Verfahrensgang

ArbG Lingen (Urteil vom 12.06.1997; Aktenzeichen 3 Ca 91/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.11.1998; Aktenzeichen 1 AZR 221/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 12.06.1997 – 3 Ca 91/97 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer Sozialplanabfindung. Der Kläger, der vom 28.06.1963 bei der Beklagten als Maschinenführer beschäftigt worden ist, schied am 29.05.1996 aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung aus.

Nach einem am 03.05.1996 zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat geschlossenen Sozialplan erhielt der Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe von 66.874,61 DM. Bei Berechnung dieser Abfindungssumme legte die Beklagte nach § 3 Ziffer 3 des Sozialplans das Bruttomonatsentgelt der letzten drei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist zugrunde, also die Monate Oktober, November und Dezember 1996.

§ 3 Ziffer des Sozialplans vom 03.05.1996 lautet:

„Als Bruttomonatsentgelt gilt der Durchschnitt der letzten drei vollen abgerechneten Monate vor dem Kündigungstermin bezogen auf die geleisteten und abgerechneten Stunden…”

Mit Schreiben vom 11.02.1997 begehrte der Kläger die Berechnung des Bruttomonatsentgelts gemäß § 3 Ziff. 3 des Sozialplans nach den letzten drei gearbeiteten Monaten im Schichtsystem (15–16 Schichten).

Am 03.04.1997 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der Beklagten

eine Protokollnotiz zum Sozialplan vom 03.05.1996, die in Absatz 3 folgendes regelten:

„Es besteht Einigkeit, daß in § 3 Ziff. 3 des Sozialplans vom 03.05.1996 der Termin der Zustellung der Kündigung maßgeblich ist. Für die Vergangenheit bleibt die Auslegung von § 3 Ziff. 3 („Kündigungstermin”) streitig.”

Der Kläger ist der Auffassung, unter Kündigungstermin in § 3 Ziff. 3 des Sozialplans sei der Tag des Ausspruchs der Kündigung und nicht der Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist gemeint gewesen. Er behauptet, darüber habe bei Abschluß des Sozialplans zunächst heftiger Streit geherrscht, dann hätten sich die Betriebspartner aber darauf geeinigt, daß unter Kündigungstermin, der Zugang der Kündigung zu verstehen sei. Deshalb hätten für die Berechnung des Bruttomonatsentgelts die Monate Februar, März und April 1996 nach dem Sozialplan zugrunde gelegt werden müssen, so daß ihm noch 7.144,35 DM nach dem Sozialplan über die bereits ausgezahlte Summe hinaus zustünden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.144,35 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit als weitere Abfindung aus dem Sozialplan vom 03.05.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, unter „Kündigungstermin” sei der Ablauf der Kündigungsfrist gemeint. Der Vortrag des Klägers sei zudem widersprüchlich, da sowohl er als auch der Betriebsrat zunächst auf die letzten drei Monate mit voller Schichtarbeit abgestellt hätten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 7.144,35 DM festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe keine weiteren Ansprüche gemäß § 3 Ziffer 3 des Sozialplans gegenüber der Beklagten. Die Beklagte habe richtig die letzten drei Monate vor Ausspruch der Kündigung für die Berechnung des Bruttomonatsentgeltes herangezogen. Unter Kündigungstermin sei nicht der Zugang der Kündigung sondern der Ablauf der Kündigungsfrist zu verstehen. Dies sei vom Wortlaut her eindeutig.

Gegen dieses ihm am 18.06.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.07.1997 Berufung eingelegt und diese am 18.08.1997 begründet.

Er ist weiterhin der Auffassung, daß unter „Kündigungstermin” der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu verstehen sei. Da es sich bei Betriebsvereinbarungen um privatrechtliche Verträge handele, fänden die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB Anwendung, wonach der wirkliche Wille der Betriebsparteien bei Abschluß der Betriebsvereinbarung zu ermitteln sei. Der Begriff „Kündigungstermin” sei bereits nach seinem Wortlaut keineswegs eindeutig. Es könne sowohl der Ausspruch der Kündigung als auch der Ablauf der Kündigungsfrist gemeint sein. Die Auslegung des Arbeitsgerichts ergebe sich weder aus dem Wortsinn, noch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Das Arbeitsgericht habe auch nicht durch Bezugnahme auf Wörterbücher seine Ansicht belegt. Etwas andere ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Lingen vom 12.06.1997 – 3 Ca 91/97 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.144,35 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit als weitere Abfindung aus dem Sozialplan vom 03.05.1996 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 22.09.1997 (Bl. 80–84 d. A.), auf den Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsg...

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