Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang im Heizungs- und Sanitärhandwerk

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Teilbetriebsübergang liegt nur dann vor, wenn der entsprechende Bereich beim Veräußerer organisatorisch verselbständigt war und ein Betriebsteil bildete.

2. Für Betriebe des Heizungs- und Sanitärhandwerks ist der Einsatz ausgebildeter Fachkräfte prägend. Sächliche Betriebsmittel sind von untergeordneter Bedeutung. Deshalb ist für einen Betriebsübergang die Übernahme eines wesentlichen Teils der Fachkräfte erforderlich.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 19.05.2004; Aktenzeichen 6 Ca 433/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.02.2006; Aktenzeichen 8 AZR 211/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 19.05.2004, 6 Ca 433/03, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Wert des Streitgegenstandes auf 36.000,– EUR festgesetzt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen, soweit es die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) betrifft.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagten zu 3 und 4 als Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger übergegangen, hilfsweise auf eine der Beklagten zu 3 und 4. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigungen der Beklagten zu 3 und 4 vom 26.01.2004 und durch Kündigung des Insolvenzverwalters, des Beklagten zu 2, vom 04.09.2003 zum 31.12.2003 beendet worden ist.

Der Kläger war seit 1980 bei der W.GmbH (im Folgenden: Alt-GmbH) als Lüftungs- und Heizungsbauer zu einer Bruttomonatsvergütung von 3.000,– EUR beschäftigt. Am 09.07.2003 stellte die Alt-GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Alt-GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 16.07.2003 ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Auch allen anderen Beschäftigten kündigte sie Mitte Juli 2003 und stellte ihren Geschäftsbetrieb in der ersten Juli-Hälfte ein. Mit Beschluss vom 29.08.2003 wurde über das Vermögen der Alt-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ist der Beklagte zu 2, der das Arbeitsverhältnis erneut kündigte mit Schreiben vom 04.09.2003 zum 31.12.2003.

Die Beklagte zu 4 (im Folgenden: PG-GmbH) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 09.07.2003 gegründet und am 15.08.2003 in das Handelsregister eingetragen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 07.07.2003 wurde die Beklagte zu 3 (im Folgenden: Haustechnik-GmbH) gegründet und am 13.08.2003 in das Handelsregister eingetragen. Haustechnik-GmbH und PG-GmbH sprachen hilfsweise ordentliche Kündigungen aus unter dem Datum vom 26.01.2004.

Beide Firmen üben ihre Geschäftstätigkeit in den Räumen aus, die vorher die Alt-GmbH genutzt hat. Geschäftsführer der PG-GmbH ist H.G., bis Februar 2003 Geschäftsführer der Alt-GmbH. Geschäftsführer der Haustechnik-GmbH ist P. G., Geschäftsführer der Alt-GmbH neben M. G.. Die PG-GmbH und die Haustechnik GmbH sind wie auch vorher die Alt-GmbH im Bereich der Heizungs- und Sanitärtechnik tätig. Nach Darstellung der Beklagten bearbeitet die PG-GmbH im Schwerpunkt umfangreiche gewerbliche Aufträge und die Haustechnik-GmbH Aufträge aus dem Privatkundengeschäft.

Die Alt-GmbH beschäftigte 17 gewerbliche Arbeitnehmer, 5 gewerbliche Auszubildende, einen Bauleiter, eine technische Zeichnerin sowie eine vollzeitbeschäftigte und eine teilzeitbeschäftigte kaufmännische Angestellte. Buchhaltung und Lohnabrechnung wurden durch ein Steuerberatungsbüro erledigt. Die Aufgaben der Bürokräfte waren Vorbereitungsarbeiten für die Buchhaltung, Schriftverkehr und Postbearbeitung.

Die PG-GmbH hat ab 15.07.2003 die ehemaligen Mitarbeiter der Alt-GmbH Ha. und N. eingestellt sowie den Auszubildenden K.. Die Haustechnik-GmbH hat ab 16.07.2003 die ehemaligen Mitarbeiter der Alt-GmbH J. jun., N. und A. eingestellt sowie den Auszubildenden S.. Kaufmännische Arbeiten für beide Gesellschaften werden von M.G. erledigt, die nach Darstellung der Beklagten als Selbständige tätig ist. Frau M. G. ist als Gesellschafterin mit 10 % Gesellschaftsanteil bei der PG-GmbH und 50 % Gesellschaftsanteil bei der Haustechnik GmbH beteiligt.

Die Alt-GmbH verfügte über 14 Kleintransporter, einen LKW, 5 Dienstwagen und einen Gabelstapler. Eigentümer war H. G., ursprünglich Geschäftsführer der Alt-GmbH, jetzt Geschäftsführer der PG-GmbH. Er hatte die Fahrzeuge an die Alt-GmbH vermietet. 5 Kleintransporter und 2 Dienstwagen sind von der Firma G. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG erworben worden. Diese hat 3 Kleintransporter und einen Dienstwagen an die Haustechnik-GmbH und 2 Kleintransporter und 1 Dienstwagen an die PG-GmbH vermietet.

Der Kläger hat vorgetragen, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagten zu 3 und 4 übergegangen. Die beiden neuen Firmen hätten sächliche Betriebsmittel der Alt-GmbH übernommen, seien in bestehende W...

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