Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte nach §§ 7 Abs. 6 und 8 Abs. 1a TVöD-K. Zweck der tariflichen Mehrarbeitszuschläge des TVöD-K als Rechtfertigung einer etwaigen Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Teilzeitbeschäftigte erhalten Überstundenzuschläge nach § 8 Abs. 1 a TVöD-K nur dann, wenn sie gemäß § 7 Abs. 7 TVöD-K die Arbeitszeit für einen Vollbeschäftigten überschreiten. Eine Auslegung, wonach Teilzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge für Mehrarbeit im Sinne des § 7 Abs. 6 TVöD-K erhalten, ist mit dem Wortlaut, der Regelungssystematik und dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien nicht vereinbar.

2. Die Überstundenzuschläge im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 a TVöD-K verfolgen den Zweck, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen und nicht, durch Verteuerung der über die individuell geschuldete Arbeitsleistung hinausgehenden Arbeitszeiten den individuellen Freizeitbereich zu schützen. Dieser Zweck rechtfertigt eine etwaige Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten, so dass kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG vorliegt (entgegen BAG vom 23.03.2017, Az.: 6 AZR 161/16).

 

Normenkette

TzBfG § 4 Abs. 1; TVöD-VKA § 7 Abs. 7; TVöD-VKA § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. a); TVöD-VKA § 7 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Entscheidung vom 16.08.2018; Aktenzeichen 4 Ca 1333/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.10.2021; Aktenzeichen 6 AZR 332/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 16.08.2018, Az.: 4 Ca 1333/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von tariflichen Überstundenzuschlägen.

Die Klägerin ist seit September 1997 bei der Beklagten, die in C... eine Klinik betreibt, als Pflegekraft in Teilzeit im Umfang von 24 Stunden pro Woche beschäftigt.

Nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 des zwischen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Beklagten am 19.01.2017 abgeschlossenen Haustarifvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung ab 01.01.2017 die zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser vereinbarten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in ihrer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Tarifvertrags gültigen Fassung Anwendung.

Die in die Entgeltgruppe E 9 A Stufe 5 eingruppierte Klägerin leistet ihre Arbeit nach Dienstplänen, die monatsweise gelten. Sie leistet keine Wechselschicht- oder Schichtarbeit iSd. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K.

Im streitbefangenen Zeitraum von Januar 2017 bis Juli 2017 erbrachte die Klägerin Arbeitsleistung über die in den Dienstplänen vorgenommene Einteilung hinaus. Dies kam dadurch zustande, dass die Klägerin ihren Dienst früher angetreten oder später beendet hatte, als im Dienstplan vorgesehen oder an Tagen zur Arbeitsleistung herangezogen worden wurde, die im Dienstplan nicht als Arbeitstage vorgesehen waren. Die Beklagte teilte die Klägerin dabei auch über die individuell geschuldete Arbeitszeit hinaus in den Dienstplänen ein. Die von der Klägerin geleisteten Arbeitsstunden gingen aber zu keinem Zeitpunkt über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus.

In den Monaten Januar 2017 bis Juli 2017 wurden der Klägerin Krankheits- und Urlaubsstunden vergütet, auf die nicht bestrittene Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 28.01.2019, Bl. 179 d.A., wird Bezug genommen.

Die Beklagte vergütete sämtliche Arbeitsstunden mit dem regulären Stundensatz. Einen Überstundenzuschlag zahlte die Beklagte nicht. Für die Zeit bis einschließlich Juni 2017 ist der Berechnung des Überstundenzuschlags ein Stundenentgelt von 18,05 € brutto und ab Juli 2017 von 18,32 € brutto zugrunde zu legen (vgl. Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts v. 19.07.2018, Bl. 108 d.A.).

Mit ihrer am 13.12.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von Überstundenzuschlägen iHv. zuletzt 560,06 € brutto für insgesamt 102,94 Überstunden eingeklagt. Sie hat dabei zwischen ungeplanten Überstunden und Überstunden aufgrund von Überplanung differenziert. Im Zeitraum Januar bis Juli 2017 seien insgesamt 47,77 ungeplante Überstunden dadurch angefallen, dass die Klägerin früher oder später als im Dienstplan vorgesehen gekommen oder gegangen sei oder kurzfristig "aus dem Frei" habe einspringen müssen. Aufgrund von Überplanung, d.h. der Einteilung der Klägerin im Dienstplan über ihre Sollarbeitszeit hinaus, seien weitere 55,17 Überstunden angefallen

(wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Ziffern 1 und 3 des Schriftsatzes vom 13.04.2018, Bl. 56 bis 60 d.A. sowie auf S. 2 des Sitzungsprotokolls des Arbeitsgerichts vom 19.07.2018, Bl. 1...

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