Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeitgutschrift. Feiertagsarbeit. Dienstplanmäßiger arbeitsfreier Feiertag. Wochenfeiertag

 

Leitsatz (redaktionell)

Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich nicht um die auf einen Wochenfeiertag entfallenden Arbeitsstunden, wenn der Wochenfeiertag für den Angestellten nach Dienstplan ohnehin frei wäre.

 

Normenkette

TVöD § 6 Abs. 3 S. 3, § 49 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen 15 Ca 8647/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.12.2010; Aktenzeichen 5 AZR 667/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.06.2008 – 15 Ca 8647/07 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für dienstfreie Wochenfeiertage Stunden gutzuschreiben.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.02.1977 als Flugzeugabfertiger/Vorarbeiter beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 28.01.1977 finden die jeweiligen Vorschriften des BMTV für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und die zusätzlich für den Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung. Seit dem 01.10.2005 findet auf das Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung. Das monatliche Bruttoentgelt des Klägers beträgt derzeit EUR 2.850,– bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Dabei arbeitet der Kläger im Schichtdienst nach einem vorgegebenen Dienstplan, der 7 Tage in der Woche abdeckt. Dieser Dienstplan wird aufgrund des jeweiligen Saisonflugplans und dem daraus ermittelten Personalbedarf erstellt. Daraus ergibt sich eine Referenzwoche, die Grundlage des so genannten Grobdienstplanes ist. Dieser Grobdienstplan wird zu Beginn der Sommer- bzw. Wintersaison für 26 Wochen im Voraus erstellt. Die Dienstplanung wird ohne Rücksicht auf eventuelle Feiertage vorgenommen. An den Feiertagen werden die Schichten nicht ausgedünnt, sovndern wie üblich eingeplant. Die Arbeitszeit eines Beschäftigten ergibt sich von vornherein feststehend für 26 Wochen durch die rotierende Abfolge im Grobdienstplan. 10 Tage vor Inkrafttreten des Dienstplanes für die jeweilige Woche erfolgt auf Grundlage des Grobdienstplanes eine Detailplanung in einem so genannten Feindienstplan. Hier werden insbesondere die Zeiten der jeweiligen Schichten anhand des jeweiligen konkretisierten Bedarfs im Detail festgelegt. Für den einzelnen Beschäftigten werden die Wochenstunden variabel bis zu 43 Stunden als Obergrenze eingeplant. Für jeden Beschäftigten werden Zeitkonten geführt, auf denen die Jahresarbeitszeit kontrolliert, Überstunden gebucht und gegebenenfalls auch der Zeitausgleich der Feiertagsarbeit erfolgt. Bei Abwesenheitszeiten werden jeweils die Stunden berücksichtigt, die konkret im Dienstplan für die jeweilige Gruppe des Beschäftigten geplant werden. Unstreitig kann ein Arbeitnehmer ausnahmsweise auf eigenen Wunsch an Feiertagen wegen des Feiertags freigestellt werden und erhält dann für diesen Tag die im Feindienstplan ursprünglich vorgesehene Dienstzeit auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Der Kläger hatte an den gesetzlichen Feiertagen Allerheiligen (01.11.2006) und Fronleichnam (07.06.2007) dienstplanmäßig frei. Über die Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD besteht zwischen den Parteien Streit.

§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD lautet wie folgt:

Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und den 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 3:

Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

Nachdem die Beklagte die erhobenen Ansprüche ablehnte, hat der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht Nürnberg am 20.12.2007 eingegangenen Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto für die dienstplanmäßig freien Feiertage am 01.11.2006 (Allerheiligen) und am 07.06.2007 (Fronleichnam) insgesamt 15,4 Stunden gutzuschreiben.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 05.06.2008 die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die regelmäßige Arbeitszeit sich nur dann vermindere, wenn der Feiertag der einzige Grund dafür sei, dass nicht gearbeitet werde. Wenn der Arbeitnehmer dagegen an dem Wochenfeiertag nach dem Dienstplan auch ohne Feiertag frei gehabt hätte, findet eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht statt. In einem solchen Fall würden durch den Wochenfeiertag keine Stunden ausfallen.

Mit der beim Landesarbeitsgericht am 21.08.2008 eingegangenen und am 10.11.2008 begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Verfahrensziel weiter. Wegen seines Berufungsvorbringens wir...

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