Rechtsmittel ist zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln, die sich auf die Höhe der beschlossenen Dividendensumme und die Zahl der dividendenberechtigten Aktien nicht auswirkt, führt bei einer Gewinnbeteiligung, die sich an der Höhe der Dividende pro Aktie orientiert, zu keiner Veränderung der Berechnungsformel.

2. Eine Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln unter gleichzeitiger Ausgabe dividendenberechtigter Gratisaktien ist durch die Anpassung der Berechnungsformel zu kompensieren; die Reduzierung der Dividende pro Aktie ist rechnerisch auszugleichen. Dies gebietet § 216 Abs. 3 AktG, der auch den Arbeitnehmer, dem eine dividendenabhängige Gewinnbeteiligung zugesagt ist, vor den Nachteilen einer Kapitalerhöhung schützt.

 

Normenkette

BGB § 157; AktG § 216 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 03.12.2002; Aktenzeichen 6 Ca 3399/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen 10 AZR 410/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.12.2002 – Az.: 6 Ca 3399/02 – abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.309,13 brutto zu bezahlen und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2002.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auszahlung einer restlichen Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2001.

Der am 09.05.1949 geborene Kläger war bei der C… als außertariflicher Mitarbeiter des mittleren Führungskreises beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.07.2001 ist sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 1 BGB übergegangen.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden die „Vertragsbedingungen außertariflicher Mitarbeiter”(Kopie Bl. 8 ff d.A.) Anwendung, die unter Punkt 3.2 für die Erfolgsbeteiligung folgende Regelung enthalten:

3.2

Für die Erfolgsbeteiligung gelten folgende Bestimmungen:

3.2.1

Erfolgsbeteiligung erhalten alle Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres, für das die Erfolgsbeteiligung gezahlt wird, mitgearbeitet haben.

Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres eintreten oder vor Abschluss des Geschäftsjahres -ausscheiden, erhalten die Erfolgsbeteiligung anteilig.

3.2.2

Wenn durch längere Krankheit oder durch Dienstzeitunterbrechung u.a. die Voraussetzungen für die Erfolgsbeteiligung nicht voll erfüllt werden, sind die jeweils gültigen besonderen Richtlinien maßgebend.

3.2.3

Die Höhe der Erfolgsbeteiligung richtet sich nach der Dividende der Siemens Aktiengesellschaft und nach einem Grundbetrag.

Der Grundbetrag wird individuell vereinbart.

Zur Errechnung der Erfolgsbeteiligung wird der individuelle Grundbetrag mit der Dividende, ausgedrückt in DM je Aktie im Nennwert von DM 50,--, vervielfacht.

Maßgebend ist zunächst die Dividende, die für das jeweils vorhergegangene Geschäftsjahr ausgeschüttet wurde. Beschließt jedoch die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr, für das die Erfolgsbeteiligung gezahlt wird, eine höhere oder eine niedrigere Dividende, so erhöht oder vermindert sich die Erfolgsbeteiligung entsprechend.

Als Grundbetrag vereinbarten die Parteien für die Erfolgsbeteiligung DM 1.800,– und eine weitere Zusatzerfolgsbeteiligung mit einem Grundbetrag von DM 100,–.

Aufgrund eines Aktiensplits im Mai 1996 im Verhältnis 1:10 berechnete sich die Erfolgsbeteiligung des Klägers nicht mehr nach der ursprünglichen Formel – Grundbetrag × Dividende für eine Aktie im Nennwert von DM 50,– – sondern unter Hinzufügung eines Korrekturfaktors von 10 nunmehr nach folgender Formel:

Grundbetrag × Dividende für eine Aktie im Nennwert von DM 5,– × Korrekturfaktor 10.

Nach der Euro-Umstellung zum 01.01.1999 und der Umstellung von Nennwertaktien auf Stückaktien im Sommer 1999 lautete die Berechnungsformel nunmehr wie folgt:

Grundbetrag in EUR × Dividende in EUR pro Stückaktie × Korrekturfaktor 10 × Korrekturfaktor 1,95583.

Diese Berechnungsmethode teilte die Rechtsvorgängerin dem Kläger mit Schreiben vom 28.12.2000 (Kopie Bl. 13 d.A.) in Bezug auf die Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 1999/2000 mit. Bei einer Dividende von 1,4 EUR pro dividendenberechtigter Stückaktie errechnete die Rechtsvorgängerin in ihrer Abrechnung für den Monat Januar 2001 (Kopie Bl. 14 d.A.) eine Erfolgsbeteiligung von EUR 25.200,07 und eine zusätzliche Erfolgsbeteiligung von EUR 1.400,02.

Für das Geschäftsjahr 2000/2001 bezahlte die Beklagte aufgrund ihrer im Schreiben vom 19.12.2001 (Kopie Bl. 15 d.A.) mitgeteilten Berechnungsmethode eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von EUR 15.338,86 und eine Zusatzerfolgsbeteiligung von EUR 852,16 und zahlte diese Beträge mit der Vergütung für den Monat Januar 2002 (Abrechnung Bl. 12 d.A.) an den Kläger aus. Bei ihrer Berechnung berücksichtigte die Beklagte eine auf der Hauptversammlung der C… am 22.02.2001 beschlossene Kapitalerhöhung ohne Ausgabe neuer Aktien, die zum Ziel hatte, den rechnerischen Nennwert e...

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