Verfahrensgang

ArbG Lingen (Urteil vom 13.01.1998; Aktenzeichen 1 Ca 110/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.01.2000; Aktenzeichen 10 AZR 930/98)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 13.01.1998 – 1 Ca 110/97 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin trotz einer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung eine ungekürzte Zuwendung nach Maßgabe des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der Fassung vom 17. Juli 1996 (Zuwendungstarifvertrag) verlangen kann.

Die Klägerin ist seit dem 01.08.1976 als Justizangestellte beim Amtsgericht Nordheim tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet Kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesangestelltentarifvertrag neben den ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträgen Anwendung.

Unter dem 12.07.1996 beantragte die Klägerin Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats ihres am 20.06.1996 geborenen Kindes. Des weiteren beantragte die Klägerin, sie während des Erziehungsurlaubs wöchentlich mit 19 Stunden weiter zu beschäftigen. Mit Schreiben vom 24.07.1996 gewährte das beklagte Land der Klägerin im Anschluß an die Mutterschutzfrist für die Zeit ab 16.08.1996 bis 19.06.1997 Erziehungsurlaub. Mit Schreiben vom 05.08.1996 genehmigte der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg die Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 16.08.1996 bis 19.06.1997 mit 19 Stunden wöchentlich.

Unter dem 13.08.1996 schlossen die Parteien einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 26.07.1978. Danach wurde der Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 16.08.1996 bis 19.06.1997 dahingehend geändert, daß die Klägerin als nichtvollzeitbeschäftigte Angestellte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 19 Stunden wöchentlich als Aushilfsangestellte zur Vertretung für die Zeit vom 16.08.1996 bis 19.06.1997 weiterbeschäftigt wird. Insoweit vereinbarten die Parteien folgendes:

„Vom 16.08.1996 bis 19.06.1997 (einschl.) Erziehungsgeld unschädliche Teilzeitarbeit zu 19 Stunden wöchentlich. Anlaß: Erziehungsurlaub Borkmann (Vfg. des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 05.08.1996 321 Nh 3 A). Danach gilt wieder der alte Vertrag.”

Mit Schreiben vom 05.09.1996 machte die Klägerin die Zahlung ihres vollen Weihnachtsgeldes 1996 geltend. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 25.09.1996 ab und zahlte an die Klägerin an Sonderzuwendung lediglich einen Betrag von 1.961,43 DM statt 3.728,98 DM brutto. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe für das Jahr 1996 Anspruch auf die Sonderzuwendung, die sie erhalten hätte, wenn sie vollzeitig beschäftigt gewesen wäre. Dies ergebe sich aus dem Zuwendungstarifvertrag in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.767,55 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 05.03.1997 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, daß aufgrund der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin für die Berechnung der Zuwendung die Vergütung für den Monat September 1996 zugrunde zu legen sei, die die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte tatsächlich erhalten habe.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.767,55 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 12.03.1997 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 1.767,55 DM festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der weiteren Sonderzuwendung in Höhe von 1.767,55 DM brutto ergebe sich aus § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte, denn die Klägerin erfülle die Voraussetzung nach § 1 dieses Tarifvertrages. Zwar richte sich nach § 2 Abs. 1 dieses Tarifvertrags die Höhe der Zuwendung nach der Urlaubsvergütung, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Hier habe jedoch eine Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses der Kläger in ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht stattgefunden. Der Arbeitsvertrag vom 26.07.1978 sei dahin auszulegen, daß neben dem ruhenden Arbeitsverhältnis aus Gründen des Erziehungsurlaubs ein weiteres erziehungsgeldunschädliches Teilzeitarbeitsverhältnis begründet worden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Schlußsatz des Änderungsvertrages vom 13.08.1996. Dafür sprächen aber auch weitere Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes, denn § 15 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz sehe ausdrücklich die Möglichkeit einer Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber erziehungsgeldunschädlich vor. Auch in diesem Falle würde das Hauptarbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs ruhen. Dafür spreche auch § 18 II Nr. 1 BErzGG.

Gegen dieses ihm am 19.02.1998 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 17.03.1998 Berufung eingelegt und diese am 16.04.1998 b...

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