unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Amateur-Eishockey-Spieler sind in der Regel weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Personen, wenn sie nur eine verhältnismäßig geringe monatliche Zahlung während der Spielsaison als „Grundgehalt für Aufwendungen” erhalten (im Anschluß an BAG vom 10.05.1990, 2 AZR 607/89, AP Nr. 51 zu § 611 BGB „Abhängigkeit” und LAG Nürnberg vom 27.01.1995 Az. 7 Ta 187/94).

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 27.02.1998; Aktenzeichen 10 Ca 10667/97)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 27.02.1998, Aktenzeichen 10 Ca 10667/97, aufgehoben.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet.

3. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Nürnberg verwiesen.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 300,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 ArbGG, 577 ZPO).

Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 48 Rz. 90 m.w.N.).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist auch begründet, da der Kläger weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist.

1. Bei der Auslegung des Begriffs „Arbeitnehmer” im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist mangels einer besonderen gesetzlichen Definition auf die Kriterien zurückzugreifen, die im materiellen Recht als maßgeblich herausgestellt werden (vgl. Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., Rz. 4 zu § 5). Danach ist Arbeitnehmer, wer in persönlicher Abhängigkeit unselbständige, fremdbestimmte Arbeit für einen anderen leistet (h.M., z. B. BAGE 12, 303). Dabei ist der Begriff der „Arbeit” im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Notwendig ist der „planmäßige Einsatz der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erreichung eines wirtschaftlich meßbaren Zwecks” (BAG AP Nr. 51 zu § 611 BGB Abhängigkeit unter II 4 a, cc). Dabei ist zu unterscheiden zwischen sportlicher Betätigung als Selbstzweck, nämlich als Freizeitgestaltung, die nicht als Arbeit anzusehen ist, und einer sportlichen Betätigung, die im Rechtssinne als Arbeit zu verstehen ist, wenn der Sporttreibende mit der Ausnutzung seiner sportlichen Fähigkeiten bei persönlicher Abhängigkeit in erster Linie ein wirtschaftliches Interesse verfolgt und damit gleichzeitig ein solches des Vereins befriedigt, wie dies für die Lizenzspieler angenommen wird. Die zitierte BAG-Entscheidung ist zum Fußballsport ergangen, ist aber auf die Situation beim Eishockey-Sport übertragbar, da dort ebenfalls zwischen Amateurspielern und Lizenzspielern unterschieden wird und auch die Statusbeurteilung analog vorzunehmen ist.

2. Wie der zitierten BAG-Entscheidung zu entnehmen ist, kann im Hinblick auf die Art der Tätigkeit weder aus einer verhältnismäßig geringfügigen Vergütung, die das BAG in der angezogenen Entscheidung bei DM 920,– bis DM 1.550,– brutto monatlich auch nicht als geeignet zur Annahme einer wirtschaftlichen Abhängigkeit angesehen hat, noch aus einer Einordnung in den Spielbetrieb, nämlich Erscheinen zu den festgesetzten Trainings- und Spielzeiten, darauf geschlossen werden, daß die Tätigkeit unter dem vordringlichen Gesichtspunkt des Gelderwerbs ausgeübt wird. Die Pflicht zur Teilnahme an Spielen und Training ergibt sich für den Kläger nicht nur aus dem Vertrag, sondern wegen der vertraglich vorausgesetzten Vereinsmitgliedschaft zusätzlich aus der Vereinsmitgliedschaft. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, ob die vereins- oder vertragsbedingte persönliche Abhängigkeit für den Vertrag und seine Abwicklung prägend ist (BAG a.a.O.). Weiter hat das BAG ausgeführt, gerade eine sportliche Teilzeitbeschäftigung dürfte im Regelfall nicht unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten betrieben werden, es handle sich dann nämlich um eine Tätigkeit, die typischerweise der sportlichen Ertüchtigung als Freizeithobby dient und nicht unter dem vordringlichen Gesichtspunkt des Gelderwerbs ausgeübt wird. Soweit der Kläger darauf verweist, daß nach der angezogenen Entscheidung auch eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettobezügen, die bei Arbeitsverhältnissen üblich sei, berücksichtigt werden könne, so kommt diesem Gesichtspunkt allenfalls eine indizielle Bedeutung zu, die grundsätzlich wertneutral und zur Abgrenzung nicht ausreichend ist (vgl. BAG a.a.O.; KR-Rost, 4. Aufl., Arbeitnehmerähnliche Person, Rz. 16 unter Hinweis auf BAG vom 09.03.1977, EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 9). Dabei ist vorliegend auch heranzuziehen, daß es sich beim Kläger um einen Amateurspieler oder Vertragsamateur handelt und bei den Vergütungsregelungen in der Regel darauf geachtet wird, daß weder der Amateurstatus gefährdet wird noch eine satzungsmäßig...

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