Verfahrensgang

ArbG Verden (Aller) (Urteil vom 16.04.1998; Aktenzeichen 2 Ca 610/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.07.2000; Aktenzeichen 6 AZR 24/99)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden (Aller) vom 16. April 1998 – 2 Ca 610/97 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der keiner Gewerkschaft angehörende Kläger wurde bis zur Privatisierung des in … betriebenen Schlachthofes gemäß dem Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1989 (Bl. 5 d. A.) im Dienst der Beklagten als sogenannter nicht vollbeschäftigter amtlicher Tierarzt tätig. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen – TV Ang iöS (künftig: TV) –. Ab 01. April 1998 wurde der Kläger aufgrund des Wechsels in der gesetzlichen Zuständigkeit vom Landkreis … weiterbeschäftigt, wobei sich das Arbeitsverhältnis aufgrund eines zwischen dem Landkreis … und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossenen Tarifvertrages weiterhin nach dem TV und nicht nach dem Tarifvertrag für die Angestellten außerhalb öffentlicher Schlachthöfe richten sollte.

Im Jahre 1989 betrug die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ca. 29 Stunden, während sie danach ständig mehr als 38,5 Stunden je Woche und nach der unwidersprochenen Aufstellung des Klägers durchschnittlich je Monat sogar 205 Stunden betrug. Aus diesen tatsächlichen Einsätzen leitete der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch ab, in Wirklichkeit von der Beklagten nach den Vorschriften des BAT angestellt gewesen zu sein.

Im Schlachthof … wurden in den letzten Jahren nur der Direktor und sein Stellvertreter gemäß den Vorschriften des BAT beschäftigt. Die übrigen etwa 16 Tierärztinnen und Tierärzte wurden sämtlich ohne Rücksicht auf die tatsächliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach dem TV behandelt. Den nach BAT angestellten Tierärzten wurden keine Überstunden bezahlt, etwaige Mehrarbeit wurde durch Freizeit ausgeglichen. Den weiteren Tierärztinnen und Tierärzten wurden sämtliche Stunden nach den tariflichen Stundensätzen bezahlt. Dies führte schon auf der Basis von 38,5 Wochenstunden zumindest für jüngere Tierärztinnen und Tierärzte zu Einkommen, die deutlich höher lagen, als es bei Angestellten nach BAT der Fall gewesen wäre. Der Kläger erzielte ein Durchschnittseinkommen von ca. DM 10.600,– pro Monat.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und seiner Wertung durch das Arbeitsgericht wird auf das bei einem Streitwert von DM 11.250,– ergangene und die Klage abweisende Urteil vom 16. April 1998 Bezug genommen (Bl. 76 bis 82 d. A.). Das Arbeitsgericht hielt dafür, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht unter den Anwendungsbereich des BAT fiel und dass der Kläger auch keinen Anspruch darauf gehabt habe, mit einer „regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 38,5 Stunden beschäftigt zu werden”.

Gegen dieses ihm am 24. April 1998 zugestellte Urteil legte der Kläger am 20. Mai 1998 Berufung ein und begründete diese Berufung am 17. Juni 1998.

Der Kläger vertritt die Ansicht, das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Feststellungsklage ergebe sich daraus, dass der Landkreis … sich an die Vertragslage halten müsse, die im Arbeitsverhältnis der Parteien tatsächlich gegolten habe. Der TV sei durch die tatsächliche Handhabung gegenstandslos geworden, weil er nur bei Beschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden gelten könne. Auch ohne Tarifbindung seinerseits sei dadurch der BAT anwendbar geworden.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Verden vom 16. April 1998 – 2 Ca 610/97 – festzustellen, dass das zwischen den Parteien seinerzeit begründete Arbeitsverhältnis den Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) unterfiel und die Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Kläger mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zu beschäftigen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 20. August und 12. November 1998 (Bl. 149 bis 154 und Bl. 211 bis 212 d. A.).

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 15. Juni und 30. September 1998 verwiesen (Bl. 90 bis 96 nebst Anlagen in Bl. 97 bis 143 und 160 bis 169 nebst Anlagen in Bl. 170 bis 201 d. A.).

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet.

1.

Das Bestehen eines Feststellungsinteresses kann mit dem Arbeitsgericht dahingestellt bleiben (§ 543 ZPO), weil die Klage jedenfalls unbegründet ist.

2.

Der BAT wäre selbst bei Tarifbindung des Klägers gemäß § 3 r) aa BAT nicht anwendbar.

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Berufungsgericht gemäß § 543 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. ...

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