Rechtsmittel ist zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bundeswehr. Altersteilzeit. Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Ein „Wegfall” des Arbeitsplatzes” i.S.d. § 1 Abs. 1 TV UmBw mit der Folge eines höheren Aufstockungsbetrages gemäß § 10 TV UmBw ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitsplatz bei einem Arbeitnehmer mit Altersteilzeitvertrag im Blockmodell während der Arbeitsphase entfällt. Ein späterer Wegfall genügt nicht.

 

Normenkette

TV UmBw §§ 1, 10

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 21.01.2005; Aktenzeichen 4 Ca 11343/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.09.2006; Aktenzeichen 9 AZR 213/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.01.2005 – Az. 4 Ca 11343/03 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückzuweisen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger, der mit der Beklagten mit Wirkung vom 01.02.2003 einen Vertrag über Alterssteilzeit geschlossen hat (Arbeitsphase 01.02.2003 bis 31.12.2004; Freistellungsphase 01.01.2005 bis 30.11.2006), über den sich aus § 5 Abs. 2 S. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998 (im Folgenden: TV ATZ) ergebenden Aufstockungsbetrag in Höhe von 83 % des bisherigen Nettolohnes hinaus ein weiterer Aufstockungsbetrag in Höhe von 5 % (= EUR 90,80 netto monatlich) aufgrund § 1 i.V.m. § 10 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (im Folgenden: TV UmBw) zusteht. Es besteht beidseitige Tarifbindung.

Die einschlägigen Bestimmungen des TV UmBw lauten:

„§ 1 – Geltungsbereich –

(1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer), die unter den

Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)

fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 01. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.

(2) …

Protokollnotizen zu § 1 Abs. 1:

Dieser Tarifvertrag gilt auch, wenn die dem konkreten Wegfall des Arbeitsplatzes nach dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages zugrunde liegende Organisationsmaßnahme bereits vor dem 01. Juni 2001 getroffen worden ist.

Dem Wegfall des Arbeitsplatzes steht es im Sinne dieses Tarifvertrages gleich, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz deshalb verliert, weil dieser durch den Arbeitgeber mit einem Beschäftigten besetzt wird, dessen Arbeitsplatz im Sinne des § 1 Abs. 1 weggefallen ist.

§ 9 – Abfindung –

Der Arbeitnehmer, der nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von mindestens zwei Jahren wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1) im gegenseitigen Einvernehmen vor Vollendung des 58. Lebensjahres aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält eine Abfindung nach Maßgabe folgender Tabelle: …

§ 10 – Altersteilzeitarbeit –

Unter Geltung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung kann ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach folgenden Maßgaben vereinbart werden:

4. Abweichend von § 5 Abs. 2 S. 1 TV ATZ muss der Aufstockungsbetrag so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 88 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag).

Protokollnotiz zu § 10:

§ 10 findet auch Anwendung auf diejenigen Arbeitnehmer, die seit dem 01. Januar 2001 Altersteilzeit vereinbart haben.”

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Endurteils Bezug genommen (Bl. 84 – 88 d.A.).

Der Kläger hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.02.2003 abweichend von § 5 Abs. 2 S. 1 TV ATZ einen Aufstockungsbetrag in der Höhe zu bezahlen, dass der Kläger 88 % des Nettobetrages seines bisherigen Arbeitsentgelts erhält.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 544,80 netto sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem Klageantrag zu 2. hat der Kläger den Aufstockungsbetrag für die Monate Februar bis Juli 2003 geltend gemacht.

Durch Urteil vom 21.01.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 TV UmBw seien nicht erfüllt, da der Arbeitsplatz des Klägers nicht während der Arbeitsphase weggefallen sei, sondern erst später. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf Bl. 89 – 93 d.A. verwiesen.

Gegen das ihm am 28.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.03.2005 – beim Landesarbeitsgericht Nürnberg a...

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