandenen Aufgabenkomplexe 1 und 4.

Zum “Arbeitsvorgang” Nr. 1 rechnet der Kläger auch die Übertragung der vor Ort gefundenen Meßwerte in das Liegenschaftskataster, zu dem von ihm so gebildeten “Arbeitsvorgang” Nr. 4 die Anfertigung von amtlichen Lageplänen. Demzufolge ist die darauf entfallende Arbeitszeit in denjenigen der “Arbeitsvorgänge” Nr. 1 und 4, die insgesamt genau ein Viertel der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachen, enthalten. Welcher Anteil auf die von den Beispielen e und g der Protokollerklärung Nr. 23 lediglich erfaßte Vermessungstätigkeit – ohne die darin nicht geregelte Innendiensttätigkeit – entfällt, ist vom Kläger nicht vorgetragen und vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden. Daher ist, da sich die der Klage stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts lediglich auf die “Arbeitsvorgänge” Nr. 1 und 4 stützt, offen, ob der Anteil der schwierigen Aufgaben des Klägers etwa ein Viertel erreicht, wie dies für die von ihm erstrebte Vergütung vorausgesetzt ist.

d) Zwar kann das Bundesarbeitsgericht die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen, wenn die dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen vorliegen (Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 69/92 – AP Nr. 164 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Daher ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

3. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats die Arbeitsvorgänge neu zu bestimmen. Dabei dürfte auch auf die Aufgaben des Klägers einzugehen sein, auf die sich die aufgehobene Entscheidung nicht gestützt hat. Hinsichtlich des Aufgabenkomplexes Nr. 1 – Gebäudeeinmessung oder Lageplanvermessung in bebauten Ortslagen unter schwierigen Verhältnissen – ist weiter zu prüfen, ob die vom Kläger behauptete selbständige Gebäudeeinmessung oder Lageplanvermessung, die er zu 20 % des Arbeitsvorganges vorgenommen haben will, und die Ausführung dieser Tätigkeit unter der Leitung eines Vermessungsingenieurs einen Arbeitsvorgang bilden. Klärungsbedürftig ist weiter, welche Tätigkeiten der Kläger bei Mitarbeit im Team unter Leitung eines Vermessungsingenieurs verrichtet. Dies ist deshalb geboten, weil die Beklagte gelegentlich Einzeltätigkeiten des Klägers im Team als solche von “Meßgehilfen” bezeichnet. Hinsichtlich des Aufgabenkomplexes Nr. 2 ist zu beachten, daß die Beklagte hinsichtlich der Einzeltätigkeiten “Absteckungen für umfangreiche Ingenieurbauten”, “Lagefestpunktvermessungen im örtlichen Koordinatensystem und bei Tachymeteraufnahmen im Gauß-Krüger-Koordinatensystem”, “Ausführung und Auswertung von Präzisionsvermessungen” sowie “Umsetzung von Bauleitplänen in das Gelände” bestritten hat, daß diese von Kläger wahrgenommen werden können und auch tatsächlich erbracht worden sind.

Bei der Festsetzung des Streitwertes ist zu beachten, daß dieser sich durch die zeitliche Beschränkung des Klageantrags in der Revisionsverhandlung verringert hat.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Bott, Peter Jansen, Konow

 

Fundstellen

Dokument-Index HI871622

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