Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Rückzahlungsklausel bei Weihnachtsgeld kann auch durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Bestimmungen einer Betriebsordnung vereinbart werden.

2. Der Wirksamkeit einer solchen Bezugnahme steht nicht entgegen, daß dem Arbeitnehmer bei Abschluß des Arbeitsvertrages der Text der Betriebsordnung nicht zur Verfügung gestellt wird.

3. Der Arbeitgeber genügt seiner dem Arbeitnehmer gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht, wenn diesem die Betriebsordnung in der Personalverwaltung oder einer sonst geeigneten Stelle zugänglich ist.

 

Normenkette

BGB §§ 305, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 27.08.1991; Aktenzeichen 8 Ca 3131/91 A)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg – Gerichtstag Ansbach – vom 27. August 1991 (8 Ca 3131/91 A) wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Weihnachtsgeld für das Jahr 1990. Diesem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund Einstellungsschreibens vom 02.01.1990 seit diesem Tage gegen eine monatliche Vergütung von DM 1.800,– brutto als Kassiererin beschäftigt. Nach diesem Einstellungsschreiben, mit dessen Inhalt sich die Klägerin durch ihre Unterschrift einverstanden erklärt hatte, sollte die Klägerin außerdem die „betriebsüblichen Sozialleistungen” erhalten und es sollten ansonsten „die Bestimmungen der Betriebsordnung und die betriebsüblichen Bedingungen” gelten.

Bezüglich der Weihnachtssonderzahlung enthält die Betriebsordnung der Beklagten folgende Regelung:

Sofern eine Weihnachtssonderzahlung vorgesehen ist, erfolgt die Auszahlung mit den November-, spätestens jedoch mit den Dezember-Bezügen. Die Gewährung erfolgt gemäß den tariflichen Vereinbarungen, wobei als Voraussetzung der Gewährung der Arbeitnehmer am Auszahlungstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen muß und das Arbeitsverhältnis nicht ruht. Scheidet ein Arbeitnehmer durch eigene Kündigung bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres aus dem Betrieb aus, so ist die Sonderzahlung zurückzuzahlen.

Mit dem Novembergehalt erhielt die Klägerin für das Jahr 1990 ein Weihnachtsgeld in Höhe von DM 1.025,80 brutto ausgezahlt. Diesen Betrag behielt die Beklagte vom Gehalt der Klägerin für den Monat Februar 1991 wieder ein, nachdem die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 28.02.1991 gekündigt hatte.

Am 15.05.1991 erließ das Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin gegen die Beklagte einen Mahnbescheid, der der Beklagten am 18.05.1991 zugestellt wurde, auf Auszahlung dieses Betrages. Die Beklagte erhob gegen diesen Mahnbescheid am 22.05.1991 Widerspruch.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Endurteil vom 27.08.1991 kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf DM 1.025,80 festgesetzt. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird verwiesen.

Mit der am 24.10.1991 eingelegten und gleichzeitig begründeten Berufung gegen dieses ihr am 05.10.1991 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts verfolgt die Klägerin ihren vom Arbeitsgericht aberkannten Zahlungsanspruch weiter. Sie vertritt nach wie vor die Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf die in der Betriebsordnung enthaltene Rückzahlungsklausel berufen, weil ihr weder eine Betriebsordnung ausgehändigt worden noch ihr Gelegenheit gegeben worden sei, die Betriebsordnung durchzulesen. Diese sei auch im Betrieb nicht ausgehängt. Auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15.10.1991 wird verwiesen.

Die Klägerin stellt den Antrag:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 27. August 1991 – Az.: 8 Ca 3131/91 A – wird abgeändert. Es wird nach den Schlußanträgen erster Instanz erkannt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin entgegen. Auf ihre Berufungsbeantwortung vom 04.11.1991 wird verwiesen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 516, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

II.

Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 1990, Die Berufungskammer folgt insoweit in vollem Umfange den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in der Berufunginstanz ist lediglich ergänzend auszuführen:

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, daß ihr bei der Einstellung die im Betrieb der Beklagten geltende Betriebsordnung nicht ausgehändigt und auch nicht zum Durchlesen zur Verfügung gestel...

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