Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Aktenzeichen 8 Ca 9789/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.04.2000, Az.: 8 Ca 9789/99, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde ist zulässig.

1. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht statthaft, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache keine Berufung zulässig ist (vgl. Musielak, ZPO, § 127, Rz. 19 m.w.N.; Münchner Kommentar zur ZPO, § 127, Rz. 19; Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 127, Rz. 49; LAG Düsseldorf vom 13.01.1986, 7 Ta 476/85, LAGE, § 127 Nr. 11; LAG Düsseldorf vom 08.06.1989, 14 Ta 139/89, LAGE, § 127 Ziff. 19; LAG Nürnberg vom 23.06.1981, AMBl 1981 C 35; LAG Nürnberg vom 14.01.1987, 3 Ta 22/86 m.w.N.).

Vorliegend liegt zwar kein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss vor, vielmehr ein die Prozesskostenhilfe einschränkender Beschluss, nämlich insoweit, als die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgte.

Nach der Argumentation der zitierten herrschenden Meinung, wonach eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft ist, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache keine Berufung zulässig ist, ist diese Argumentation auch einschlägig, wenn ein Prozesskostenhilfebeschluss mit der Einschränkung erfolgt, dass die Beiordnung des Anwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt.

2. Soweit teilweise danach differenziert wird, ob die Beschwerde lediglich nur dann ausgeschlossen sein soll, soweit es um die Erfolgsaussicht geht, nicht aber wenn sie sich auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht (vgl. z. B. Musielak, a.a.O., m.w.N.), ist diese Auffassung im Streitfall nicht einschlägig, da es in der Beschwerde nicht über die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geht.

3. In der Sache geht es den Prozessbevollmächtigten des Klägers darum, ob gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Mehrkosten ausgeschlossen sind, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hatte. Unter diesem Gesichtspunkt ist die eingeschränkte Beiordnung im angefochtenen Beschluss eine andere Entscheidung über Kosten im Sinne der Kommentierung bei Zöller-Gummer, a.a.O., Rz. 43 am Ende, da bereits im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren über die Frage der Mehrkostenerstattung des nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalts zu entscheiden ist (vgl. LAG Nürnberg vom 10.12.1984, 4 Ta 17/83 unter II 2. der Gründe). Der insoweit erforderliche Beschwerdewert von über DM 100,– ist erreicht, so dass die Beschwerde zulässig ist. (§ 128 Abs. 4 BRAGO).

II.

In der Sache ist die Beschwerde unbegründet.

Stellt der Rechtsanwalt in seinem Prozesskostenhilfeantrag nicht klar, dass er nicht bereit ist, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet zu werden und stellt er den Antrag auf Beiordnung ohne Erweiterungen, ist nach der Entscheidung des OLG Celle vom 14.04.2000, Aktenzeichen: WF 90/00 und 18 WF 91/00 (JurBüro 2000, 480) der Beiordnungsantrag immer nur auf das gesetzlich zulässige Maß (also Beiordnung zu den Bedingungen eines am Gerichtsort zugelassenen/ansässigen Rechtsanwalts) gestellt und nicht auf mehr gerichtet.

Falls man mit dem LAG Thüringen (Beschluss vom 21.07.1997, 8 Ta 100/97, JurBüro 1998, Seite 91 mit zustimmender Anmerkung von Enders) davon ausgeht, der Richter habe vor seiner Beiordnungsentscheidung gemäß § 139 ZPO sein Fragerecht dahin auszuüben, ob der Wahlanwalt mit einer eingeschränkten Beiordnung einverstanden ist oder nicht, führt dies nicht zur Begründetheit der Beschwerde. Wird dem Anwalt die Frage gestellt und verneint er sie, muss eine Beiordnung angesichts der gesetzlichen Regelungen in § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich abgelehnt werden (Thüringer LAG vom 21.07.1997, a.a.O.). In dieser Entscheidung hat das Thüringer LAG weiter ausgeführt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO kann die Entstehung von Mehrkosten dadurch vermieden werden, dass dem beigeordneten Anwalt die Erstattung der Reisekosten in Höhe der „fiktiven” Kosten eines Verkehrsanwalts zugebilligt wird. Dies setzt jedoch nach dem zitierten Beschluss voraus, dass die Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO vorliegen, was im Bezugsfall das LAG Thüringen nach dem dort gegebenen Sachverhalt bejaht hat. Es hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Beiordnung eines Verkehrsanwalts gegeben waren, da die besonderen Umstände des § 121 Abs. 3 ZPO vorlagen wegen der Inhaftierung des Klägers, wegen der weiten und nur unter Schwierigkeiten zurückzulegenden Entfernung von seinem Aufenthaltsort zum Gerichtsort sowie wegen der besonderen Schwierigkeiten der im Rahmen dieser Drittschuldnerklage zur Beantwortung anstehenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen und wegen der bei seinem jugendlichen Alter zu unterstellenden Rech...

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