Rechtsbeschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auszubildendenvertretung im Betrieb A. AG Training Center. sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters in einer Berufsbildungsstelle des ATC gem. § 78 a Abs. 4 Ziffer 2 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 TV Mitbestimmung ATC[1] kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn der Auszubildendenvertreter nicht auf einen Dauerarbeitsplatz in der Berufsbildungsstelle selbst übernommen werden kann; vielmehr ist auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in allen Betrieben der A. AG im regionalen Einzugsbereich der Berufsbildungsstelle abzustellen.

2. Verpflichtet sich die A. AG tarifvertraglich Auszubildendenvertreter mit dem Ziel einer Weitervermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz zunächst für 24 Monate in eine Beschäftigungs-/Vermittlungsgesellschaft zu übernehmen (Protokollnotiz zur TV Ratio vom 26.05.2003), so ist dies i.R.d. § 78 a Abs. 4 Ziffer 2 BetrVG zu berücksichtigen. Eine gerichtliche Auflösung vor Ablauf der 24 Monate scheidet aus; insbesondere wenn der Auszubildendenvertreter hätte innerhalb dieses Zeitraums auf einen Dauerarbeitsplatz übernommen werden können.

 

Normenkette

BetrVG § 78a

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Beschluss vom 25.03.2004; Aktenzeichen 8 BV 35/03)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 08.08.2007; Aktenzeichen 7 ABR 43/06)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 25.03.2004, Az.: 8 BV 35/03, wird abgeändert.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 2. gemäß § 78 a Abs. 4 Satz 1 Ziffer 2 BetrVG.

Die am 04.07.1984 geborene Beteiligte zu 2. wurde bei der Antragstellerin in deren Niederlassung Würzburg auf der Grundlage des schriftlichen Berufsausbildungsvertrages ohne Datum (Kopie Bl. 264 – 266 d.A.) in der Zeit vom 01.09.2000 bis 02.07.2003 zur Kauffrau für Bürokommunikation ausgebildet.

Die Antragstellerin hat zum 01.12.2001 einen eigenständigen Ausbildungsbetrieb gegründet. Das A. AG Training Center (ATC) führt die gesamte Aus- und Weiterbildung innerhalb des A. AG-Konzerns durch.

Über die Struktur und Wahrnehmung der betrieblichen Mitbestimmung im ATC haben die Antragstellerin und die Gewerkschaft ver.di am 12.10.2001 den „Tarifvertrag Nr. 122” (TV 122) geschlossen (Kopie Bl. 22, 23 d.A.). Nach dessen § 1 Abs. 1 stellt das ATC „einen Betrieb mit einem Betriebsrat, Auszubildendenvertretungen bei den Berufsbildungsstellen und einer Konzern-Ausbildungsvertretung dar”. Nach § 2 Abs. 1 TV 122 gelten für den Betriebsrat weitgehend die Bestimmungen des BetrVG; er vertritt die Arbeiter, Angestellten und Beamten und arbeitet mit den Auszubildendenvertretungen zusammen. Auszubildende haben für den Betriebsrat weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Sie wählen stattdessen nach § 4 TV 122 Auszubildendenvertretungen in den jeweiligen Berufsbildungsstellen und sind dort wählbar, soweit sie jünger als 25 Jahre sind. Für die Auszubildendenvertretungen gelten nach § 3 Abs. 1 TV 122 die Bestimmungen des BetrVG über Jugend- und Auszubildendenvertretungen, soweit tariflich nichts anderes geregelt ist; insbesondere finden auf Mitglieder der Auszubildendenvertretungen gemäß § 3 Abs. 4 TV 122 die §§ 78 und 78 a BetrVG Anwendung. Nach § 4 TV 122 sind zu den Auszubildendenvertretungen alle Auszubildenden der jeweiligen Berufsbildungsstelle wahlberechtigt; wählbar sind alle Beschäftigten des A. AG-Konzerns aus der jeweiligen Region, in deren Betrieb Berufsausbildung durchgeführt wird, soweit sie das 25. Lebensjahr zum Wahlzeitpunkt noch nicht vollendet haben.

Die Beteiligte zu 2. wurde der Berufungsbildungsstelle Würzburg des ATC zugewiesen und dort in die Auszubildendenvertretung gewählt. Mit Schreiben vom 26.06.2003 (Kopie Bl. 24 d.A.) hat sie gemäß § 78 a Abs. 2 BetrVG die Übernahme in einen regionalen Betrieb der Antragstellerin beantragt, hilfsweise in einen anderen Betrieb innerhalb des gesamten Konzerns und eventuell auch nach vorherigem Einsatz in einer sogenannten Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit (PSA/VQE), um von dort in einen Konzernbetrieb vermittelt werden zu können.

Die Antragstellerin hat mit der Gewerkschaft ver.di. im TV Ratio vom 29.06.2002 in dessen § 15 die Übernahme von Auszubildenden nach der Ausbildung dahingehend geregelt, dass diese zunächst wohnortnah befristet für zwölf Monate in ein Vollzeitarbeitsverhältnis in die VQE mit dem Ziel der Weitervermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz übernommen werden (Kopie Bl. 27 d.A.). Von den Tarifvertragsparteien wurde in der Protokollnotiz zum TV Ratio vom 26.05.2003 (Kopie Bl. 28 d.A.) geregelt, dass Auszubildendenvertreter im Gegenzug zur Beendigung anhängiger oder anhängig zu machender Rechtsstreite einen 24-monatigen sachgrundlos befristeten Vertrag nach dem TzBfG erhalten, wobei die Befristung mit dem Tag der Übernahme in die VQE beginnt.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 30.06.2003 (...

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