Entscheidungsstichwort (Thema)

Volkshochschuldozentin. Eventuell

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Volkshochschuldozentin ist Arbeitnehmerin, wenn sie in schulischen Kursen des zweiten Bildungsweges zur Vorbereitung auf eine staatliche Prüfung ein-gesetzt ist. Die gilt erst recht, wenn ihr die Aufgaben einer Studienleiterin übertragen sind.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 21.06.2002; Aktenzeichen 8 Ca 748/01 Ö)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21.06.2002, 8 Ca 748/01 Ö, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,– EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten seit dem 14.09.2001 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das durch Lehraufträge begründete Vertragsverhältnis sei als Dienstvertrag nach BGB zu bewerten. Erstinstanzlich hat die Klägerin darüber hinaus die Feststellung beantragt, dass sie mit Wirkung vom 14.09.2001 nach BAT zu vergüten ist. Diesen Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht als unzulässig abgewiesen. Er ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

Die Klägerin, ausgebildete Berufsschullehrerin mit 1. Staatsexamen, ist seit September 1999 bei der beklagten Stadt als Dozentin in der Volkshochschule beschäftigt. Sie ist eingesetzt in den Fächern Deutsch bzw. Mathematik in Kursen des 2. Bildungsweges, die auf die Realschulprüfung vorbereiten. Es handelt sich um zweijährige Kurse, die auf eine Prüfung vorbereiten, die von der Bezirksregierung abgenommen wird. Die Klägerin wird auch als Prüferin eingesetzt. An der Tagesrealschule werden zwischen 9:00 und 14:00 Uhr 6 Unterrichtsstunden erteilt. Soweit ersichtlich, erfolgt der Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte, Erdkunde, Biologie und Physik.

Die Beschäftigung erfolgt auf der Grundlage von Lehraufträgen, in denen bestimmt ist, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden soll, sondern ein Dienstleistungsverhältnis nach BGB besteht. Auf die vorgelegten Lehraufträge, Anlage zur Klage, Bl. 6 ff. d.A., wird Bezug genommen. In einer Anlage zu den Lehraufträgen ist für die Kursangebote des 2. Bildungsweges ausgeführt, dass sie auf staatliche Abschlussprüfungen vorbereiten, deren Bandbreite in der Fächerwahl, deren Inhalte und Anforderungsniveau durch Rahmenrichtlinien und Prüfungsverordnungen festgelegt sind. Nach dieser Einleitung enthält die Anlage u.a. folgende Vertragsbedingungen:

  • Für die zeitliche Durchführung des Unterrichts sind vorgegebene Stundenpläne verbindlich, bei deren Gestaltung individuelle Bedürfnisse soweit wie möglich berücksichtigt werden.
  • Der Kursleiter muss Klassenbücher führen.
  • Es gibt Beurteilungsmodalitäten, die für die einzelnen Bereiche schriftlich festgelegt sind und verbindlich sind.
  • Prüfungstätigkeit ist Bestandteil der Unterrichtstätigkeit.

Die Tätigkeit der Klägerin umfasst 24 Unterrichtsstunden. Unstreitig hat sie auch Vertretungsstunden zu geben. Seit dem 01.02.2001 ist ihr Studienleitertätigkeit für die Tagesrealschule im Fach Mathematik übertragen worden. Nach dem Stand August 2001 erhielt sie für diese Tätigkeit ein Honorar von 400,– DM + 5 Verfügungsstunden EUR 36,– DM pro Woche. Auf die Hausmitteilung vom 31.01.2001 (Bl. 14 d.A.) und den Vermerk Studienleiterinnen/Honorar ab August 2001 (Bl. 15 d.A.) wird Bezug genommen. Die Studienleitertätigkeit beinhaltet u.a. Mitwirkung bei der Erstellung von Vertretungsplänen, Kontrolle der Klassenbücher, Abrechnung der Honorare nach Klassenbuch und Beratung von Kursteilnehmern und Dozenten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei wie eine Lehrkraft an öffentlichen Schulen in den Schulbetrieb eingebunden, es liege deshalb ein Arbeitsverhältnis vor. Die Befristung durch die jeweiligen Lehraufträge sei unwirksam, weil dafür ein sachlicher Grund nicht bestehe.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ab dem 14.09.2001 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung vom 14.09.2001 nach BAT zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es bestehe zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Die Übertragung der Studienleitertätigkeit beruhe auf einem eigenständigen Vertrag und sei deshalb von der Dozententätigkeit zu trennen. Der aufgestellte Stundenplan sei Bestandteil des Lehrauftrages und damit Bestandteil des abgeschlossenen Dienstvertrages. Eine Vorgabe für die Lehrinhalte durch die Beklagte erfolge nicht, vielmehr seien die Lehrinhalte vorgegeben durch die Abschlussprüfungen, die von der Bezirksregierung durchgeführt würden.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass zwischen den Parteien ab dem 14.09.2001 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Im Übrigen hat es die Klage abg...

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