Entscheidungsstichwort (Thema)

Weitergeltung tariflicher Regelungen zur Berechnung und Zahlung eines Theaterbetriebszuschlages nach Übergangsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit § 2 Abs. 2 TVÜ VKA die Weitergeltung von bestimmten Tarifverträgen anordnet und diese auf andere Tarifverträge verweisen, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten die Bestimmungen der aufgehobenen oder ersetzten Tarifverträge statisch weiter. Die anders lautende Regelung des § 2 Abs. 4 TVÜ Bund gilt hier nicht. Sie ist weder analog anzuwenden, noch ist ihr ein allgemeines Prinzip zu entnehmen.

 

Normenkette

TVÜ-VKA § 2 Abs. 2; TVÜ-Bund § 2 Abs. 4; BZTV § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 15.05.2013; Aktenzeichen 5 Ca 210/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.02.2015; Aktenzeichen 10 AZR 50/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15.05.2013 - 5 Ca 210/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung und Zahlung eines Theaterbetriebszuschlages.

Wegen der genauen Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort Bl. 2 bis 4 desselben, Bl. 79 bis 81 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 15.05.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort Bl. 4 bis 10 desselben, Bl. 81 bis 87 der Gerichtsakte) verwiesen.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 10.06.2013 zugestellt worden. Mit einem am 27.06.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese mit einem am 12.09.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 05.08.2013 die Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum 12.09.2013 verlängert hatte.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger in vollem Umfang das erstinstanzliche Klageziel weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Im Einzelnen greift er die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe mit folgenden Argumenten an:

Er meint, die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.02.2010 sei nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Wenn auch die Bereichsbestimmung des in der BAG-Entscheidung thematisierten bezirklichen Tarifvertrags nicht durch den TVöD-TV-L aufgehoben oder abgelöst worden sei, gelte dies aber für den Monatstabellenlohn, um den die Parteien dieses Rechtsstreites streiten.

Trotz der Fassung des § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA und trotz Weitergeltung des BZTV sei der Monatstabellenlohn (nach dem Monatslohntarifvertrag im Sinne des § 20 Abs. 2 BMTG II) als ergänzender Tarifvertrag zum BMT-G II nicht weiterhin anzuwenden. Dieser Tarifvertrag sei durch die Regelungen des TVÜ-VKA und den TVöD ersetzt. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.02.2010. Einer ausdrücklichen zusätzlichen Regelung wie in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund habe es im TVÜ-VKA nicht bedurft.

Jedenfalls sei es der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, den vom BZTV erfassten beschäftigten Arbeitnehmern einen Zuschlag zukommen zu lassen, der prozentual von der jeweils einschlägigen monatlichen Vergütung zu berechnen ist.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den Theaterbetriebszuschlag nach § 3 Abs. 1 BZTV auf der Grundlage der jeweils für ihn individuell geltenden Entgeltgruppe und Entgeltstufe des TVöD-VKA seit dem 01.10.2005 zu berechnen und zu zahlen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den Theaterbetriebszuschlag nach § 3 Abs. 1 BZTV auf der Grundlage der jeweils für ihn individuell geltenden Entgeltgruppe und deren Stufe 1 des TVöD-VKA seit dem 01.10.2005 zu berechnen und zu zahlen,

äußerst hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.478,04 € brutto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 433,05 € seit dem 01.01.2010, auf einen Betrag von 499,76 € seit dem 01.01.2011 sowie auf einen Betrag von 545,23 € seit dem 01.01.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 21.08. und 23.10.2013 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen.

I.

Zunächst einmal verweist das Berufungsgericht auf die überzeugenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, macht sie sich zu Eigen und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

II.

Das Vorbringen der Parteien in der Berufung und der Sach- und Streitstand im Übrigen veranlassen folgende ergänzende Anmerkung...

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