Entscheidungsstichwort (Thema)

nicht eröffneter Rechtsweg. mangelnde Erfolgsaussicht

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet und wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt, kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht im Hinblick auf die fehlende Rechtswegzuständigkeit versagt werden.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 12.02.2004; Aktenzeichen 34 Ca 31607/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Februar 2004 – 34 Ca 31607/03 – geändert:

Dem Kläger wird mit Wirkung ab 22. Januar 2004 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung des Rechtsanwalts P. H. bewilligt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 127, 569 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.

Dem Kläger war unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

1.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Der Kläger hat sich gegen die außerordentliche Kündigung des Vertrages vom 2. Oktober 2003 gewandt und dabei die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt. Ob die Kündigung berechtigt war, ist bis zur Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtlich protokollierten Vergleich offen geblieben. Auch der Inhalt des Vergleichs vom 23. Januar 2003 deutet nicht darauf hin, dass der Kläger das Vorliegen von Kündigungsgründen eingeräumt hat. Letztlich hätte die Beklagte die Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigung nachweisen müssen. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, eine Klage gegen die Kündigung sei ohne Aussicht auf Erfolg gewesen.

Die erforderliche Erfolgsaussicht kann auch nicht deshalb verneint werden, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für den vorliegenden Rechtsstreit möglicherweise nicht eröffnet war. In diesem Fall hätte das Arbeitsgericht die Klage nicht abweisen dürfen, sondern es hätte den Rechtsstreit gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verweisen müssen; dieses Gericht wäre dann auch zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers berufen. Das Arbeitsgericht war jedoch nicht befugt, wegen des – einmal angenommen – nicht eröffneten Rechtswegs die Prozesskostenhilfe zu versagen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit durch einen vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich erledigt haben, ist eine Verweisung des Rechtsstreits nicht mehr möglich. Auch konnte der Prozesskostenhilfeantrag für sich genommen nicht an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen werden. Bei dieser Sachlage hatte das Arbeitsgericht über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Anderenfalls würde dem Kläger die Anrufung des unzuständigen Gerichts endgültig zum Nachteil gereichen, obwohl aus diesem Grund eine Abweisung der Klage und die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags nicht möglich gewesen wären.

2.

Die Klage gegen die Beendigung des Vertragsverhältnisses war auch nicht mutwillig. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger von der Klage abgesehen hätte, wenn er die Kosten der Rechtsverfolgung selbst hätte tragen müssen.

3.

Der Kläger hat vor der Beendigung des Rechtsstreits eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Eine Festsetzung von Raten ist danach nicht gerechtfertigt.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Unterschriften

Dreßler

 

Fundstellen

Haufe-Index 1134027

ARST 2004, 261

EzA-SD 2004, 13

www.judicialis.de 2004

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