Entscheidungsstichwort (Thema)

Überstunden i.S.d. § 7 Abs. 7 TVöD-K. Kein Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte. Keine Diskriminierung oder Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Überstunden sind gem. § 7 Abs. 7 TVöD-K die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Woche ausgeglichen werden. Die ungeplanten Arbeitsstunden müssen über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K).

2. Mehrarbeit und Überstunden stehen nach dem Normenverständnis in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander. Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (sog. Teilzeitquote) hinaus leisten, ohne zugleich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 TVöD-K zu erfüllen, unterfallen nach der unmissverständlichen, nicht auslegungsfähigen Regelung des § 7 Abs. 6 TVöD-K als Mehrarbeit der Regelung des § 8 Abs. 2 TVöD-K, sind aber nicht zuschlagspflichtig i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a) TVöD-K.

3. Die Tarifvertragsparteien haben ein sorgfältig austariertes Tarifregime für die vergütungsrechtliche Behandlung von Mehrarbeit und Überstunden im TVöD-K geschaffen. Teilzeitbeschäftigte werden durch dieses Tarifregime nicht wegen ihrer Teilzeit diskriminiert, benachteiligt oder ungleich behandelt.

 

Normenkette

AGG §§ 1, 3 Abs. 2, § 7; GG Art. 3 Abs. 1, 3 S. 1; TVöD-K § 6 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 6-7, 8 Buchst. c), § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. a), § 6 Abs. 5; TzBfG § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 06.08.2019; Aktenzeichen 8 Ca 3428/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6. August 2019, Az.: 8 Ca 3428/18, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von tariflichen Zuschlägen für von dieser unstreitig geleisteter Mehrarbeit.

Die Klägerin ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 1. Juli 2002 seit dem 1. Juli 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist seit dem 20. Oktober 2008 im B.Krankenhaus K. tätig und dort als Physiotherapeutin eingesetzt. Sie ist in der Entgeltgruppe 8 TVöD Stufe 4 eingruppiert. Die Klägerin leistet keine Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit. Sie ist teilzeitbeschäftigt, zuletzt gemäß Änderungsvertrag vom 17. Juli 2015 mit 17,5 Stunden/Woche. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) Anwendung.

Die Klägerin leistete im Zeitraum Dezember 2016 bis September 2017 von der Beklagten angeordnete, spontane zusätzliche Stunden, konkret am

28. Januar 2017 von 7:58 Uhr bis 13:30 Uhr, mithin 5 Stunden 32 Minuten,

1. April 2017 von 7:55 Uhr bis 11:57 Uhr, mithin 4 Stunden 2 Minuten,

27. Mai 2017 von 8:02 bis 11:41 Uhr, mithin 3 Stunden 39 Minuten,

24. Juni 2017 von 8:18 Uhr bis 12:30 Uhr, mithin 4 Stunden 12 Minuten,

16. September 2017 von 8:07 Uhr bis 12:50 Uhr, mithin 4 Stunden 43 Minuten.

Im Zeitraum Januar 2018 bis Oktober 2018 sind folgende weiteren zusätzlichen Stunden angefallen:

am 27. Januar 2018 von 8:18 Uhr bis 13:33 Uhr, mithin 5 Stunden 15 Minuten,

am 24. März 2018 von 8:02 bis 13:23 Uhr, mithin 5 Stunden 21 Minuten,

am 21. Mai 2018 von 7.50 Uhr bis 12:02 Uhr, mithin 4 Stunden 12 Minuten,

am 26. Mai 2018 von 8:15 Uhr bis 12:12 Uhr, mithin 3 Stunden 57 Minuten,

am 18. August 2018 von 8:00 Uhr bis 13:40 Uhr, mithin 5 Stunden 40 Minuten.

Weitere von der Beklagten angeordnete, zusätzliche Stunden leistete die Klägerin

am 29. Dezember 2018 von 8:06 Uhr bis 12:12 Uhr, mithin 4 Stunden 6 Minuten,

am 13. April 2019 von 7:49 Uhr bis 13:44 Uhr, mithin 5 Stunden 55 Minuten,

am 18. Mai 2019 von 7:59 Uhr bis 13:27 Uhr, mithin 5 Stunden 28 Minuten

sowie am

10. Juni 2019 von 8:00 Uhr bis 11:42 Uhr, mithin 3 Stunden 42 Minuten,

27. Juli 2019 von 8:16 Uhr bis 12:20 Uhr, mithin 4 Stunden 4 Minuten,

7. September 2019 von 8:00 bis 12:01 Uhr, mithin 4 Stunden 1 Minute,

16. November 2019 von 8:05 Uhr bis 13:57 Uhr, mithin 5 Stunden 52 Minuten und am

24. Dezember 2019 von 8:04 Uhr bis 13:41 Uhr, mithin 5 Stunden 37 Minuten.

Sämtliche vorgenannten zusätzlichen Stunden wurden nicht bis zum Ende der hierauf folgenden Kalenderwoche ausgeglichen. Überstundenzuschläge zahlte die Beklagte nicht.

Die streitgegenständlichen Überstundenzuschläge hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 (Bl. 23 d. A.), 27. Januar 2018 (Bl. 26 ff. d. A.) und schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 13. August 2018 (Bl. 31 ff. d. A.) geltend gemacht. Die Beklagte ist den Forderungen der Klägerin mit Schreiben vom 7. November 2017 (Bl. 24 f. d. A.), 31. Januar 2018 (Bl. 29 f. d. A.) sowie 16. August 2018 (Bl. 36 f. d. A.) entgegengetreten. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird Bezug genommen.

Der TVöD-K lautet auszugsweise:

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