Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung. unzuständiges Gericht

 

Leitsatz (amtlich)

Die das PKH-Gesuch abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist aufzuheben, wenn diese auf die fehlende Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gestützt wird. Das angerufene Arbeitsgericht hat vorab gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nur über die Zulässigkeit zu befinden und das zuständige Gericht der Hauptsache über das PKH-Gesuch selbst.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 127; ArbGG § 48; GVG § 17a

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Beschluss vom 23.04.2009; Aktenzeichen 5 Ca 234/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 23.04.2009, Az.: 5 Sa 234/09, aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Dem Kläger ist für eine beabsichtigte Zahlungsklage vor den ordentlichen Gerichten durch Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 27.08.2008 und des Landgerichts Amberg vom 30.10.2008 (Beschwerdegericht) die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt worden.

Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht Schwandorf mit Beschluss vom 05.02.2009 den Rechtsstreit formlos an das Arbeitsgericht Weiden abgegeben.

Die beim Arbeitsgericht Weiden beantragte Prozesskostenhilfe ist dem Kläger mit Beschluss vom 23.04.2009 versagt worden, dies im Hinblick auf die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 04.05.2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit Telefax vom 11.05.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, der Kläger sei zumindest als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen.

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 05.08.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und der Beschwerdeakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft und wurde auch form- und fristgerecht eingelegt, §§ 78 Satz 1 ArbGG 127 Abs. 2, 567 ff ZPO.

2. Auf die Beschwerde des Klägers ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 23.04.2009 aufzuheben.

Die erforderliche Erfolgsaussicht der Zahlungsklage konnte vom Erstgericht nicht mit der Begründung verneint werden, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei für diesen Rechtsstreit nicht eröffnet.

Das Erstgericht hat eingangs seiner Entscheidung rechtlich zutreffend festgestellt, dass die vom Amtsgericht Schwandorf vorgenommene formlose Abgabe des Verfahrens an das Arbeitsgericht Weiden keine für dieses Gericht bindende Entscheidung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG darstellt.

Es wäre deshalb für das Erstgericht geboten gewesen, von Amts wegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu prüfen und gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG durch Beschluss vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu befinden und gleichzeitig den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.

Allein dieses Gericht, das auch eine Entscheidung in der Hauptsache selbst zu treffen hat, ist berufen, die erforderlichen Erfolgsaussichten des Klagebegehrens und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu prüfen und einer Entscheidung zuzuführen.

Das für die Sachentscheidung nicht berufene Arbeitsgericht war nicht befugt, wegen des festgestellten nicht eröffneten Rechtswegs vorab die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen (vgl. LAG Berlin vom 19.03.2004 – 17 Ta 541/04ARST 2004, 261).

Aufgrund des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28.04.2010 (Az.: 4 Sa 566/09) steht bindend fest, dass für die vorliegende Zahlungsklage der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Schwandorf zu verweisen war.

Dieses Gericht wird über den erneuten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu befinden haben.

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, vgl. § 127 Abs 4 ZPO.

2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen, § 78 Satz 3 ArbGG.

 

Unterschriften

Roth Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2601615

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