Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselschichtzulage

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zahlung einer Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD setzt voraus, dass der Angestellte abwechselnd nach dem Schichtplan in allen Schichtarten eingesetzt wird.

 

Normenkette

TVöD § 8 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen 3 Ca 335/06 Ö)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.09.2008; Aktenzeichen 10 AZR 140/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 31.05.2007 – 3 Ca 335/06 Ö – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Monate Oktober 2005 bis Mai 2007 ein Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage gem. § 8 Abs. 5 TVöD zusteht.

Die Klägerin war seit dem 01.07.1991 zunächst beim Landkreis und nach deren Gründung bei der Region H. als Pflegekraft im Pflegeheim L. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis, das zum 01.04.2007 auf die Beklagte übergegangen ist, finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung vom 16./19.07.1991 die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.

Die Beklagte setzte die ursprünglich als Dauernachtwache eingestellte Klägerin seit Oktober 2005 sowohl in der Nacht- als auch in der Spätschicht ein. In der Beschäftigungseinrichtung der Klägerin wird ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 16.06.2005 rückwirkend ab 01.01.2005 eine Schichtzulage beantragt hatte, zahlte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin ab Januar 2005 eine Schichtzulage in Höhe von zunächst 35,79 EUR und ab Oktober 2005 in Höhe von 40,00 EUR

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.08.2006 begehrte die Klägerin unter Hinweis auf § 8 TVöD Zahlung einer Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 EUR. Zur Wechselschichtzulage bestimmt der TVöD:

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 EUR monatlich.

§ 7 Sonderformen der Arbeit

1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn- und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfassen.

§ 48 TVöD – BT – K § 48 Wechselschichtarbeit

2) Abweichend in § 7 Abs. 1 S. 1 ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.05.2007 Zahlung der Differenz zur tariflichen Wechselschichtzulage von 105,00 EUR monatlich.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf die monatliche Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 EUR. Sie werde nach einem Schichtplan eingesetzt, der Wechselschichtarbeit vorsehe. Die erforderliche Anzahl der Nachtschichten habe sie geleistet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 1.300,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 715,00 EUR seit dem 01.09.2005 auf weitere 195,00 EUR seit dem 01.12.2006 und auf weitere 390,00 EUR seit dem 01.06.2007 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe lediglich eine Schichtzulage, nicht jedoch eine Wechselschichtzulage nach den tariflichen Bestimmungen zu. Die erforderliche Voraussetzung, nämlich ein tatsächlicher Einsatz der Klägerin in allen Schichten liege nicht vor, da diese lediglich Nacht- und Spätschichten leiste.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 31.05.2007 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 33 a Abs. 1 BAT, die auf die tariflichen Regelungen des TVöD übertragbar seien, setze der Anspruch auf die Zahlung einer Wechselschichtzulage voraus, dass der Angestellte nach einem Schichtplan eingesetzt werde, der Wechselschicht vorsehe. Vorgeschrieben sei lediglich die Ableistung einer bestimmten Anzahl von Nachtschichten. Bereits aus der unterschiedlichen Wortwahl sei zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien nur bei der Nachtschicht, nicht jedoch bei der Früh- und Spätschicht eine tatsächliche Arbeitsleistung fordern.

Gegen das ihr am 13.06.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.07.2007 Berufung eingelegt und sie am 24.07.2007 begründet.

Die Beklagte macht gelt...

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