Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Gegenstandswertes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts eines Beschlussverfahrens kann im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler überprüft werden.

2. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor, wenn das Arbeitsgericht bei der Anfechtung der Wahl eines Betriebsrats mit 15 Mitgliedern einen Gegenstandswert von DM 40.000,– festsetzt.

 

Normenkette

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 11.02.1999; Aktenzeichen 5 BV 60/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 11.02.1999 – Az.: 5 BV 60/98 – in der Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 01.03.1999 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens war der Antrag von 4 antragstellenden Firmen gegen den Betriebsrat im Bereich F. wegen Anfechtung der Betriebsratswahl. Es wurden 15 Mitglieder des Betriebsrats gewählt. Auf Antrag des verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht im Beschluss vom 11.02.1999 den Gegenstandswert für die anwaltschaftliche Tätigkeit auf DM 40.000,– fest. Gegen den der Beteiligten zu 1 am 15.02.1999 zugestellten Beschluss legte diese am 25.02.1999 Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 01.03.1999 lehnte das Arbeitsgericht eine Abhilfe ab. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass für die Festsetzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO bei Wahlanfechtungen auf die Betriebsgröße insbesondere auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen sei. Danach sei für das erste Betriebsratsmitglied ein Gegenstandswert in Höhe des anderthalbfachen Regelstreitwerts anzusetzen und für die übrigen Betriebsratsmitglieder ein Wert in Höhe von jeweils 1/4 des Regelstreitwertes.

Die Beschwerde ist unbegründet. Da die in § 8 Abs. 2 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung keinen Anhaltspunkt bieten, ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf DM 8.000,–, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über DM 1.000.000,– anzunehmen. Das Arbeitsgericht verweist zu Recht darauf, dass das Landesarbeitsgericht Niedersachsen im Beschluss vom 26.04.1996 (LAGE BRAGO, § 8, 31; AR-Blattei ES, Arbeitsgerichtsbarkeit XIII, Streitwert und Kosten 160.13 Nr. 204) bei der Anfechtung einer Wahl eines neunköpfigen Betriebsrats den Wert auf DM 40.000,– festgesetzt hat. In der Anmerkung in AR-Blattei zum Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen weist Wenzel darauf hin, dass zutreffendes Bewertungsmerkmal die Belegschaftsstärke darstellt. Unter diesen Umständen ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht bei einem Betriebsrat dieser Größe einen Wert von DM 40.000,– festsetzt.

Der von der Beschwerdeführerin genannte Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14.12.1998 – 5 Ta 182/98 – gibt für den vorliegenden Fall nichts her. Das Landesarbeitsgericht hatte den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswertes deswegen aufgehoben und die Sache zurückgegeben, weil die angeführten Gründe des Arbeitsgerichts in sich widersprüchlich waren. Zugleich hat die 5. Kammer aber betont, dass die angefochtene Entscheidung nur daraufhin zu überprüfen ist, ob das Arbeitsgericht sein Ermessen ausgeübt und dabei die durch das Gesetz gezogenen Grenzen eingehalten hat. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht.

 

Unterschriften

Beiersmann Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 955529

ARST 1999, 237

FA 1999, 329

NZA 1999, 840

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