Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 9 AZR 758/11

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Altersteilzeitvereinbarung, wöchentliche Arbeitszeit. Ermittlung der maßgeblichen Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit

 

Leitsatz (amtlich)

§ 6 Abs. 2 Satz 2 Altersteilzeit sieht eine Durchschnittsberechnung der wöchentlichen Altersteilzeit nur vor, wenn eine Höchstbegrenzung nach unten vorzunehmen ist.

Der umgekehrte Fall, dass die Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit herabgesetzt werde, ist von § 6 Abs. 2 Satz 2 AltersteilzeitG nicht erfasst.

 

Normenkette

AltersteilzeitG § 6 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Lüneburg (Urteil vom 17.11.2010; Aktenzeichen 4 Ca 248/09 B)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.06.2013; Aktenzeichen 9 AZR 758/11)

 

Tenor

Die Berufung des Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 17.11.2010, 4 Ca 248/09 B wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Höhe des während der Altersteilzeit zu zahlenden Entgeltes.

Der Kläger ist seit 7. August 1970 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem Jahre 1974 ist er als Gewerkschaftssekretär tätig. Er war bei der E. B. H. „EBH”) beschäftigt von der das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte überging.

Der am 00.00.1952 geborene Kläger befindet sich aufgrund des Altersteilzeitvertrages vom 21.08.2003 seit dem 01.09.2008 bis 31.08.2014 in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Vereinbart ist das sogenannte Blockmodell. Für den Inhalt des Altersteilzeitvertrages wird auf Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 29 und 30 der Akte) verwiesen. Der Kläger ist ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 13.03.2008 in die Entgeltgruppe 9 Tätigkeitsmerkmal 2 Stufe 2 eingruppiert (Anlage K 9 = Bl. 50 der Akte).

Der am 21.08.2003 geschlossene Altersteilzeitvertrag lautet auszugsweise:

”Altersteilzeitvertrag

Zwischen

wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 in seiner jeweils geltenden Fassung nachstehender Altersteilzeitvertrag geschlossen:

In Abänderung des seit 01.01.1974 (rechnerischer Eintritt 07.08.1970) bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbaren die Vertragsparteien, das zwischen ihnen bestehende Vollzeitarbeitsverhältnis von derzeit 38,0 Stunden pro Woche mit Wirkung vom 01.09.2008 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach der Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit der EBH vom 18. Dezember 2000 umzuwandeln.

Dazu legen die Vertragsparteien nachfolgende Konkretisierungen fest:

  1. Das Altersteilzeitverhältnis endet mit Ablauf des 31.08.2014.
  2. Die Arbeitszeit vermindert sich für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab 01.09.2008 auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit von zurzeit 38 Stunden in der Woche.

    Die verminderte Arbeitszeit wird folgendermaßen verteilt:

  3. Auf der Grundlage der für A. maßgeblichen Altersteilzeitregelung mit der ehemaligen Gewerkschaft EBH erfolgt die Erhöhung des Altersteilzeitentgelts (50 % des der bisherigen Arbeitszeit entsprechenden Entgelts) um den Aufstockungsbetrag auf 85 % des jeweils zu Grunde zu legenden Nettobetrages.

Die Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit zwischen dem Bundesvorstand der EBH und dem Gesamtbetriebsrat der EBH lautet auszugsweise wie folgt:

” § 5

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

1. Die wöchentliche Arbeitszeit von Verwaltungsangestellten in Altersteilzeit wird auf 50 % der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert.

2. die wöchentliche Arbeitszeit von Gewerkschaftssekretären/-innen in Altersteilzeit wird auf 50 % der bisherigen Arbeitszeit eines/einer Gewerkschaftssekretärs/-in reduziert.

§ 7

Vergütung

1. Gewerkschaftssekretäre/-innen und Verwaltungsangestellte erhalten während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung ein Arbeitsentgelt, dass 50 % des der bisherigen Arbeitszeit entsprechenden Arbeitsentgelts entspricht sowie den Aufstockungsbetrag gemäß § 8.

2. Die Berechnung des bisherigen Arbeitsentgelts erfolgt auf der Grundlage der Anstellungsbedingungen der EBH. …”

Für den gesamten Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit der EBH wird auf Bl. 17 – 24 der Akte Bezug genommen = Anlage K 1).

Mit Wirkung ab 01.01.2008 vereinbarten der Bundesvorstand der Gesamtbetriebsrat der Beklagten neue allgemeine Arbeitsbedingungen (im Folgenden: v.-AAB), die die Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeiter vereinheitlichen (Anlage K 5 = Bl. 31 – 44 der Akte). Die Arbeitszeit ist in § 9 Abs. 1 wie folgt geregelt:

„ Die regelmäßige wöchentliche Arbeitzeit beträgt ausschließlich der Pausen …

ab dem vollendeten 50. Lebensjahr

35 Stunden.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Für Beschäftige in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis gilt ab 1.1.2008 eine andere Arbeitszeit, als die unter § 9 Absatz 1 getroffenen Regelungen. Die davon abweichende Arbeitzeit für Beschäftigte in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist gesondert geregelt in der ab 1.1.2008 wirksamen Gesamtbetriebsvereinbarung „Arbeitszeit bei Altersteilzeitbeschäftigten”.

Außerdem ist in § 26 eine 6-monatige Ausschlussfr...

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