Rechtsmittel nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung gemein § 626 BGB. Entzug der Fahrerlaubnis wegen privater Trunkenheitsfahrt. Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vereinbarung eines Grundes als wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB ist unwirksam. Umdeutung dieser Vereinbarung in ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Mindestkündigungsfrist kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 25.08.2000; Aktenzeichen 10 Ca 4374/0)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.08.2000 – Az. 10 Ca 4374/00 – wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Der Kläger wurde am 25.06.1993 bei der Beklagten aufgrund eines Anstellungsvertrages vom selben Tage als stellvertretender Geschäftsführer eingestellt. Am 20.11.1995 wurde eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vereinbart (Bl. 45/46 d.A.) wonach u. a. der Antzug der Fahrerlaubnis bzw. ein Fahrverbot von einem Monat zu fristlosen Kündigung berechtigen soll. Mit Schreiben vom 08.10.1999 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2000. Er wurde daraufhin unwiderruflich von der Arbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt. Nachdem bei dem Kläger bei einer Fahrt mit dem Dienst-PKW am 10.01.2000 eine Blutalkoholkonzentration von 1,15 Promille festgestellt wurde, wurde sein Führerschein sichergestellt und der Kläger erhielt einen Strafbefehl. Der Kläger wurde zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt und die Fahrerlaubnis für die Dauer von drei Monaten entzogen. Ein zunächst eingelegter Einspruch gegen den Strafbefehl wurde mit Schreiben vom 31.07.2000 zurückgenommen.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 05.06.2000 wegen dieses Vorgangs außerordentlich gekündigt. Auf die entsprechende Klage hat das Arbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 25.08.2000 wie folgt erkannt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.06.2000 nicht aufgelöst worden ist.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert wird auf DM 41.538,00 festgesetzt.
  4. Die Berufung wird zugelassen.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 02.10.2000 zugestellte Urteil haben diese mit Schriftsatz vom 27.10.2000, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 30.10.2000, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.12.2000, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 29.12.2000, begründet. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zum 02.01.2001 verlängert worden.

In der Berufung beantragt die Beklagte:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.08.2000, Aktenzeichen 10 Ca 4374/00 wird aufgehoben.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, die fristlose Kündigung sei berechtigt, da dem Kläger der Führerschein entzogen worden sei. Insbesondere habe die Beklagte ein Interesse daran, auch ihren anderen Mitarbeitern zu verdeutlichen, dass das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss ein wichtiger Grund sei, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Durch den Nachtrag zum Arbeitsvertrag sei deutlich gemacht worden, dass die Beklagte ein besonderes Interesse daran habe, dass der Kläger nicht unter Alkoholeinfluss Auto fahre und dass ihm nicht der Führerschein entzogen werde. An dem wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung ändere sich nichts dadurch, dass der Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt worden sei. Insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsordnung sei es wichtig, dass sich gerade Führungskräfte vorbildlich verhielten. Auch sei die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Aber selbst wenn man die außerordentliche Kündigung für nicht berechtigt ansehe, ergebe sich aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Nachtrag, dass dann jedenfalls eine Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen zulässig sein soll, abweichend von der vertraglich vereinbarten langen Kündigungsfrist. Mindestens in diesem Sinne sei die nachträgliche Vereinbarung von besonderen Gründen für eine außerordentliche Kündigung im Nachtrag zum Arbeitsvertrag auszulegen.

Der Kläger dagegen meint, ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sei nicht gegeben, da der Kläger unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt sei. Sein Verhalten könne daher keinen Einfluss mehr auf das Arbeitsverhältnis haben und deshalb nicht eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Vor allem sei es für die Beklagte nicht unzumutbar gewesen, den Kläger bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Mindestkündigungsfris...

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