Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz für den untergegangenen Urlaubsabgeltungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Abgeltung von Urlaub folgt in seinem rechtlichen Schicksal dem Freistellungsanspruch. Das gilt auch für Sekundäransprüche. Deshalb erfordert der Anspruch auf Schadensersatz für den untergegangenen Abgeltungsanspruch, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in Verzug setzt. Dazu muss er Urlaub bzw. dessen Abgeltung grundsätzlich im Urlaubsjahr verlangen. Eine Geltendmachung im Übertragungszeitraum (bis zum 31.03. des Folgejahres) genügt nur, wenn die Übertragungsvoraussetzungen für den Urlaubsanspruch erfüllt wäre. Die Urlaubsabgeltung ist damit kein vom Schicksal des Urlaubsanspruchs gelöster Geldanspruch, dessen Übertragung naturgemäß weder von dringenden betrieblichen noch von persönlichen Gründen des Arbeitnehmers abhängig sein kann.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 3-4; BGB § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 S. 2, § 249 S. 1, § 251 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 05.05.2003; Aktenzeichen 2 Ca 155/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 05.05.2003 – 2 Ca 155/03 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte erstinstanzlich zur Zahlung von über 3.294,80 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2002 verurteilt worden ist.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war zunächst als Auszubildender, seit dem 24.01.2002 als Elektroinstallateur im Betrieb des Beklagten beschäftigt. Der Beklagte erstellte für die Monate April, Mai und Juni 2002 Abrechnungen, die Nettolohnansprüche des Klägers in Höhe von 1.110,28 EUR, 1.146,61 EUR und 1.037,91 EUR vorsahen. Der Beklagte zahlte diese Beträge nicht. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis deshalb fristlos zum 15.07.2002.

Mit Mahnbescheid vom 12.02.2003 hat der Kläger Zahlung der abgerechneten Löhne für die Monate April bis Juni 2002 sowie Abgeltung von 12 Tagen Urlaub verlangt. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 14.02.2003 zugestellt worden. Dagegen hat der Beklagte am 21.02.2003 Widerspurch eingelegt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.908,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und dies im Hinblick auf die Abgeltung von Urlaub u. a. mit der Auffassung begründet, etwaige Ansprüche seien am 31.12.2002 erloschen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 05.05.2003 überwiegend stattgegeben. Es hat die Berufung nach § 64 Abs. 2 a ArbGG gesondert zugelassen, soweit es dem Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 461,76 EUR brutto zuerkannt hat. Dazu hat das Arbeitsgericht entschieden, der Kläger könne in dieser Höhe Abgeltung von Urlaub verlangen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Anspruch nicht mit dem 31.12.2002 untergegangen. Der Beklagte könne sich dabei zwar auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Urteil vom 28.06.1984 – 6 AZR 521/81 – AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG = EzA § 7 BUrlG Nr. 34) stützen. Dieser Auffassung sei jedoch nicht zu folgen. Bei der Abgeltung von Urlaub handele es sich um ein Surrogat des Urlaubsanspruchs. Dass der Abgeltungsanspruch das Schicksal des fiktiven Urlaubsanspruches teile, könne aus dem Gesetz nicht hergeleitet werden. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG entstehe er vielmehr mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und zwar unbedingt. Das gelte unabhängig davon, ob der Kläger danach ein neues Arbeitsverhältnis eingehe, arbeitslos bleibe oder ganz aus dem Arbeitsleben ausscheide, z. B. wegen Verrentung.

Das Gericht hat der Forderung auf Zahlung rückständiger Löhne stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

Das Urteil ist dem Beklagten am 12.06.2003 zugestellt worden. Mit seiner am 18.06.2003 eingelegten und am 20.06.2003 begründeten Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageabweisungsantrag weiter, soweit das Arbeitsgericht Urlaubsabgeltung zugesprochen hat. Zur Begründung bezieht er sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u. a. 21.09.1999 – 9 AZR 705/98 – AP Nr. 77 zu § 7 BUrlG = EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 6). Der Abgeltungsanspruch ersetze die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Abgeltungsanspruch greife dabei nur, solange der geschuldete Urlaub gewährt werden müsse. Da der Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG im laufenden Kalenderjahr zu gewähren sei, folge daraus, dass der Abgeltungsanspruch bis dahin erfüllt werden müsse. Folge der Abgeltungsanspruch dem Schicksal des Urlaubsanspruchs, könne ein Arbeitnehmer folglich Abgel...

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