Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Kündigungsverbot nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien erst nach der Geburt des Kindes begründet worden ist.

 

Normenkette

BErzGG § 18 Abs. 2 Nrn. 1, 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 23.01.2001; Aktenzeichen 10 Ca 1173/00 S)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.03.2003; Aktenzeichen 2 AZR 627/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Schweinfurt, vom 23.01.2001 – Az.: 10 Ca 1173/00 S – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Frage, ob die von dem Beklagten mit Schreiben vom 19.06.2000 zum 31.07.2000 ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat oder gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BErzGG rechtsunwirksam ist.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BErzGG für rechtsunwirksam angesehen und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung des Beklagten vom 19.06.2000 zum 31.07.2000 nicht beendet worden ist.

Die am 19.03.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 19.04.2001 begründete Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 23.01.2001 – Az.: 10 Ca 1173/00 S – bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Auf den Tatbestand – der auch im Berufungsverfahren unstreitig geblieben ist – und die umfassenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen sich das Berufungsgericht vorbehaltlos anschließt, wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen (vgl. BAG vom 24.06.1980, AP Nr. 2 zu § 543 ZPO). Die von der Berufung hiergegen vorgebrachten Einwände, die das erstinstanzliche Vorbringen im Wesentlichen wiederholen, sind nicht geeignet, sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Revision zugelassen.

 

Unterschriften

Dr. Feichtinger Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts, Steigerwald Ehrenamtlicher Richter, Reimer Ehrenamtlicher Richter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI956107

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