Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 6 AZN 815/11

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertrag soziale Sicherung. Benachteiligung. Schwerbehinderung. keine Benachteiligung Schwerbehinderter durch § 2 Nr. 2 d) TV SozSich

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 2 Nr. 2 d) des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) verstößt nicht wegen mittelbarer Benachteiligung schwerbehinderter Menschen gegen höherrangiges Recht.

 

Normenkette

AGG § 7 Abs. 2; Richtlinie 2000/78 EG TV SozSich

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Urteil vom 19.01.2010; Aktenzeichen 3 Ca 600/09)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 06.10.2011; Aktenzeichen 6 AZN 815/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 19.01.2010 – 3 Ca 600/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer tarifvertraglichen Überbrückungsbeihilfe.

Der am 00.00.1949 geborene Kläger war bei den Stationierungskräften des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland bis zum 31.03.2009 als Angestellter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei den britischen Streitkräften in O. endete aus betriebsbedingten Gründen. Die letzte monatliche Grundvergütung des Klägers betrug 2.553,45 EUR brutto. Seit dem 01.04.2009 bezog der Kläger Arbeitslosengeld für die Dauer von zwei Jahren in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 1.185,00 EUR.

Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (im Folgenden: TV SozSich) Anwendung.

Nach diesem Tarifvertrag besteht Anspruch auf Leistungen, insbesondere Überbrückungsbeihilfe für diejenigen Arbeitnehmer, die wegen Personaleinschränkungen entlassen wurden, wenn sie zum Zeitpunkt der Entlassung seit mindestens einem Jahr voll beschäftigt waren, mindestens fünf Beschäftigungsjahre nachweisen konnten und das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Weitere Voraussetzungen für den Bezug einer Überbrückungsbeihilfe ist nach dem Tarifvertrag ferner, dass dem Arbeitnehmer keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor.

Ferner regelt der Tarifvertrag, dass die Überbrückungsbeihilfe nur bis zum Beginn des Bezuges gesetzlicher Altersrente gezahlt wird sowie dann nicht, wenn der betreffende Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug von gesetzlichem Altersruhegeld erfüllt.

Die maßgebliche Vorschrift des § 2 TV SozSich lautet wie folgt:

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die

  1. wegen Personaleinschränkung

    1. infolge einer Verringerung der Truppenstärke
    2. infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde

      angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes entlassen werden, wenn sie

  2. im Zeitpunkt der Entlassung

    1. seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,
    2. mindestens fünf Beschäftigungsjahre im Sinne des § 8 TV AL II oder des TV B II nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,
    3. ihren ständigen Wohnsitz in den letzten fünf Jahren im Geltungsbereich des TV AL II oder des TV B II hatten,
    4. die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen
  3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. Als zumutbar gilt jede anderweitige Verwendung im Sinne des § 1 Ziffern 3ff. des Kündigungsschutztarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den amerikanischen und belgischen Stationierungsstreitkräften vom 16. Dezember 1966 – und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des KSch TV fällt.

§ 3 „Eingliederung” lautet:

§ 3 Eingliederung

  1. Der entlassene Arbeitnehmer soll möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden.
  2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden.

    Er hat, soweit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erforderlich, an beruflichen Bildungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (§§ 33ff. AFG: Berufliche Fortbildung und Umschulung) teilzunehmen.

  3. Die Bundesregierung wird bemüht sein, für die bevorzugte Einstellung entlassener deutscher Arbeitnehmer in den Bundesdienst Sorge zu tragen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bundesregierung wird außerdem darauf hinwirken, dass deutsche Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes bevorzugt berücksichtigt werden.

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