Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltungsanspruch. Geltendmachung in Insolvenz = Verfahrenswidriges Verhalten

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 242; InsO § 55

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen 21 Ca 4171/04)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 31.05.2005 (Az.: 21 Ca 4171/04) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Bezahlung eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung, den die Klägerin für das Jahr 2002 von dem Beklagten verlangt.

Die 1961 geborene Klägerin war seit 01.02.1990 bei der Fa. F.D. GmbH als technische Graphikerin beschäftigt. Sie erzielte dabei zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von ca. EUR 4.418,–.

Zwischen dem Betriebsrat der Fa. F.D. GmbH und dieser wurde am 12.12.2001 eine Betriebsvereinbarung „Betriebskalender 2002” (Bl. 51 bis 53 d. A.) geschlossen, in der festgelegt wurde, dass an bestimmten Brückentagen überwiegend nicht gearbeitet werde und wie ein Ausgleich dieser Tage erfolgt. In der Betriebsvereinbarung heißt es dabei unter Ziff. 3.:

3. Ausgleich

Für Mitarbeiter, die nicht an der Zeiterfassung teilnehmen, gelten die Brückentage im Jahr 2002 als eingearbeitet. Bei Übertragung von Resturlaub über den 31.03.02 hinaus werden bei Mitarbeitern, die nicht an der Zeiterfassung teilnehmen, zunächst sämtliche Brückentage des laufenden Jahres vom Resturlaub abgezogen.

Am gleichen Tag haben die Betriebsparteien eine weitere Betriebsvereinbarung „Resturlaub 2001” (Bl. 75 bis 76 d. A.) geschlossen, in der u. a. folgende Regelungen enthalten sind:

2. Gewährung

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Diese Übertragung gilt für das Jahr 2002 bereits als vereinbart.

3. Übertragung von Resturlaub 2001

Im Fall dringender betrieblicher Erfordernisse kann nach Beantragung durch den Vorgesetzten – abweichend von der Regelung unter Pkt. 2 – Resturlaub 2001 über den 31.03.2002 hinaus bis zum 31.08.2002 übertragen werden. Die Beantragung erfolgt bei der Personalabteilung.

Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs über den 31.03.2002 hinaus kann jedoch nur erfolgen, wenn es bis zu diesem Stichtag betrieblich nicht möglich war, diesen Resturlaub abzubauen.

Über das Vermögen der Fa. F.D. GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Weilheim am 01.07.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 30.09.2002. Nach einer Erklärung der Klägerin vom 01.07.2002 (Bl. 4 d. A.) nahm diese in der Zeit vom 01.07. bis 30.09.2002 an einer Sozialplanmaßnahme teil, während der die wöchentliche individuelle Arbeitszeit 30,5 Stunden und das Bruttoarbeitsentgelt EUR 3.535,– monatlich betrug.

Mit Schreiben vom 19.07.2002 (Bl. 55 bis 56 d. A.) ließ der Beklagte der Klägerin mitteilen, dass die individuellen Ansprüche, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen, durch die Personalabteilung und den Betriebsrat ermittelt würden und das Ergebnis der Klägerin mitgeteilt werde.

Mit Schreiben vom 05.08.2005 (Bl. 57 d. A.) teilte die Gemeinschuldnerin der Klägerin mit, dass sie die Forderungen der Klägerin gesammelt habe und sie gebeten, diese nach Überprüfung und Unterzeichnung zurückzusenden.

In der für die Klägerin vorformulierten und von ihr am 14.08.2002 unterzeichneten Forderungsanmeldung (Bl. 8 bis 10 d. A.) machte sie insgesamt eine Forderung in Höhe von EUR 8.575,36 geltend, von der EUR 6.058,26 auf „Resturlaub lfd. Jahr” entfielen.

Mit Schreiben vom 23.08.2002 (Bl. 58 bis 59 d. A.) ließ der Beklagte mitteilen, dass mit dem Betriebsrat vereinbart und umgesetzt sei, dass alle Forderungen der Arbeitnehmer, die bekannt seien, auch zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien.

Im Prüfungstermin vom 15.10.2002 wurde eine Forderung der Klägerin in Höhe von EUR 2.528,37 zur Insolvenztabelle festgestellt und der Rest vom Verwalter bestritten. In dem für die Klägerin beglaubigten Tabellenauszug des Amtsgerichts Weilheim vom 15.10.2002 (Bl. 53 bis 54 d. A.) heißt es dabei:

Urlaub von Mitarbeitern, die über den 30.06.02 hinaus aktiv waren, kann nicht zur Tabelle angemeldet werden.

Hinweise für Gläubiger bestrittener Insolvenzforderungen

Eine Feststellung Ihrer angemeldeten Forderung erfolgte nicht, weil sie von der/dem im Tabellenauszug Genannten bestritten worden ist.

Ohne Forderungsfeststellung ist jedoch eine Berücksichtigung Ihrer Ansprüche im Insolvenzverfahren nicht möglich.

Um eine nachträgliche Anerkennung Ihrer bestrittenen Forderung zu erreichen, bleibt es Ihnen überlassen, die Feststellung gegen die/den Bestreitende/n zu betreiben. Dazu müssten Sie, f...

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